Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, eine Firma könne gemäß § 23 HGB nur gemeinsam mit dem Unternehmen übertragen werden. Für die Zulässigkeit der Übertragung der gemeinschuldnerischen Firma sei daher entscheidend, ob der Masseverwalter zugleich auch das Unternehmen oder aber nur den Handelsvorrat der Gemeinschuldnerin verkauft habe. Nach den Feststellungen sei Letzteres der Fall, sodass die Verwendung der gemeinschuldnerischen Firma sein Namensrecht verletze. Im Übrigen bedürfe die Übertragung einer Namensfirma der Zustimmung des namengebenden Gesellschafters. Er habe nicht zugestimmt, sodass der Masseverwalter schon deshalb eine Benutzung der Firma bzw des Unternehmenskennzeichens nicht habe wirksam gestatten können.Der Revisionswerber macht geltend, eine Firma könne gemäß Paragraph 23, HGB nur gemeinsam mit dem Unternehmen übertragen werden. Für die Zulässigkeit der Übertragung der gemeinschuldnerischen Firma sei daher entscheidend, ob der Masseverwalter zugleich auch das Unternehmen oder aber nur den Handelsvorrat der Gemeinschuldnerin verkauft habe. Nach den Feststellungen sei Letzteres der Fall, sodass die Verwendung der gemeinschuldnerischen Firma sein Namensrecht verletze. Im Übrigen bedürfe die Übertragung einer Namensfirma der Zustimmung des namengebenden Gesellschafters. Er habe nicht zugestimmt, sodass der Masseverwalter schon deshalb eine Benutzung der Firma bzw des Unternehmenskennzeichens nicht habe wirksam gestatten können.
Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf die Verletzung seines persönlichen Namensrechts durch unbefugten Gebrauch seines Familiennamens. Unbefugt ist eine Namensgebrauch, der nicht auf eigenem Recht beruht oder vom berechtigten Namensträger nicht gestattet wurde. Ob der ganze Name oder nur ein wesentlicher Bestandteil davon gebraucht wird, ist dabei nicht entscheidend. Nach den Feststellungen hat die Beklagte nicht die Firma der Gemeinschuldnerin erworben, sondern das Recht, Abverkäufe von Konkurswaren unter dem Unternehmenskennzeichen der Gemeinschuldnerin durchzuführen.
Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauches eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens (WBl 1992, 406 mwN). Der Anspruch des Klägers hängt somit von der Wirksamkeit der mit dem Masseverwalter abgeschlossenen Gestattungsvereinbarung, insbesondere davon ab, ob der Masseverwalter ohne Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters der gemeinschuldnerischen GmbH berechtigt war, die Namensführung zu gestatten.
Ein Teil der Lehre in Österreich vertritt unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung (Aicher in Rummel, ABGB I3 Rz 15 zu § 43), die Gestattung der Firmenfortführung sei dann, wenn die Firma einen Familiennamen enthalte, ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das der Masseverwalter allein nicht rechtswirksam vornehmen könne. Das Konkursrecht solle dem Gemeinschuldner nicht die Möglichkeit erschweren, sich durch Neugründung eines Unternehmens unter seinem Namen eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Enthalte daher die Firma seinen bürgerlichen Namen, bedürfe eine Veräußerung des Unternehmens mit der Firma der Zustimmung des Gemeinschuldners (Schuhmacher in Straube, HGB2 Rz 3 zu § 17).Ein Teil der Lehre in Österreich vertritt unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung (Aicher in Rummel, ABGB I3 Rz 15 zu Paragraph 43,), die Gestattung der Firmenfortführung sei dann, wenn die Firma einen Familiennamen enthalte, ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das der Masseverwalter allein nicht rechtswirksam vornehmen könne. Das Konkursrecht solle dem Gemeinschuldner nicht die Möglichkeit erschweren, sich durch Neugründung eines Unternehmens unter seinem Namen eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Enthalte daher die Firma seinen bürgerlichen Namen, bedürfe eine Veräußerung des Unternehmens mit der Firma der Zustimmung des Gemeinschuldners (Schuhmacher in Straube, HGB2 Rz 3 zu Paragraph 17,).
Fromherz (in Jabornegg, HGB Rz 15 zu § 22) leitet die geforderte Zustimmung des Gemeinschuldners zur Fortführung einer Namensfirma einerseits aus § 24 Abs 2 HGB, andererseits aus der Überlegung ab, dass das Namensrecht als Persönlichkeitsrecht nicht in die Masse falle.Fromherz (in Jabornegg, HGB Rz 15 zu Paragraph 22,) leitet die geforderte Zustimmung des Gemeinschuldners zur Fortführung einer Namensfirma einerseits aus Paragraph 24, Absatz 2, HGB, andererseits aus der Überlegung ab, dass das Namensrecht als Persönlichkeitsrecht nicht in die Masse falle.
