Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat mit seinem Beschluß über die Zulässigkeit der Forderungsanmeldung abschließend abgesprochen, weshalb kein Aufhebungsbeschluß gemäß § 527 Abs 2 ZPO, sondern ein abändernder Beschluß vorliegt (EFSlg 57.852; 8 Ob 38/98s). Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 171 KO, § 528 Abs 1 ZPO zulässig.Das Rekursgericht hat mit seinem Beschluß über die Zulässigkeit der Forderungsanmeldung abschließend abgesprochen, weshalb kein Aufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, sondern ein abändernder Beschluß vorliegt (EFSlg 57.852; 8 Ob 38/98s). Der Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig.
Allerdings mangelt es dem einschreitenden Masseverwalter an der Rekurslegitimation. § 103 KO ist § 226 ZPO nachgebildet. In der Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (Wien 1914 [94]) wird ausdrücklich auf das Verbesserungsverfahren nach § 84 ZPO und die subsidiär geltenden Vorschriften der ZPO über Schriftsätze hingewiesen. Das Konkursgericht hat demnach die Forderungsanmeldung, bevor es die Gleichschrift gemäß § 104 Abs 4 KO dem Masseverwalter zustellt, darauf zu prüfen, ob sie den im § 103 KO genannten Anforderungen entspricht und eine mangelhafte Anmeldung zur Verbesserung zurückzustellen. Ist der Mangel nicht verbesserungsfähig oder bleibt das Verbesserungsverfahren erfolglos, ist die Anmeldung vom Konkursgericht zurückzuweisen (ZIK 1997, 29 mwH).Allerdings mangelt es dem einschreitenden Masseverwalter an der Rekurslegitimation. Paragraph 103, KO ist Paragraph 226, ZPO nachgebildet. In der Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (Wien 1914 [94]) wird ausdrücklich auf das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 84, ZPO und die subsidiär geltenden Vorschriften der ZPO über Schriftsätze hingewiesen. Das Konkursgericht hat demnach die Forderungsanmeldung, bevor es die Gleichschrift gemäß Paragraph 104, Absatz 4, KO dem Masseverwalter zustellt, darauf zu prüfen, ob sie den im Paragraph 103, KO genannten Anforderungen entspricht und eine mangelhafte Anmeldung zur Verbesserung zurückzustellen. Ist der Mangel nicht verbesserungsfähig oder bleibt das Verbesserungsverfahren erfolglos, ist die Anmeldung vom Konkursgericht zurückzuweisen (ZIK 1997, 29 mwH).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Konkursverfahren nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (SZ 45/106; SZ 62/115; RdW 1993, 243; 8 Ob 5/96; ZIK 1997, 29). An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist der Masseverwalter als Vertreter der in Anspruch genommenen Masse ebensowenig beteiligt wie der Beklagte an dem amtswegigen Vorprüfungsverfahren nach § 41 JN. Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozeß geltend machen, daß die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. Dem Masseverwalter kommt daher gegen den im Vorprüfungsverfahren ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes mangels Eingriffes in die Rechtsstellung der von ihm vertretenen Masse ebensowenig ein Rekursrecht zu wie dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht a limine zurückgewiesene Klage aufträgt (ecolex 1990, 678; 8 Ob 5/96; ZIK 1997, 29; Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar, § 104 KO Rz 15).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Konkursverfahren nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (SZ 45/106; SZ 62/115; RdW 1993, 243; 8 Ob 5/96; ZIK 1997, 29). An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist der Masseverwalter als Vertreter der in Anspruch genommenen Masse ebensowenig beteiligt wie der Beklagte an dem amtswegigen Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 41, JN. Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozeß geltend machen, daß die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. Dem Masseverwalter kommt daher gegen den im Vorprüfungsverfahren ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes mangels Eingriffes in die Rechtsstellung der von ihm vertretenen Masse ebensowenig ein Rekursrecht zu wie dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht a limine zurückgewiesene Klage aufträgt (ecolex 1990, 678; 8 Ob 5/96; ZIK 1997, 29; Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar, Paragraph 104, KO Rz 15).
Diese nun bereits als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung können auch die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zu seiner Rechtsmittellegitimation nicht erschüttern, ist doch eben die Vorprüfung der Forderungsanmeldungen nicht vom Masseverwalter, sondern vom Konkursgericht vorzunehmen und bleibt es dem Masseverwalter unbenommen, die Konkursforderung zu bestreiten und in einem allfälligen Prüfungsprozeß seine Einwendungen vorzubringen (vgl Konecny aaO). Auch die Tatsache, daß die Entscheidung des Erstgerichtes offenkundig durch die Anfrage des Masseverwalters ON 398, ob die strittige Forderungsanmeldung in das Forderungsverzeichnis aufzunehmen und zu prüfen sei, herbeigeführt wurde, ändert an der grundsätzlichen Rechtsnatur des vom Konkursgericht durchzuführenden Vorprüfungsverfahrens nichts: Es liegt nur eine Anregung des Masseverwalters vor, die bezweckt, daß die an sich gleich nach dem Einlangen einer mangelhaften Forderungsanmeldung angebrachten Schritte durch das Konkursgericht gesetzt werden (vgl Konecny aaO Rz 15).Diese nun bereits als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung können auch die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zu seiner Rechtsmittellegitimation nicht erschüttern, ist doch eben die Vorprüfung der Forderungsanmeldungen nicht vom Masseverwalter, sondern vom Konkursgericht vorzunehmen und bleibt es dem Masseverwalter unbenommen, die Konkursforderung zu bestreiten und in einem allfälligen Prüfungsprozeß seine Einwendungen vorzubringen vergleiche Konecny aaO). Auch die Tatsache, daß die Entscheidung des Erstgerichtes offenkundig durch die Anfrage des Masseverwalters ON 398, ob die strittige Forderungsanmeldung in das Forderungsverzeichnis aufzunehmen und zu prüfen sei, herbeigeführt wurde, ändert an der grundsätzlichen Rechtsnatur des vom Konkursgericht durchzuführenden Vorprüfungsverfahrens nichts: Es liegt nur eine Anregung des Masseverwalters vor, die bezweckt, daß die an sich gleich nach dem Einlangen einer mangelhaften Forderungsanmeldung angebrachten Schritte durch das Konkursgericht gesetzt werden vergleiche Konecny aaO Rz 15).