Entscheidung 5 Ob 1533/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Julia W*****, geboren am 10.Jänner 1979, ***** infolge außerordentlichen Rekurses der Eltern der Minderjährigen, Dipl.Ing.Elmar W***** und Angelika W*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27.Jänner 1993, GZ 43 R 5/93-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Eltern der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Eltern der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach dem insoweit unzweifelhaften Wortlaut des § 110 Abs 1 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache (hier: zwecks Bestellung eines Kollisionskurators und Genehmigung eines zwischen Kind und Eltern abzuschließenden Vertrages über die Übertragung einer in Österreich gelegenen Liegenschaft) nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der Bundesrepublik Deutschland, lebt mit ihren Eltern ständig in der Bundesrepublik Deutschland und hat in Österreich kein Vermögen).Nach dem insoweit unzweifelhaften Wortlaut des Paragraph 110, Absatz eins, JN ist die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache (hier: zwecks Bestellung eines Kollisionskurators und Genehmigung eines zwischen Kind und Eltern abzuschließenden Vertrages über die Übertragung einer in Österreich gelegenen Liegenschaft) nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der Bundesrepublik Deutschland, lebt mit ihren Eltern ständig in der Bundesrepublik Deutschland und hat in Österreich kein Vermögen).
Die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (WoBl 1991, 211/125; 5 Ob 1063/92; 5 Ob 1086/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01533.93.0427.000
Dokumentnummer
JJT_19930427_OGH0002_0050OB01533_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung