Der Revisionsrekurs der Gesellschaft, ihres Gesellschafters und ihres Geschäftsführers ist jedoch aus folgenden Erwägungen unzulässig:
Nach § 3 Abs 1 KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Die Organe einer im Konkurs befindlichen Gesellschaft nehmen zwar weiterhin ihre Funktionen wahr. Dies gilt aber nur insoweit, als sie nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder die Ausübung der Funktion dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe (SZ 67/168). Die Konkurseröffnung führt zu einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsbeschränkung des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter übernimmt die Verwaltung der Masse. Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen (Schubert in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen § 3 KO Rz 3). Dem Gemeinschuldner bleibt nur die Verfügungsgewalt über das konkursfreie Vermögen (vgl § 6 Abs 3 KO, § 119 Abs 5 KO). Nach der in Österreich vorherrschenden Organtheorie wird der Masseverwalter als Organ bzw als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse, die als juristische Person angesehen wird, verstanden (Hiertzenberger/Riel in Konecny/Schubert Komm zu den Insolvenzgesetzen § 80 KO Rz 41; 6 Ob 25/01x = wbl 2002, 86 = RdW 2001, 596 = GesRZ 2001, 193 = ZIK 2001, 123 [Riel/Zehetner, ZIK 2001, 110]).Nach Paragraph 3, Absatz eins, KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Die Organe einer im Konkurs befindlichen Gesellschaft nehmen zwar weiterhin ihre Funktionen wahr. Dies gilt aber nur insoweit, als sie nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder die Ausübung der Funktion dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe (SZ 67/168). Die Konkurseröffnung führt zu einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsbeschränkung des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter übernimmt die Verwaltung der Masse. Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen (Schubert in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 3, KO Rz 3). Dem Gemeinschuldner bleibt nur die Verfügungsgewalt über das konkursfreie Vermögen vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, KO, Paragraph 119, Absatz 5, KO). Nach der in Österreich vorherrschenden Organtheorie wird der Masseverwalter als Organ bzw als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse, die als juristische Person angesehen wird, verstanden (Hiertzenberger/Riel in Konecny/Schubert Komm zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 80, KO Rz 41; 6 Ob 25/01x = wbl 2002, 86 = RdW 2001, 596 = GesRZ 2001, 193 = ZIK 2001, 123 [Riel/Zehetner, ZIK 2001, 110]).
Entscheidungswesentlich ist daher, ob die Änderung des Firmenwortlautes einer Gesellschaft mbH eine Rechtshandlung ist, die die Konkursmasse betrifft.
Zur Konkursmasse gehört jedenfalls das von der Gesellschaft mbH
betriebene Unternehmen (6 Ob 25/01x). Ein Unternehmen ist eine
organisierte Erwerbsgelegenheit, für dessen Wert der Geschäftswert
(good will), der aus zahlreichen Faktoren besteht, maßgebend ist. Zu
den immateriellen Werten eines Unternehmens gehört insbesondere die
Firma (SZ 52/117). Auch die Firma einer Kapitalgesellschaft fällt
nach Lehre und Rechtsprechung in die Konkursmasse (SZ 56/65; 4 Ob
311/00i = wbl 2001, 284 = ecolex 2001, 454 [Zehetner] = ZIK 2001, 123
= EvBl 2001/126 [561] je mwN). Allein der Masseverwalter ist
berechtigt, im Konkurs der GmbH das Unternehmen samt Firma zu
veräußern, den Gebrauch der Firma auch ohne Übertragung des
Unternehmens zu gestatten oder einen Firmenmissbrauch abzuwehren (6
Ob 45/00m = RdW 2000, 476 = wbl 2000, 423 = ecolex 2000, 881 [St.
Korinek] = ZIK 2001, 35; 4 Ob 311/00i).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass - abgesehen von der Frage, ob die Generalversammlung im Fall des Konkurses der Gesellschaft mbH wirksam eine Änderung des Firmenwortlautes beschließen kann - der Geschäftsführer jedenfalls nicht befugt ist, die Änderung der Firma zum Firmenbuch namens der Gesellschaft mbH anzumelden und diese in einer solchen Angelegenheit vor dem Firmenbuchgericht zu vertreten. Er kann insbesondere ohne Genehmigung des Masseverwalters keine ein solches Eintragungsverfahren betreffendes Rechtsmittel erheben. Auch die Erhebung des Revisionsrekurses durch die Gesellschaft bedürfte daher der Vertretung durch den Masseverwalter (SZ 56/65). Dieser in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigende Vertretungsmangel ist zwar gemäß § 6 ZPO grundsätzlich sanierbar. Die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis ist nur in den in § 83 Abs 1 KO genannten Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere vom Konkursgericht im Einzelfall verfügte Beschränkungen sind dem Dritten gegenüber aber dennoch wirksam, wenn sie ihm bekanntgegeben wurden (SZ 70/212; 7 Ob 83/01h = ZIK 2001, 174 = ÖBA 2002, 62 je mwN). Der Beschluss des Gläubigerausschusses, eine Änderung des Firmenwortlautes nicht zuzustimmen, der vom Konkursgericht ausdrücklich nicht untersagt wurde, enthält eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Masseverwalters in dem Sinn, dass auch er einer Firmenänderung nicht zustimmen kann und einen Antrag auf Eintragung einer Änderung der Firma der in Konkurs befindlichen Gesellschaft beim Firmenbuchgericht zu unterlassen hat. Dies inkludiert weiters auch die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, der den betreffenden Eintragungsantrag der Gemeinschuldnerin bzw deren Geschäftsführers abweist. Diese (grundsätzlich nur) im Innenverhältnis wirksame Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Masseverwalters ist dem über den Eintragungsantrag entscheidenden Gericht bekannt geworden. Abgesehen davon, dass deshalb nach den zitierten Entscheidungen von einer Wirksamkeit der Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Masseverwalters in Bezug auf die Genehmigung einer Firmenänderung auch dem Firmenbuchgericht gegenüber auszugehen ist, könnte der Masseverwalter einem Verbesserungsauftrag zur Behebung des Vertretungsmangels hier nur durch ein pflichtwidriges Handeln, nämlich durch einen Verstoß gegen den Beschluss des Gläubigerausschusses, nachkommen. Von einem solchen Verbesserungsauftrag ist aber, wenn die Pflichtwidrigkeit im Fall dessen Befolgung offenkundig ist, Abstand zu nehmen. Die Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft ist daher zu verneinen, ohne dass vorerst ein Verfahren zur Verbesserung des Revisionsrekurses durch Genehmigung des Masseverwalters einzuleiten wäre.Aus diesen Erwägungen folgt, dass - abgesehen von der Frage, ob die Generalversammlung im Fall des Konkurses der Gesellschaft mbH wirksam eine Änderung des Firmenwortlautes beschließen kann - der Geschäftsführer jedenfalls nicht befugt ist, die Änderung der Firma zum Firmenbuch namens der Gesellschaft mbH anzumelden und diese in einer solchen Angelegenheit vor dem Firmenbuchgericht zu vertreten. Er kann insbesondere ohne Genehmigung des Masseverwalters keine ein solches Eintragungsverfahren betreffendes Rechtsmittel erheben. Auch die Erhebung des Revisionsrekurses durch die Gesellschaft bedürfte daher der Vertretung durch den Masseverwalter (SZ 56/65). Dieser in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigende Vertretungsmangel ist zwar gemäß Paragraph 6, ZPO grundsätzlich sanierbar. Die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis ist nur in den in Paragraph 83, Absatz eins, KO genannten Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere vom Konkursgericht im Einzelfall verfügte Beschränkungen sind dem Dritten gegenüber aber dennoch wirksam, wenn sie ihm bekanntgegeben wurden (SZ 70/212; 7 Ob 83/01h = ZIK 2001, 174 = ÖBA 2002, 62 je mwN). Der Beschluss des Gläubigerausschusses, eine Änderung des Firmenwortlautes nicht zuzustimmen, der vom Konkursgericht ausdrücklich nicht untersagt wurde, enthält eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Masseverwalters in dem Sinn, dass auch er einer Firmenänderung nicht zustimmen kann und einen Antrag auf Eintragung einer Änderung der Firma der in Konkurs befindlichen Gesellschaft beim Firmenbuchgericht zu unterlassen hat. Dies inkludiert weiters auch die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, der den betreffenden Eintragungsantrag der Gemeinschuldnerin bzw deren Geschäftsführers abweist. Diese (grundsätzlich nur) im Innenverhältnis wirksame Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Masseverwalters ist dem über den Eintragungsantrag entscheidenden Gericht bekannt geworden. Abgesehen davon, dass deshalb nach den zitierten Entscheidungen von einer Wirksamkeit der Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Masseverwalters in Bezug auf die Genehmigung einer Firmenänderung auch dem Firmenbuchgericht gegenüber auszugehen ist, könnte der Masseverwalter einem Verbesserungsauftrag zur Behebung des Vertretungsmangels hier nur durch ein pflichtwidriges Handeln, nämlich durch einen Verstoß gegen den Beschluss des Gläubigerausschusses, nachkommen. Von einem solchen Verbesserungsauftrag ist aber, wenn die Pflichtwidrigkeit im Fall dessen Befolgung offenkundig ist, Abstand zu nehmen. Die Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft ist daher zu verneinen, ohne dass vorerst ein Verfahren zur Verbesserung des Revisionsrekurses durch Genehmigung des Masseverwalters einzuleiten wäre.
Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegen die die Gesellschaft betreffenden Beschlüsse nur dann eine Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine Rechtssphäre berührt wird. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen begründet kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung (6 Ob 19/95, ecolex 1995, 644, SZ 70/30 je mwN). Die Frage des Firmenwortlautes betrifft aber nur die Gesellschaft und nicht subjektive eigene Interessen ihrer Gesellschafter, sodass diesen auch keine Rechtsmittellegitimation gegen die Verweigerung der Eintragung einer Firmenänderung zusteht. Nichts anderes gilt für den Geschäftsführer, soweit er mit seinem Rechtsmittel eigene Rechte geltend machen will. Soweit er allerdings das Rechtsmittelverfahren als Vertreter der Gesellschaft in deren Namen führen will, ist er auf das Fehlen der Vertretungsmacht aus den oben dargelegten Gründen hinzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist daher mangels Rekurslegitimation aller drei Rechtsmittelwerber zurückzuweisen.