Rechtssatz RS0046943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046943
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der BRD, lebt mit ihren Eltern ständig in der BRD und hat in Österreich kein Vermögen. - Zur Anwendung des Haager Minderjährigenschutzabk siehe im Ob - Akt erliegendes Schreiben des Univ Prof Dr Schwimann vom 07.07.1993).Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der BRD, lebt mit ihren Eltern ständig in der BRD und hat in Österreich kein Vermögen. - Zur Anwendung des Haager Minderjährigenschutzabk siehe im Ob - Akt erliegendes Schreiben des Univ Prof Dr Schwimann vom 07.07.1993).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1533/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1533/93
- 6 Ob 42/03z
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 42/03z
Auch
- 10 Ob 51/06g
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 Ob 51/06g
Auch; nur: Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist. (T1); Beisatz: Da die Antragstellerin nicht österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich keinen Aufenthalt hat und es bei dem Unterhaltsantrag auch nicht um eine dringende Maßnahme in Bezug auf Vermögen der Antragstellerin im Inland geht, liegt kein Anknüpfungspunkt nach der genannten Gesetzesstelle vor. (T2)
- 1 Ob 104/08p
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 104/08p
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046943
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB01533_9300000_001