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Entscheidung 8 Ob 138/98x×

Entscheidung 8 Ob 138/98x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob138/98x

Entscheidungsdatum

22.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der A***** GesmbH, ***** infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt, 5010 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. Februar 1998, GZ 2 R 254/97d-455, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 1997, GZ 23 S 293/95y-425, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 16. 9. 1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und der Revisionsrekurswerber zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß vom selben Tag wurde auch über das Vermögen des einzigen Gesellschafters der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und ein Salzburger Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Im letztgenannten Konkursverfahren wurde am 20. 11. 1995 ein am 17. 11. 1995 zwischen dem Gesellschafter und seinen Gläubigern abgeschlossener Zwangsausgleich bestätigt und daraufhin am 13. 12. 1995 der Konkurs über das Vermögen des Gesellschafters gemäß Paragraph 157, Absatz 2, KO aufgehoben. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß der Zwangsausgleich nach Paragraphen 157 a, ff KO durch den bisherigen Masseverwalter als Sachwalter der Gläubiger zu überwachen sei. Darüber hinaus wurde festgestellt, daß der Gesellschafter dem Sachwalter der Gläubiger gemäß Paragraphen 157 e und 157 f KO sein Vermögen zur Zwangsausgleichserfüllung übergeben habe.

Am 15. 1. 1997 meldete der Gesellschafter im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eine Forderung über S 152,000.000 mit der Begründung an, er habe in Erfüllung seines eigenen Zwangsausgleichs diesen Betrag aufgrund seiner Haftung für die Gemeinschuldnerin als Bürge und Zahler bezahlt, weshalb ihm nunmehr ein Rückforderungsanspruch zustehe.

Diese Forderungsanmeldung wies das Erstgericht zurück und erteilte dem Masseverwalter die Weisung, die Forderung nicht in das Anmeldungsverzeichnis aufzunehmen und dazu im Rahmen einer nachträglichen Prüfungstagsatzung auch keine Erklärung abzugeben. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, daß der Sachwalter im Zwangsausgleich des Gesellschafters mit Genehmigung des Konkursgerichtes diese Forderung nicht im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldet habe. Ein gegen den Genehmigungsbeschluß erhobener Rekurs des Gesellschafters sei zurückgewiesen worden. Da der Gesellschafter mit Ausnahme von gewissen Fahrnissen jedes ihm zuzurechnende in- und ausländische Vermögen dem Sachwalter der Gläubiger zur endgültigen Verwertung übergeben habe, hätte er zur Forderungsanmeldung im Hinblick auf Paragraph 157 e, Absatz 3, KO der Ermächtigung des Sachwalters der Gläubiger bedurft. Mangels derselben fehle dem Gesellschafter jedes Recht, über die behauptete Forderung zu verfügen.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Gesellschafters gab das Gericht zweiter Instanz Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Bei der Forderungsanmeldung handle es sich um eine Verfahrenshandlung, weshalb der Konkursgläubiger partei- und prozeßfähig sein müsse. Das Konkursgericht treffe die Aufgabe, jede Forderungsanmeldung auf Zulässigkeit, Form und Inhalt zu überprüfen, gegebenenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und bei dessen Erfolglosigkeit die Anmeldung zurückzuweisen. Der Gesellschafter befinde sich im sogenannten Liquidationsausgleich, der dadurch gekennzeichnet sei, daß dem Sachwalter der Gläubiger, dem die Stellung eines Ermächtigungstreuhänders zukomme, das gesamte Vermögen des Schuldners übertragen werde. Neben dieser Verfügungsbefugnis gingen auf den Sachwalter der Gläubiger auch die Pflichten des Ausgleichsschuldners und dessen Prozeßführungsbefugnis über. Allerdings werde in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Ausgleichsschuldner verliere durch die angeordnete Überwachung und die Übergabe seines Vermögens seine Prozeßfähigkeit nicht, sodaß er neben dem Sachwalter der Gläubiger klagen oder geklagt werden könne, solange die Urteilswirkungen nicht nur den Sachwalter, sondern auch den Ausgleichsschuldner selbst erreichen sollen. Weil nicht übersehen werden dürfe, daß sich eine (allenfalls) "erfolgreiche" Forderungsanmeldung im Konkursverfahren der Gemeinschuldner möglicherweise auch auf den Gesellschafter auswirken könne, sei der Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos zu beheben gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist unzulässig.

