Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber steht auf dem Standpunkt, dass er nach dem Tod des zweiten Geschäftsführers wegen der im Gesellschaftsvertrag angeordneten Gesamtvertretung zur Anmeldung der vom Firmenbuchgericht abverlangten Umstände nicht befugt sei und dass schon deshalb über ihn keine Zwangsstrafe verhängt werden könne. Zu untersuchen ist daher, ob eine Verletzung der Anmeldepflichten auch darin zu erblicken ist, dass der Geschäftsführer die ihm obliegende, vorgelagerte Verpflichtung verletzt, für eine ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft zu sorgen. Die Frage ist aus nachstehenden Gründen zu verneinen:
Unstrittig ist, dass die Konkurseröffnung auf die Organstellung des Geschäftsführers und seine fortbestehende organisationsrechtliche Funktion keinen Einfluss hat (RIS-Justiz RS0059995). Die Geschäftsführer haben das Erlöschen der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zum Firmenbuch ebenso unverzüglich anzumelden wie den Übergang eines Geschäftsanteils (§§ 17 und 26 GmbHG). Der nach dem Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers allein verbliebene Rekurswerber als nunmehr einziger Geschäftsführer der Gesellschaft ist wegen der im Gesellschaftsvertrag normierten Kollektivvertretungsmacht zur Anmeldung nicht legitimiert; die alleinige Vertretungsmacht geht nur dann auf den verbleibenden Geschäftsführer über, wenn der Gesellschaftsvertrag über die Ausübung des Vertretungsrechts keine Bestimmungen enthält, sodass es bei der gesetzlichen Vertretungsregel verbleibt, die eine Kollektivvertretung nur bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer vorsieht, bei Vorhandensein nur eines Geschäftsführers aber dessen Alleinvertretungsrecht (§ 18 GmbHG; SZ 51/162; RIS-Justiz RS0059809). Auf die Möglichkeit einer Satzungsänderung oder die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wurde der Rekurswerber schon vom Erstgericht hingewiesen.Unstrittig ist, dass die Konkurseröffnung auf die Organstellung des Geschäftsführers und seine fortbestehende organisationsrechtliche Funktion keinen Einfluss hat (RIS-Justiz RS0059995). Die Geschäftsführer haben das Erlöschen der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zum Firmenbuch ebenso unverzüglich anzumelden wie den Übergang eines Geschäftsanteils (Paragraphen 17 und 26 GmbHG). Der nach dem Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers allein verbliebene Rekurswerber als nunmehr einziger Geschäftsführer der Gesellschaft ist wegen der im Gesellschaftsvertrag normierten Kollektivvertretungsmacht zur Anmeldung nicht legitimiert; die alleinige Vertretungsmacht geht nur dann auf den verbleibenden Geschäftsführer über, wenn der Gesellschaftsvertrag über die Ausübung des Vertretungsrechts keine Bestimmungen enthält, sodass es bei der gesetzlichen Vertretungsregel verbleibt, die eine Kollektivvertretung nur bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer vorsieht, bei Vorhandensein nur eines Geschäftsführers aber dessen Alleinvertretungsrecht (Paragraph 18, GmbHG; SZ 51/162; RIS-Justiz RS0059809). Auf die Möglichkeit einer Satzungsänderung oder die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wurde der Rekurswerber schon vom Erstgericht hingewiesen.
Anmeldungspflichten sind mit Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG durchzusetzen. Die Verhängung eines Beugemittels kommt aber dort nicht in Betracht, wo die zu erzwingende Handlung vom Betroffenen auf keinen Fall gesetzt werden kann. Wenn die Erbringung einer Leistung unmöglich ist, sind Zwangsmittel nicht anzuwenden (zu § 19 AußStrG: RS0007310).Anmeldungspflichten sind mit Zwangsstrafen gemäß Paragraph 24, FBG durchzusetzen. Die Verhängung eines Beugemittels kommt aber dort nicht in Betracht, wo die zu erzwingende Handlung vom Betroffenen auf keinen Fall gesetzt werden kann. Wenn die Erbringung einer Leistung unmöglich ist, sind Zwangsmittel nicht anzuwenden (zu Paragraph 19, AußStrG: RS0007310).
