Rechtssatz RS0065431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065431
Entscheidungsdatum
07.11.2007
Rechtssatz
Zur Erstellung einer Bilanz ist der Masseverwalter gemäß § 100 Abs 3 KO nur im Auftrag des Konkurskommissärs (nunmehr des Konkursgerichtes) verpflichtet. Kommt es zu keiner Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter, kann sich die Buchführung des Masseverwalters in der Regel auf eine Einnahmenberechnung und Ausgabenberechnung beschränken.Zur Erstellung einer Bilanz ist der Masseverwalter gemäß Paragraph 100, Absatz 3, KO nur im Auftrag des Konkurskommissärs (nunmehr des Konkursgerichtes) verpflichtet. Kommt es zu keiner Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter, kann sich die Buchführung des Masseverwalters in der Regel auf eine Einnahmenberechnung und Ausgabenberechnung beschränken.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 537/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 537/88
- 6 Ob 25/01x
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
Vgl aber; Beisatz: Während des Konkurses ist nicht der bisherige Geschäftsführer einer GmbH, sondern der Masseverwalter buchführungspflichtig und bilanzierungspflichtig, und zwar auch für einen Zeitraum vor der Konkurseröffnung und unabhängig davon, ob der Betrieb fortgeführt wird. (T1) Beisatz: Hier: Rechtslage nach Inkrafttreten der zwingenden Offenlegungsvorschriften. (T2); Veröff: SZ 74/58
- 6 Ob 246/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 246/07f
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Den Masseverwalter trifft im Konkurs die Pflicht auch für den Zeitraum vor Konkurseröffnung Jahresabschlüsse einzureichen. (T3); Veröff: SZ 2007/176
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065431
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00537_8800000_004