Das Rekursgericht hat mit seinem Beschluß über die Zulässigkeit der Forderungsanmeldung abschließend abgesprochen, weshalb kein Aufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, sondern ein abändernder Beschluß vorliegt (EFSlg 57.852; 8 Ob 38/98s). Der Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig.

Allerdings mangelt es dem einschreitenden Masseverwalter an der Rekurslegitimation. Paragraph 103, KO ist Paragraph 226, ZPO nachgebildet. In der Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (Wien 1914 [94]) wird ausdrücklich auf das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 84, ZPO und die subsidiär geltenden Vorschriften der ZPO über Schriftsätze hingewiesen. Das Konkursgericht hat demnach die Forderungsanmeldung, bevor es die Gleichschrift gemäß Paragraph 104, Absatz 4, KO dem Masseverwalter zustellt, darauf zu prüfen, ob sie den im Paragraph 103, KO genannten Anforderungen entspricht und eine mangelhafte Anmeldung zur Verbesserung zurückzustellen. Ist der Mangel nicht verbesserungsfähig oder bleibt das Verbesserungsverfahren erfolglos, ist die Anmeldung vom Konkursgericht zurückzuweisen (ZIK 1997, 29 mwH).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Konkursverfahren nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (SZ 45/106; SZ 62/115; RdW 1993, 243; 8 Ob 5/96; ZIK 1997, 29). An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist der Masseverwalter als Vertreter der in Anspruch genommenen Masse ebensowenig beteiligt wie der Beklagte an dem amtswegigen Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 41, JN. Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozeß geltend machen, daß die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. Dem Masseverwalter kommt daher gegen den im Vorprüfungsverfahren ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes mangels Eingriffes in die Rechtsstellung der von ihm vertretenen Masse ebensowenig ein Rekursrecht zu wie dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht a limine zurückgewiesene Klage aufträgt (ecolex 1990, 678; 8 Ob 5/96; ZIK 1997, 29; Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar, Paragraph 104, KO Rz 15).

Diese nun bereits als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung können auch die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zu seiner Rechtsmittellegitimation nicht erschüttern, ist doch eben die Vorprüfung der Forderungsanmeldungen nicht vom Masseverwalter, sondern vom Konkursgericht vorzunehmen und bleibt es dem Masseverwalter unbenommen, die Konkursforderung zu bestreiten und in einem allfälligen Prüfungsprozeß seine Einwendungen vorzubringen vergleiche Konecny aaO). Auch die Tatsache, daß die Entscheidung des Erstgerichtes offenkundig durch die Anfrage des Masseverwalters ON 398, ob die strittige Forderungsanmeldung in das Forderungsverzeichnis aufzunehmen und zu prüfen sei, herbeigeführt wurde, ändert an der grundsätzlichen Rechtsnatur des vom Konkursgericht durchzuführenden Vorprüfungsverfahrens nichts: Es liegt nur eine Anregung des Masseverwalters vor, die bezweckt, daß die an sich gleich nach dem Einlangen einer mangelhaften Forderungsanmeldung angebrachten Schritte durch das Konkursgericht gesetzt werden vergleiche Konecny aaO Rz 15).

Anmerkung

E51818 08A01388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00138.98X.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19981022_OGH0002_0080OB00138_98X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036214 Rechtssatz 31.05.1990Zivilrecht
Das Konkursgericht hat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Anträge, insbesondere solche, die eine zielführende Erklärung des Masseverwalters bzw der Konkursgläubiger, ob sie die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung bestreit …
RS0044035 Rechtssatz 27.05.1970Zivilrecht
Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung des Rekursgerichts liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder die Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten …
RS0065135 Rechtssatz 18.10.1967Zivilrecht
Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interess …
RS0065453 Rechtssatz 31.05.1990Zivilrecht
Der Masseverwalter hat kein Rekursrecht dagegen, daß die Anmeldungen mehrerer Forderungen mehrerer Gläubiger in einem Schriftsatz vereinigt werden.
RS0089657 Rechtssatz 13.10.1971Zivilrecht
Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich.
RS0102969 Rechtssatz 29.08.1996Zivilrecht
Keine Rekurslegitimation des Masseverwalters, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluss auf Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages des Gemeinschuldners ersatzlos behebt und dem Konkursgericht die Vorlage an dem Gläubigerausschuss a …
RS0103974 Rechtssatz 11.07.1996Zivilrecht
Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwen …