Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber setzt sich - wie das Rekursgericht - nur mit der Rechtsfrage auseinander, ob die titulierte Unterhaltsforderung ein inländisches Vermögen des Kindes im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN darstellt und steht auf dem Standpunkt, dass schon der gerichtliche Vergleich mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit in einem nichtigen Verfahren erwirkt worden sei, sodass schon deshalb die Unterhaltsforderung kein Vermögen darstellen könne. Die vom Rekursgericht zitierte Judikatur könne auf den Unterhaltsstreit nicht umgelegt werden, weil es sich bei den Vorentscheidungen (Prozesse gegen Haftpflichtversicherer bzw Drittschuldner) um von den klageweise geltend gemachten Ansprüchen unabhängiges Vermögen gehandelt habe. Dazu ist Folgendes auszuführen:Der Revisionsrekurswerber setzt sich - wie das Rekursgericht - nur mit der Rechtsfrage auseinander, ob die titulierte Unterhaltsforderung ein inländisches Vermögen des Kindes im Sinn des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, JN darstellt und steht auf dem Standpunkt, dass schon der gerichtliche Vergleich mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit in einem nichtigen Verfahren erwirkt worden sei, sodass schon deshalb die Unterhaltsforderung kein Vermögen darstellen könne. Die vom Rekursgericht zitierte Judikatur könne auf den Unterhaltsstreit nicht umgelegt werden, weil es sich bei den Vorentscheidungen (Prozesse gegen Haftpflichtversicherer bzw Drittschuldner) um von den klageweise geltend gemachten Ansprüchen unabhängiges Vermögen gehandelt habe. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Ansprüche minderjähriger Kinder auf den gesetzlichen Unterhalt sind nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen sind (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 109 JN mwN; SZ 62/149; 8 Ob 564/90 uva), sodass sich bei Kindern, die nicht österreichische Staatsbürger sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit stellt. Nach § 110 Abs 1 Z 3 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit trotz Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft und eines Aufenthalts im Inland zu bejahen, wenn der Minderjährige Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht. Zu untersuchen ist nun, welche Maßnahmen von der zitierten Gesetzesstelle erfasst sind.Ansprüche minderjähriger Kinder auf den gesetzlichen Unterhalt sind nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen sind (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 109, JN mwN; SZ 62/149; 8 Ob 564/90 uva), sodass sich bei Kindern, die nicht österreichische Staatsbürger sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit stellt. Nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, JN ist die inländische Gerichtsbarkeit trotz Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft und eines Aufenthalts im Inland zu bejahen, wenn der Minderjährige Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht. Zu untersuchen ist nun, welche Maßnahmen von der zitierten Gesetzesstelle erfasst sind.
Wohl kann die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Schadenersatzklage eines ausländischen Minderjährigen gegen eine österreichische Haftpflichtversicherung oder gegen einen sonst direkt Haftenden auch von einem österreichischen Gericht (Außerstreitgericht) erteilt werden, weil die geltend gemachte Forderung als Vermögen angesehen werden kann (2 Ob 13/94). Damit vergleichbar wäre eine Klagegenehmigung zur Durchsetzung einer Unterhaltsklage eines ausländischen Minderjährigen im streitigen Rechtsweg, der - wie noch auszuführen sein wird - von ausländischen oder staatenlosen Minderjährigen mit Aufenthalt im Ausland zu beschreiten ist. Um die Genehmigung einer Unterhaltsklage geht es hier aber nicht. Die vom Kind beantragten Vollstreckungsmaßnahme nach § 19 AußStrG könnte zwar der Vorbereitung eines Unterhaltserhöhungsverfahrens dienen, ist selbst aber keine Maßnahme im Sinne des § 110 Abs 1 Z 3 JN, weil diese Gesetzesbestimmung teleologisch auf dringende Maßnahmen wegen Fürsorgebedürftigkeit des Ausländers zu reduzieren ist. In der Entscheidung 3 Ob 2008/96g (SZ 69/67) wurde dazu Folgendes ausgeführt:Wohl kann die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Schadenersatzklage eines ausländischen Minderjährigen gegen eine österreichische Haftpflichtversicherung oder gegen einen sonst direkt Haftenden auch von einem österreichischen Gericht (Außerstreitgericht) erteilt werden, weil die geltend gemachte Forderung als Vermögen angesehen werden kann (2 Ob 13/94). Damit vergleichbar wäre eine Klagegenehmigung zur Durchsetzung einer Unterhaltsklage eines ausländischen Minderjährigen im streitigen Rechtsweg, der - wie noch auszuführen sein wird - von ausländischen oder staatenlosen Minderjährigen mit Aufenthalt im Ausland zu beschreiten ist. Um die Genehmigung einer Unterhaltsklage geht es hier aber nicht. Die vom Kind beantragten Vollstreckungsmaßnahme nach Paragraph 19, AußStrG könnte zwar der Vorbereitung eines Unterhaltserhöhungsverfahrens