Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO zulässig; sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt.Die Rechtsmittel sind im Sinne des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO zulässig; sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber bekämpfen den Aufhebungbeschluß des Berufungsgerichtes in den nachstehenden Punkten aufgrund folgender Rechtsansichten:
1.) Die Anmeldung der Konkursforderungen laut PostNr 68 sei nicht formgerecht erfolgt, weil der Hinweis auf angeschlossene Urkunden nicht genüge; die Forderungen hätten aufgeschlüsselt im einzelnen angegeben werden müssen.
2.) Die als Masseforderung begehrten Beträge könnten nicht teilweise als Masseforderung (zugesprochen) und teilweise als Konkursforderung festgestellt werden; dies sei auch nicht durch Stellen eines Eventualbegehrens möglich.
3.) Eine strikte Trennung der Abrechnung des Leistungsaustausches zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin einerseits und zwischen der Masse und der Klägerin andererseits sei nicht vorzunehmen. Der Konkursmasse könne nicht vorgeschrieben werden, Forderungen der Gemeinschuldnerin, die aus Sachverhalten vor der Konkurseröffnung herrührten, gegen Forderungen desselben Vertragspartners, die aus Sachverhalten nach der Konkurseröffnung stammten, nicht aufzurechnen, weil eben Forderungen der Konkursmasse gegen denselben Vertragspartner Masseforderungen dieses selben Vertragspartners aufrechenbar gegenüberstünden.
4. Die Konkursmasse könne den von der Klägerin behaupteten Forderungsabtretungen und Forderungsverkäufen entgegenhalten, daß diese nur unter bestimmten Bedingungen zustandegekommen wären, daß diese Bedingungen hier aber nicht erfüllt worden seien: Jede einzelne Vereinbarung enthalte hier nämlich die Bedingung, daß die Klägerin der späteren Gemeinschuldnerin einen Kredit einzuräumen habe und daß über jede einzelne Abtretung Einvernehmen zwischen der Klägerin, der Gemeinschuldnerin und dem jeweiligen Gläubiger das Einvernehmen bestehen müsse, was nicht einmal die Klägerin selbst behaupte.
Die Nebenintervenientin zweifelt an, daß die Klägerin diverse Forderungen von Konkursgläubigern gegen Abtretung gekauft habe; insbesondere sei es nach Form und Inhalt der Abtretungsvereinbarung höchst zweifelhaft, ob diese Abtretungen auch tatsächlich zustandegekommen seien.
Den Rechtsmittelausführungen ist in den Punkten 1, 2 und 4 nicht und in Punkt 3 im Ergebnis nicht zu folgen; im einzelnen ist ihnen zu erwidern:
Zu 1.: Die Klägerin hat die mit "Forderungsanmeldung im Konkursverfahren" überschriebene formularmäßige Forderungsanmeldung Post Nr 68 jeweils entsprechend der Formulargestaltung ausgefüllt;
dabei ließ sie auf Seite 1 die Kolonne "Masseforderung: ........"
unausgefüllt; die drei folgenden Kolonnen "Konkursforderung: .......,
Konkursforderung mit Aussonderungsanspruch: ............, und
Konkursforderung mit Absonderungsrecht:............" faßte sie mit
einer Klammer zusammen und setzte neben diese am unteren Ende der
Seite 1 den Betrag von S 4,373,669,50 ein. Auf Seite 2 der Anmeldung
gab sie entsprechend dem Vordruck die "Rechtsgründe" und zwar:
"Forderungsabtretung, Löhne, diverse Eigenleistungen" und sodann die entsprechenden Beweismittel an; hinsichtlich der Aussonderungsansprüche verwies sie ohne Detailangabe auf eine im Konkursakt erliegende gesonderte Liste und ließ schließlich die letzte Kolonne betreffend Absonderungsansprüche wieder unausgefüllt. Auf Seite 3 wurde entsprechend der Gestaltung des Formulars unter "Forderungsanmeldung" wiederum nur der Gesamtbetrag - das Formular sah 15 Zeilen für insgesamt 15 Einzelforderungen vor - von S 4,373.669,50 angeführt und dieser gemäß dem Vordruck als "Konkursforderung angemeldet und die Erteilung des Stimmrechtes im ev. Zwangsausgleich beantragt", sowie Datum und Unterschrift beigesetzt. Auf zwei weiteren, mit "Forderungsanmeldungen" überschriebenen, dem Formular angeschlossenen Seiten führte dann die Klägerin in Kleinschrift insgesamt 109 Einzelforderungen an, die einen Gesamtbetrag von S 2,973,679,50 ergeben, wie eine Einzelforderung "Löhne S 900.000,--" und eine weitere Einzelforderung "diverse Eigenleistungen S 500.000,--". Die Klägerin hat dann alles zusammengerechnet und die "Gesamtsumme" von S 4,373,679,50 wiederum ausgeworfen.
