Rechtssatz RS0102769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102769
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Vermögen im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. § 110 Abs 1 Z 3 JN ist aber teleologisch dahin zu reduzieren, daß für einen prozeßunfähigen Ausländer, für den sein Heimatstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, zwecks Einbringung einer Klage vor einem österreichischen Gericht nur dann ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn er fürsorgebedürftig ist, das heißt, wenn es sich um dringende Maßnahmen gerade in bezug auf diese Forderung handelt.Vermögen im Sinn des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, JN ist aber teleologisch dahin zu reduzieren, daß für einen prozeßunfähigen Ausländer, für den sein Heimatstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, zwecks Einbringung einer Klage vor einem österreichischen Gericht nur dann ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn er fürsorgebedürftig ist, das heißt, wenn es sich um dringende Maßnahmen gerade in bezug auf diese Forderung handelt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2008/96g
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2008/96g
Veröff: SZ 69/67
- 6 Ob 42/03z
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 42/03z
Vgl; nur: Vermögen im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. (T1)
- 4 Nc 4/04g
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Nc 4/04g
Auch; Beisatz: Ist die Klage bereits anhängig und unterliegt die klagende Parteinicht der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit so hat das Prozessgericht selbst die erforderlichen Vorkehrungen zur Beseitigung eines allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit nach den §§6 und 8 ZPO zu treffen, sofern sich nicht das zuständige ausländische Pflegschaftsgericht-nach Verständigung durch das Prozessgericht- doch dazu verstehen sollte, eine Betreuung für die Klägerin zu bestellen. (T2)
- 1 Ob 146/18d
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 146/18d
Vgl auch; Beisatz: Bei Forderungen gilt gemäß § 99 Abs 2 Satz 1 JN der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet. (T3)
Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102769
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0030OB02008_96G0000_003