Auch Buchegger (in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4 Rz 83 zu § 1) verweist auf den persönlichkeitsrechtlichen Aspekt des Namensrechts und meint, die Übertragung einer Firma im Konkurs bedürfe des gemeinsamen Handelns von Masseverwalter und Gemeinschuldner.Auch Buchegger (in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4 Rz 83 zu Paragraph eins,) verweist auf den persönlichkeitsrechtlichen Aspekt des Namensrechts und meint, die Übertragung einer Firma im Konkurs bedürfe des gemeinsamen Handelns von Masseverwalter und Gemeinschuldner.
Demgegenüber vertritt Reich-Rohrwig (GmbH-Recht 663) die Auffassung, der Masseverwalter könne Unternehmen samt Firma auch dann veräußern, wenn es sich um eine Namensfirma handle.
Hämmerle/Wünsch (Handelsrecht I4 259) beurteilen die Firma als Bestandteil der Konkursmasse. Dies bedeute aber nicht, dass sie uneingeschränkt der Verfügungsbefugnis des Masseverwalters unterliege, und zwar insbesondere dann, wenn der Masseverwalter in das Namensrecht des Gemeinschuldners oder eines seiner Gesellschafter eingreifen würde. Aus der höchstpersönlichen Natur des Namensrechts ergebe sich das Erfordernis der Zustimmung des Kaufmanns bzw des namensgebenden Gesellschafters zur Übertragung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft. Die Namensfirma eine Kapitalgesellschaft könne hingegen - mangels anderer Vereinbarung - auch nach Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters ohne seine Einwilligung fortgeführt werden. Der Gesellschaft stehe daher auch das Recht zu, das Unternehmen mit dem Recht zur Firmenfortführung zu veräußern, ein Recht, das im Konkurs auf den Masseverwalter übergehe.
Die Lehre in Deutschland bejaht die uneingeschränkte Befugnis des Konkursverwalters zur Veräußerung von Unternehmen und Firma einer Kapitalgesellschaft ohne Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters (Hüffer in GK HGB4 Rz 34 ff, 37 zu § 22; Emmerich in Heymann, HGB2 Rz 37 ff zu § 17): Es entspreche dem Konkurszweck, die Vermögenswerte des Gemeinschuldners - zu denen auch seine Firma, die sich bei der Unternehmensveräußerung realisieren lasse, gehöre - zur Befriedigung der Gläubiger heranzuziehen. Eingriffe in das Namensrecht des Gesellschafters der Gemeinschuldnerin seien insofern gerechtfertigt, als er sich freiwillig dazu entschieden habe, seinen Namen für die Firmenbildung zur Verfügung zu stellen. Soweit daher die Bildung einer Sachfirma zulässig sei, müsse sich, wer dessenungeachtet seinen Namen für die Firmenbildung zur Verfügung gestellt habe, an der von ihm getroffenen Entscheidung festhalten lassen. Im Rechtsbereich der Kapitalgesellschaften sei die Übertragung durch den Konkursverwalter daher auch dann zulässig, wenn eine Personenfirma gebildet worden sei und der namensgebende Gesellschafter widerspreche.Die Lehre in Deutschland bejaht die uneingeschränkte Befugnis des Konkursverwalters zur Veräußerung von Unternehmen und Firma einer Kapitalgesellschaft ohne Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters (Hüffer in GK HGB4 Rz 34 ff, 37 zu Paragraph 22,; Emmerich in Heymann, HGB2 Rz 37 ff zu Paragraph 17,): Es entspreche dem Konkurszweck, die Vermögenswerte des Gemeinschuldners - zu denen auch seine Firma, die sich bei der Unternehmensveräußerung realisieren lasse, gehöre - zur Befriedigung der Gläubiger heranzuziehen. Eingriffe in das Namensrecht des Gesellschafters der Gemeinschuldnerin seien insofern gerechtfertigt, als er sich freiwillig dazu entschieden habe, seinen Namen für die Firmenbildung zur Verfügung zu stellen. Soweit daher die Bildung einer Sachfirma zulässig sei, müsse sich, wer dessenungeachtet seinen Namen für die Firmenbildung zur Verfügung gestellt habe, an der von ihm getroffenen Entscheidung festhalten lassen. Im Rechtsbereich der Kapitalgesellschaften sei die Übertragung durch den Konkursverwalter daher auch dann zulässig, wenn eine Personenfirma gebildet worden sei und der namensgebende Gesellschafter widerspreche.