Aus dieser Anmeldung ergibt sich also, daß Aussonderungsansprüche (auf abgesondert verwahrte Gelder) oder Ersatzaussonderungsansprüche (§ 44 Abs 3 KO) im Gesamtbetrag der Forderungsanmeldung von S 4,373.679,50 offenkundig nicht enthalten sind. Dieser Betrag setzt sich nur aus "Forderungsabtretungen, Löhnen und diversen Eigenleistungen" zusammen, enthält aber keine Aussonderungsrechte. Hinsichtlich solcher Aussonderungsrechte hat vielmehr die Klägerin in der Forderungsanmeldung illustrativ auf eine "gesonderte Liste" verwiesen.Aus dieser Anmeldung ergibt sich also, daß Aussonderungsansprüche (auf abgesondert verwahrte Gelder) oder Ersatzaussonderungsansprüche (Paragraph 44, Absatz 3, KO) im Gesamtbetrag der Forderungsanmeldung von S 4,373.679,50 offenkundig nicht enthalten sind. Dieser Betrag setzt sich nur aus "Forderungsabtretungen, Löhnen und diversen Eigenleistungen" zusammen, enthält aber keine Aussonderungsrechte. Hinsichtlich solcher Aussonderungsrechte hat vielmehr die Klägerin in der Forderungsanmeldung illustrativ auf eine "gesonderte Liste" verwiesen.
Diese Forderungsanmeldung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 103 Abs 1 KO. Nach dieser Bestimmung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (RdW 1987, 292). Es muß der Rechtstitel und der darauf entfallende Betrag angegeben werden (SZ 39/76 = JBl 1967, 215). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (RdW 1987, 292). Die Forderungsanmeldung muß alle anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten, auf die später die Feststellungsklage gestützt wird (ecolex 1992, 629). Es ist aber ein verbesserbares Formgebrechen, wenn in den Forderungsanmeldungen die Hauptforderung nicht dahin aufgegliedert wurde, welche Teilbeträge auf die einzelnen Rechtsgründe entfallen und dazu auch keine Beweismittel angeführt werden (SZ 56/197).Diese Forderungsanmeldung genügt den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 103, Absatz eins, KO. Nach dieser Bestimmung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (RdW 1987, 292). Es muß der Rechtstitel und der darauf entfallende Betrag angegeben werden (SZ 39/76 = JBl 1967, 215). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (RdW 1987, 292). Die Forderungsanmeldung muß alle anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten, auf die später die Feststellungsklage gestützt wird (ecolex 1992, 629). Es ist aber ein verbesserbares Formgebrechen, wenn in den Forderungsanmeldungen die Hauptforderung nicht dahin aufgegliedert wurde, welche Teilbeträge auf die einzelnen Rechtsgründe entfallen und dazu auch keine Beweismittel angeführt werden (SZ 56/197).
Die Klägerin hat die aus dem Titel der "Forderungsabtretung" angemeldeten Forderungen unter Bezeichnung der einzelnen Gläubiger und der von ihnen abgetretenen Forderungen angemeldet. Jedenfalls im Umfang der aus Zessionen angemeldeten Forderungen besteht daher grundsätzlich keine Gefahr, daß die Identität der angemeldeten mit den später im Prüfungsprozeß geltend gemachten einzelnen Forderungen nicht festgestellt werden könnte. Ob die Forderungen aus dem Titel "Löhne" in Höhe von S 900.000,-- und "diverse Eigenleistungen" in Höhe von S 500.000,-- ausreichend individualisiert wurden, kann auf sich beruhen, weil diese Forderungen nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind (siehe Seite 36, 30 f des Berufungsurteiles).
Zu 2.: Die Klägerin macht neben dem Begehren auf Feststellung von bestrittenen Konkursforderungen (Prüfungsprozeß) einen Teil ihrer aus den Rechtsgründen der "Forderungsabtretung, ex Löhne ex diverse Eigenleistungen" im Konkurs angemeldeten Forderungen primär mit Leistungsklage als Masseforderung geltend, weil ihr anläßlich dieser Abtretung der Kaufpreisforderungen der Eigentumsvorbehalt an den verkauften Waren mitübertragen, diese Waren aber nach Konkurseröffnung vom beklagten Masseverwalter veräußert worden seien, sodaß sie nunmehr insoweit einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse und damit eine "Masseforderung" habe.
