Rechtssatz RS0121846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121846
Entscheidungsdatum
16.03.2007
Rechtssatz
§ 283 Abs 1 UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz, nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird (dort: „Liquidatoren"). Da die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist, lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen.Paragraph 283, Absatz eins, UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz, nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird (dort: „Liquidatoren"). Da die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist, lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 154/05y
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 154/05y
Beisatz: Hier: Rechnungslegungsverpflichtung des Masseverwalters im Konkurs einer GmbH auch für Zeiten vor Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Hier war nicht dazu Stellung zu nehmen, ob Untunlichkeit im Einzelfall die Offenlegungspflicht entfallen lässt. (T2); Veröff: SZ 2007/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121846
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20070316_OGH0002_0060OB00154_05Y0000_001