Es gehört nun durchaus zu den Geschäftsführerpflichten, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft mbH über handlungsfähige Organe verfügt (§ 15 Abs 1 GmbHG). Neben den schon angeführten, vom Erstgericht aufgezeigten Möglichkeiten hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG) beim Firmenbuchgericht beantragen können, damit dieser die Anmeldepflicht der Gesellschaft erfüllt (SZ 57/62).Es gehört nun durchaus zu den Geschäftsführerpflichten, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft mbH über handlungsfähige Organe verfügt (Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG). Neben den schon angeführten, vom Erstgericht aufgezeigten Möglichkeiten hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers (Paragraph 15 a, GmbHG) beim Firmenbuchgericht beantragen können, damit dieser die Anmeldepflicht der Gesellschaft erfüllt (SZ 57/62).
Diese dem Geschäftsführer eingeräumten Befugnisse sind zwar auch Verpflichtungen, für deren Durchsetzung das Gesetz allerdings weder im GmbHG noch im FBG Beugemittel vorsieht. Die angeführten Pflichten des nach dem Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers nicht mehr für die Gesellschaft allein vertretungsbefugten Geschäftsführers sind den mit Zwangsstrafen (§ 24 FBG) durchsetzbaren Anmeldungspflichten vorgelagert, sodass vom Erstgericht über den Geschäftsführer im Ergebnis eine Zwangsstrafe wegen Säumigkeit bei Verpflichtungen verhängt wurde, für die das Gesetz eine Zwangsstrafe nicht vorsieht. Ein amtswegiges Vorgehen zur Installierung handlungsfähiger Organe der Gesellschaft ist nicht normiert; das Gesetz überlässt es den wirtschaftlich interessierten Beteiligten (Gesellschafter; Gläubiger), dafür zu sorgen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung von Anmeldepflichten entbehrt daher hier einer gesetzlichen Grundlage. Dem Geschäftsführer ist es mangels Vertretungsmacht unmöglich, der vom Erstgericht abverlangten Anmeldepflicht nachzukommen. Auf diese Unmöglichkeit ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Der Revisionsrekurs ist daher berechtigt.Diese dem Geschäftsführer eingeräumten Befugnisse sind zwar auch Verpflichtungen, für deren Durchsetzung das Gesetz allerdings weder im GmbHG noch im FBG Beugemittel vorsieht. Die angeführten Pflichten des nach dem Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers nicht mehr für die Gesellschaft allein vertretungsbefugten Geschäftsführers sind den mit Zwangsstrafen (Paragraph 24, FBG) durchsetzbaren Anmeldungspflichten vorgelagert, sodass vom Erstgericht über den Geschäftsführer im Ergebnis eine Zwangsstrafe wegen Säumigkeit bei Verpflichtungen verhängt wurde, für die das Gesetz eine Zwangsstrafe nicht vorsieht. Ein amtswegiges Vorgehen zur Installierung handlungsfähiger Organe der Gesellschaft ist nicht normiert; das Gesetz überlässt es den wirtschaftlich interessierten Beteiligten (Gesellschafter; Gläubiger), dafür zu sorgen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung von Anmeldepflichten entbehrt daher hier einer gesetzlichen Grundlage. Dem Geschäftsführer ist es mangels Vertretungsmacht unmöglich, der vom Erstgericht abverlangten Anmeldepflicht nachzukommen. Auf diese Unmöglichkeit ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Der Revisionsrekurs ist daher berechtigt.
Im außerstreitigen Verfahren - außer in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - findet ein Kostenersatz nicht statt (RIS-Justiz RS0005964, zuletzt 6 Ob 42/03z).