Ersatzaussonderungsansprüche hinsichtlich des Erlöses von nach der
Konkurseröffnung veräußerten Sachen (§ 44 Abs 2 KO) bzw
diesbezügliche Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters
nach § 46 Abs 1 Z 5 KO (vgl SZ 34/113, SZ 52/154) können -
unbeschadet einer zunächst erfolgten Anmeldung der abgetretenen
Kaufpreisforderung als Konkursforderung - ebenso wie die insoweit
wegen Bereicherung der Masse (§ 46 Abs 1 Z 6 KO) erhobenen,
nicht anzumeldenden Masseforderungen jederzeit durch Leistungsklage geltend gemacht werden (§ 124 Abs 3 KO). Wird der Zuspruch einer solchen Forderung als Masseforderung begehrt, kann sie allerdings, worauf das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, nicht als Konkursforderung festgestellt werden, weil damit ein aliud zugesprochen würde (SZ 36/63; SZ 44/165; JBl 1987, 332; EvBl 1992/118).nicht anzumeldenden Masseforderungen jederzeit durch Leistungsklage geltend gemacht werden (Paragraph 124, Absatz 3, KO). Wird der Zuspruch einer solchen Forderung als Masseforderung begehrt, kann sie allerdings, worauf das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, nicht als Konkursforderung festgestellt werden, weil damit ein aliud zugesprochen würde (SZ 36/63; SZ 44/165; JBl 1987, 332; EvBl 1992/118).
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber ist dies aber auf Grund eines Eventualbegehrens möglich, das bedingt für den Fall gestellt wird, daß das unbedingt gestellte Hauptbegehren nicht erfolgreich ist (RZ 1993/2; 1 Ob 564/84; 8 Ob 527/85 ua). Es handelt sich hiebei um eine Eventualklagenhäufung, bei der ein Klageanspruch erstrangig und ein anderer Klageanspruch nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruches gestellt wird; dabei kann es sich um gleiche, aber auch um in Widerspruch zuerkannter stehende oder einander sogar ausschließende Klagegründe handeln (Fasching, ZPR2 Rz 1133).
Die Klägerin hat hier ein solches Eventualbegehren auf Feststellung sämtlicher als "Masseforderungen" zur Zahlung begehrter Ansprüche als Konkursforderung schon in der Klage (und damit fristgerecht) gestellt. Da die Klägerin zahlreiche der mit Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche ("Masseforderungen") auch im Konkurs als Konkursforderungen angemeldet hatte und diese im Prüfungsverfahren bestritten worden waren, sind auch für das Eventualbegehren die Verfahrensvoraussetzungen des § 110 Abs 1 KO erfüllt. In diesem Umfang ist somit entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber die hilfsweise Geltendmachung von Masseforderungen als Konkursforderungen im (gleichzeitig geführten) Prüfungsprozeß zulässig.Die Klägerin hat hier ein solches Eventualbegehren auf Feststellung sämtlicher als "Masseforderungen" zur Zahlung begehrter Ansprüche als Konkursforderung schon in der Klage (und damit fristgerecht) gestellt. Da die Klägerin zahlreiche der mit Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche ("Masseforderungen") auch im Konkurs als Konkursforderungen angemeldet hatte und diese im Prüfungsverfahren bestritten worden waren, sind auch für das Eventualbegehren die Verfahrensvoraussetzungen des Paragraph 110, Absatz eins, KO erfüllt. In diesem Umfang ist somit entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber die hilfsweise Geltendmachung von Masseforderungen als Konkursforderungen im (gleichzeitig geführten) Prüfungsprozeß zulässig.