dienen, ist selbst aber keine Maßnahme im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, JN, weil diese Gesetzesbestimmung teleologisch auf dringende Maßnahmen wegen Fürsorgebedürftigkeit des Ausländers zu reduzieren ist. In der Entscheidung 3 Ob 2008/96g (SZ 69/67) wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"Bei den im § 110 Abs 1 Z 3 JN genannten Vermögensrechten kann zwischen solchen unterschieden werden, die der dauernden Ausübung fähig sind und anderen, für die nur punktuelle Maßnahmen zu setzen wären. Es liegt auf der Hand, dass Rechte wie bücherliches Eigentum an einer inländischen Liegenschaft, hypothekarisch sichergestellte Forderungen, Mietrechte, Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften, Patentrechte und ähnliches ständiger Verwaltungs- und Vertretungshandlungen bedürfen. Hier ergibt sich eine Nahebeziehung zum Inland ähnlich wie beim ständigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich, zumal Vertretungs- und Verwaltungshandlungen immer wieder zu erwarten sein werden. Anders liegt die Interessenlage aber dann, wenn es sich um nur einmal zu setzende Maßnahmen wie etwa die Genehmigung einer Klagsführung oder die Einbringung einer Klage handelt. Hier ist die Fürsorgebedürftigkeit ähnlich zu beurteilen, als hätte der Ausländer nur einen schlichten Aufenthalt in Österreich. Die daraus folgende teleologische Reduktion der Vorschrift des § 110 Abs 1 Z 3 JN führt dann aber zum Ergebnis, dass die Ermöglichung der Führung eines Schadenersatzprozesses durch einen prozessunfähigen Ausländer, für den sein Heimatstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, durch Bestellung eines inländischen Sachwalters nur dann zu erfolgen hat, wenn es sich um eine dringende Maßnahme gerade in Bezug auf dieses Vermögen handelt, weil andernfals die erforderliche Fürsorgebedürftigkeit des Ausländers nicht vorliegt"."Bei den im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, JN genannten Vermögensrechten kann zwischen solchen unterschieden werden, die der dauernden Ausübung fähig sind und anderen, für die nur punktuelle Maßnahmen zu setzen wären. Es liegt auf der Hand, dass Rechte wie bücherliches Eigentum an einer inländischen Liegenschaft, hypothekarisch sichergestellte Forderungen, Mietrechte, Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften, Patentrechte und ähnliches ständiger Verwaltungs- und Vertretungshandlungen bedürfen. Hier ergibt sich eine Nahebeziehung zum Inland ähnlich wie beim ständigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich, zumal Vertretungs- und Verwaltungshandlungen immer wieder zu erwarten sein werden. Anders liegt die Interessenlage aber dann, wenn es sich um nur einmal zu setzende Maßnahmen wie etwa die Genehmigung einer Klagsführung oder die Einbringung einer Klage handelt. Hier ist die Fürsorgebedürftigkeit ähnlich zu beurteilen, als hätte der Ausländer nur einen schlichten Aufenthalt in Österreich. Die daraus folgende teleologische Reduktion der Vorschrift des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, JN führt dann aber zum Ergebnis, dass die Ermöglichung der Führung eines Schadenersatzprozesses durch einen prozessunfähigen Ausländer, für den sein Heimatstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, durch Bestellung eines inländischen Sachwalters nur dann zu erfolgen hat, wenn es sich um eine dringende Maßnahme gerade in Bezug auf dieses Vermögen handelt, weil andernfals die erforderliche Fürsorgebedürftigkeit des Ausländers nicht vorliegt".
Um die Verwaltung, Sicherung oder Durchsetzung von Vermögen (etwa eines Unterhaltsrückstandes) des Kindes mit der aufgezeigten Dringlichkeit geht es im vorliegenden Fall nicht. Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Vorlage eines Einkommensnachweises liegt allenfalls bereits ein bestimmter und schon vollstreckbarer Exekutionstitel vor, der im Vaterschaftsprozess geschaffen wurde und - entgegen den Revisionsrekursausführungen - schon infolge der Rechtskraftwirkung zu beachten und keineswegs unwirksam ist. Der Titel wurde aber nicht in einem außerstreitigen Verfahren, sondern in einem Zivilprozess erwirkt. Seine Durchsetzbarkeit im außerstreitigen Verfahren nach § 19 AußStrG setzt die Zulässigkeit der Führung eines Pflegschaftsverfahrens voraus.Um die Verwaltung, Sicherung oder Durchsetzung von Vermögen (etwa eines Unterhaltsrückstandes) des Kindes mit der aufgezeigten Dringlichkeit geht es im vorliegenden Fall nicht. Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Vorlage eines Einkommensnachweises liegt allenfalls bereits ein bestimmter und schon vollstreckbarer Exekutionstitel vor, der im Vaterschaftsprozess geschaffen wurde und - entgegen den Revisionsrekursausführungen - schon infolge der Rechtskraftwirkung zu beachten und keineswegs unwirksam ist. Der Titel wurde aber nicht in einem außerstreitigen Verfahren, sondern in einem Zivilprozess erwirkt. Seine Durchsetzbarkeit im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 19, AußStrG setzt die Zulässigkeit der Führung eines Pflegschaftsverfahrens voraus.
Wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 JN gegeben ist, fehlt es an der inländischen Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache (5 Ob 1533/93). § 110 JN schließt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ausländischer Minderjähriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland im außerstreitigen Verfahren aus (7 Ob 684/84). Solche Minderjährigen können allerdings ihre Unterhaltsansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (SZ 47/51; RIS-Justiz RS0045813; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu Art I EGZPO mwN), wenn für sie - wie hier - in Österreich kein Pflegschaftsverfahren zu führen ist (7 Ob 139/99p), weil ihnen andernfalls der Rechtsschutz verweigert würde (3 Ob 552/88). Dies könnte hier etwa deshalb der Fall sein, weil die Entscheidung einer thailändischen Behörde über den Unterhaltsanspruch des Kindes mangels entsprechender bilateraler oder multilateraler Abkommen in Österreich nicht anerkannt würde. Der Konnex der mit der beantragten Maßnahme nach § 19 AußStrG durchzusetzenden Auskunftspflicht mit dem im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Unterhaltsanspruch, spricht gegen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs. Wenn der Unterhaltsanspruch nur im streitigen Rechtsweg verfolgt werden kann und aus den dargelegten Gründen auch keine Pflegschaftssache zu führen ist, kann die Verpflichtung aus dem Unterhaltsvergleich zur Vorlage von Einkommensnachweisen nicht im außerstreitigen Verfahren durchgesetzt werden.Wenn keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 110, Absatz eins, JN gegeben ist, fehlt es an der inländischen Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache (5 Ob 1533/93). Paragraph 110, JN schließt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ausländischer Minderjähriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland im außerstreitigen Verfahren aus (7 Ob 684/84). Solche Minderjährigen können allerdings ihre Unterhaltsansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (SZ 47/51; RIS-Justiz RS0045813; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu Artikel römisch eins, EGZPO mwN), wenn für sie - wie hier - in Österreich kein Pflegschaftsverfahren zu führen ist (7 Ob 139/99p), weil ihnen andernfalls der Rechtsschutz verweigert würde (3 Ob 552/88). Dies könnte hier etwa deshalb der Fall sein, weil die Entscheidung einer thailändischen Behörde über den Unterhaltsanspruch des Kindes mangels entsprechender bilateraler oder multilateraler Abkommen in Österreich nicht anerkannt würde. Der Konnex der mit der beantragten Maßnahme nach Paragraph 19, AußStrG durchzusetzenden Auskunftspflicht mit dem im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Unterhaltsanspruch, spricht gegen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs. Wenn der Unterhaltsanspruch nur im streitigen Rechtsweg verfolgt werden kann und aus den dargelegten Gründen auch keine Pflegschaftssache zu führen ist, kann die Verpflichtung aus dem Unterhaltsvergleich zur Vorlage von Einkommensnachweisen nicht im außerstreitigen Verfahren durchgesetzt werden.
Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass (nur) die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges und die Nichtigerklärung des über den Antrag geführten Verfahrens auszusprechen ist, die inländische Gerichtsbarkeit jedoch derzeit nicht zur Gänze verneint werden kann, weil der Anspruch der Minderjährigen mit Klage oder Exekutionsantrag in Österreich verfolgt werden darf. Ob der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder aber gemäß § 40a JN (als Klage oder Exekutionsantrag) umzudeuten ist (zur Umdeutung Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 3 zu § 40a JN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 40a JN), kann dahingestellt bleiben, weil diese Frage nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist und darüber nur das funktionell zuständige Erstgericht zu befinden hat.Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass (nur) die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges und die Nichtigerklärung des über den Antrag geführten Verfahrens auszusprechen ist, die inländische Gerichtsbarkeit jedoch derzeit nicht zur Gänze verneint werden kann, weil der Anspruch der Minderjährigen mit Klage oder Exekutionsantrag in Österreich verfolgt werden darf. Ob der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder aber gemäß Paragraph 40 a, JN (als Klage oder Exekutionsantrag) umzudeuten ist (zur Umdeutung Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 3 zu Paragraph 40 a, JN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 40 a, JN), kann dahingestellt bleiben, weil diese Frage nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist und darüber nur das funktionell zuständige Erstgericht zu befinden hat.
Die Kostenersatzanträge sind zurückzuweisen, weil im außerstreitigen Verfahren außer in den gesetzlich geregelten - hier nicht vorliegenden - Fällen ein Kostenersatz nicht stattfindet (RS0005964).