Die neuere Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGHZ 85, 221) bejaht die Zugehörigkeit der Firma (und zwar gleichgültig, ob Sach- oder Personenfirma) zum Unternehmen und damit - für den Fall eines Konkurses - zur Konkursmasse. Für die Frage, ob der Konkursverwalter im Rahmen des § 23 HGB über die Firma uneingeschränkt verfügen könne, sei entscheidend, inwieweit der durch die Namenswahl verbleibende personale Bezug vermögensrechtliche Interessen an der freien Verwertung der Firma überwiege. Während die namensrechtlichen Interessen des namensgebenden Gesellschafters bei der Firma eines Einzelkaufmanns (einer Personengesellschaft) die vermögensrechtlichen Interessen der Konkursgläubiger deshalb überwögen, weil der Gesellschafter gezwungen sei, seinen Namen bei der Firmenbildung zu verwenden, sei dies bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht der Fall. Sie dürfe den Namen eines Gesellschafters in der Firma auch nach seinem Ausscheiden und ohne seine Einwilligung beibehalten. Im Gegensatz zum Einzelkaufmann oder zum Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft unterliege der Gesellschafter einer GmbH keinem Zwang, seinen Namen für die Firmenbildung zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit einer späteren freien Entscheidung müsse ihm daher nicht offengehalten werden. Er könne überdies schon bei Überlassung seines Namens zur Firmenbildung eine einschränkende Vereinbarung treffen. Habe er dies nicht getan, sei nach der Interessenlage anzunehmen, dass die Befugnis zur Firmenfortführung weiter bestehe, auch wenn die Gesellschaft von anderen Gesellschaftern weitergeführt würde. Dürfe aber die GmbH die Firma auch ohne Zustimmung des ausgeschiedenen namensgebenden Gesellschafters weiterführen, könne es ihr auch nicht verwehrt sein, das Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung zu veräußern. Dieses Recht der GmbH, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers mit der Firma zu veräußern, gehe im Konkurs der GmbH auf den Masseverwalter über, ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschaftsorgane der Gemeinschuldnerin bedürfte.Die neuere Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGHZ 85, 221) bejaht die Zugehörigkeit der Firma (und zwar gleichgültig, ob Sach- oder Personenfirma) zum Unternehmen und damit - für den Fall eines Konkurses - zur Konkursmasse. Für die Frage, ob der Konkursverwalter im Rahmen des Paragraph 23, HGB über die Firma uneingeschränkt verfügen könne, sei entscheidend, inwieweit der durch die Namenswahl verbleibende personale Bezug vermögensrechtliche Interessen an der freien Verwertung der Firma überwiege. Während die namensrechtlichen Interessen des namensgebenden Gesellschafters bei der Firma eines Einzelkaufmanns (einer Personengesellschaft) die vermögensrechtlichen Interessen der Konkursgläubiger deshalb überwögen, weil der Gesellschafter gezwungen sei, seinen Namen bei der Firmenbildung zu verwenden, sei dies bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht der Fall. Sie dürfe den Namen eines Gesellschafters in der Firma auch nach seinem Ausscheiden und ohne seine Einwilligung beibehalten. Im Gegensatz zum Einzelkaufmann oder zum Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft unterliege der Gesellschafter einer GmbH keinem Zwang, seinen Namen für die Firmenbildung zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit einer späteren freien Entscheidung müsse ihm daher nicht offengehalten werden. Er könne überdies schon bei Überlassung seines Namens zur Firmenbildung eine einschränkende Vereinbarung treffen. Habe er dies nicht getan, sei nach der Interessenlage anzunehmen, dass die Befugnis zur Firmenfortführung weiter bestehe, auch wenn die Gesellschaft von anderen Gesellschaftern weitergeführt würde. Dürfe aber die GmbH die Firma auch ohne Zustimmung des ausgeschiedenen namensgebenden Gesellschafters weiterführen, könne es ihr auch nicht verwehrt sein, das Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung zu veräußern. Dieses Recht der GmbH, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers mit der Firma zu veräußern, gehe im Konkurs der GmbH auf den Masseverwalter über, ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschaftsorgane der Gemeinschuldnerin bedürfte.
Diese Grundsätze hat der BGH auch auf die Übertragung der Firma einer GmbH & Co KG durch den Konkursverwalter angewendet (BGHZ 109, 364 ff; siehe auch Schwerdtner, Münchener Kommentar BGB3 Rz 83 ff zu § 12).Diese Grundsätze hat der BGH auch auf die Übertragung der Firma einer GmbH & Co KG durch den Konkursverwalter angewendet (BGHZ 109, 364 ff; siehe auch Schwerdtner, Münchener Kommentar BGB3 Rz 83 ff zu Paragraph 12,).
Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlass eines Firmenmissbrauchsverfahrens bereits erkannt, dass die Firma einer Kapitalgesellschaft zur Konkursmasse gehöre, weshalb der Masseverwalter den Firmenmissbrauch abzuwehren habe (SZ 56/65). In der Entscheidung EvBl 1999/127 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die zu dieser Frage in Deutschland und Österreich vertretenen Lehrmeinungen und die Rechtsprechung des BGH die Anwendung des § 24 Abs 2 HGB auf Fälle der Firmenfortführung bei Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters aus einer GmbH verneint: Nach Wortlaut und Gesetzessystematik beziehe sich § 24 HGB nur auf Personenhandelsgesellschaften. Er schränke den in § 19 HGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Firmenwahrheit in den in seinem Abs 1 genannten Fällen im Interesse der Firmenbeständigkeit ein, indem er es ermögliche, die den Namen eines Gesellschafters enthaltende bisherige Firma unter anderem auch dann fortzuführen, wenn ein neuer Gesellschafter eintrete oder ein Gesellschafter ausscheide. Dieser in § 24 Abs 1 HGB zum Ausdruck kommende Grundsatz erhalte durch seinen Abs 2 nur insofern eine Einschränkung, als die Fortführung der (Namens)Firma eine ausdrückliche Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters im Fall seines Ausscheidens erfordere. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Kapitalgesellschaften scheitere am Vorhandensein einer planwidrigen Gesetzeslücke.Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlass eines Firmenmissbrauchsverfahrens bereits erkannt, dass die Firma einer Kapitalgesellschaft zur Konkursmasse gehöre, weshalb der Masseverwalter den Firmenmissbrauch abzuwehren habe (SZ 56/65). In der Entscheidung EvBl 1999/127 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die zu dieser Frage in Deutschland und Österreich vertretenen Lehrmeinungen und die Rechtsprechung des BGH die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, HGB auf Fälle der Firmenfortführung bei Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters aus einer GmbH verneint: Nach Wortlaut und Gesetzessystematik beziehe sich Paragraph 24, HGB nur auf Personenhandelsgesellschaften. Er schränke den in Paragraph 19, HGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Firmenwahrheit in den in seinem Absatz eins, genannten Fällen im Interesse der Firmenbeständigkeit ein, indem er es ermögliche, die den Namen eines Gesellschafters enthaltende bisherige Firma unter anderem auch dann fortzuführen, wenn ein neuer Gesellschafter eintrete oder ein Gesellschafter ausscheide. Dieser in Paragraph 24, Absatz eins, HGB zum Ausdruck kommende Grundsatz erhalte durch seinen Absatz 2, nur insofern eine Einschränkung, als die Fortführung der (Namens)Firma eine ausdrückliche Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters im Fall seines Ausscheidens erfordere. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Kapitalgesellschaften scheitere am Vorhandensein einer planwidrigen Gesetzeslücke.
Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Darf aber die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Firma auch ohne Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters weiterführen, wenn die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte veräußern und auf diese Weise das Unternehmen übertragen, kann es der Gesellschaft auch nicht verwehrt sein, selbst das Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung zu veräußern, weil es keinen Unterschied macht, ob die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte veräußern oder die GmbH das Unternehmen an diese (BGHZ 85, 221). Im Konkurs über das Vermögen der GmbH geht dieses Recht auf den Masseverwalter über. Ist dieser aber berechtigt, das Unternehmen samt Firma auch ohne Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters zu veräußern, kann es ihm auch nicht verwehrt werden, den Gebrauch der Firma (bzw von Firmenbestandteilen) beschränkt auf den Verkauf der Konkursware zu gestatten. Die Beklagte leitet somit ihr Recht aus einer mit dem Masseverwalter wirksam geschlossenen Gestattungsvereinbarung ab und greift damit nicht in das persönliche Namensrecht des Klägers ein.
Ob das Gleiche auch im Fall einer namensgebenden Personenfirma zu gelten hätte und ob für den Vertrieb von Waren, die mit dem Unternehmenskennzeichen der Gemeinschuldnerin gekennzeichnet sind, (schon) die Grundsätze über die Erschöpfung des Markenrechts anzuwenden sind, kann hier offenbleiben.
Eine irreführende Ausübung des Namensgebrauchs (vgl 4 Ob 7/92 = WBl 1992, 406) hat der Kläger ebensowenig geltend gemacht wie die Unwirksamkeit des Übergangs des aus der Vereinbarung mit dem Masseverwalter erworbenen Gebrauchsrechts auf die Beklagte.Eine irreführende Ausübung des Namensgebrauchs vergleiche 4 Ob 7/92 = WBl 1992, 406) hat der Kläger ebensowenig geltend gemacht wie die Unwirksamkeit des Übergangs des aus der Vereinbarung mit dem Masseverwalter erworbenen Gebrauchsrechts auf die Beklagte.
Der unberechtigten Revision des Klägers wird ein Erfolg versagt.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.