Zu 3.: Die §§ 19 und 20 KO betreffen nur die Aufrechnung des
Konkursgläubigers gegen eine zur Masse gehörige Forderung. Jede
andere Aufrechnung steht unter den Regeln des bürgerlichen Rechtes;
für sie gelten weder die Erweiterungen des § 19 KO noch die
Beschränkungen des § 20 KO (Bartsch-Pollak I 112 Anm 9). Für die
Aufrechnung von Masseforderungen des Massegläubigers gegen
Forderungen der Masse an ihn gelten somit nicht die §§ 19, 20 KO,
sondern nur die allgemeinen Bestimmungen des ABGB (SZ 54/153; SZ
59/213; JBl 1991, 529). Der Massegläubiger kann daher grundsätzlich
mit seinen Masseforderungen gegen die wider ihn gerichteten
Forderungen der Masse aufrechnen (Bartsch-Pollak aaO 117 Anm 29,
34). In analoger Weise muß es aber auch dem Masseverwalter gestattet
sein, mit Forderungen der Masse gegen Masseforderungen jederzeit
aufzurechnen (vgl Bartsch-Pollak aaO 112 f Anm 9 Punkt d):
Zur Konkursmasse gehört gemäß § 1 KO das gesamte der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung zu eigen war oder das er nach dieser erlangte. Es
ist der freien Verfügung des Gemeinschuldners - als sein
"gebundenes" Konkursvermögen im Unterschied zu seinem "konkursfreien"
Vermögen (Bartsch-Pollak aaO 401 Anm 4) entzogen und zur
Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden. Unter "Vermögen" sind
die Sachen des Schuldners und alle ihm zustehenden privatrechtlichen
(dinglichen und persönlichen) und öffentlich-rechtlichen
Vermögensansprüche, soweit sie verwertbar sind, zu verstehen
(Bartsch-Pollak aaO 17 Anm 11, II 115 Anm 6). In die
Konkursmasse fallen daher insbesondere auch die Geschäftsforderungen
des Gemeinschuldners; sie sind vom Masseverwalter als seinem
gesetzlichen Stellvertreter (SZ 39/157; SZ 46/52; SZ 61/128; WBl
1993, 192 uva; Bartsch-Pollak I 401 f Anm 5, 7; 404 Anm 12;
406 Anm 22; 410 Anm 34, 35; 412 f Anm 41, 46; 414 Anm 48;
532 Anm 1; 560 Anm 32, 34) in seinem Namen einzuziehen,
nötigenfalls im Wege der Klageführung (Bartsch-Pollak aaO 534 f
Anm 12, 13). Durch die Konkurseröffnung ist eben die
Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über diese Forderungen gemäß
den §§ 1, 3 KO auf den Masseverwalter übergegangen (Bartsch-Pollak
aaO 533 Anm 8).
Stand nun hier der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aus dem gegenseitigen Leistungsaustausch mit der Klägerin eine aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammende Saldoforderung zu, so fiel diese Saldoforderung somit in die Konkursmasse.
Demgemäß ist es - im Sinne der zutreffenden Rekursausführungen - unerheblich, inwieweit die vom Erstgericht zugunsten der Gemeinschuldnerin festgestellte Saldoschuld der Klägerin aus dem gegenseitigen Leistungsaustausch auf Leistungen vor oder nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurückgeht. Auch einen sich zugunsten der Masse ergebenden Überschuß aus den gegenseitigen Leistungen bis zur Konkurseröffnung könnte der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners gegenüber einer Forderung der Klägerin als Massegläubigerin aufrechnen, da die Gegenseitigkeit vorliegt. Daß die Klägerin schon vor der Aufrechnungserklärung des Masseverwalters die Aufrechnung ihrer Konkursforderungen mit diesem "Überschuß" erklärt hätte (§ 19 Abs 1 KO; SZ 56/128; 7 Ob 618/93) - so daß der Masseverwalter mit seiner Aufrechnung zu spät gekommen wäre - wurde nicht behauptet.Demgemäß ist es - im Sinne der zutreffenden Rekursausführungen - unerheblich, inwieweit die vom Erstgericht zugunsten der Gemeinschuldnerin festgestellte Saldoschuld der Klägerin aus dem gegenseitigen Leistungsaustausch auf Leistungen vor oder nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurückgeht. Auch einen sich zugunsten der Masse ergebenden Überschuß aus den gegenseitigen Leistungen bis zur Konkurseröffnung könnte der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners gegenüber einer Forderung der Klägerin als Massegläubigerin aufrechnen, da die Gegenseitigkeit vorliegt. Daß die Klägerin schon vor der Aufrechnungserklärung des Masseverwalters die Aufrechnung ihrer Konkursforderungen mit diesem "Überschuß" erklärt hätte (Paragraph 19, Absatz eins, KO; SZ 56/128; 7 Ob 618/93) - so daß der Masseverwalter mit seiner Aufrechnung zu spät gekommen wäre - wurde nicht behauptet.
Gegen die bereits unbekämpft festgestellte Masse-(Teil-)forderung der Klägerin von S 131.442,35 ist somit die vom Masseverwalter erklärte Aufrechnung mit einer der Masse gegen die Klägerin zustehenden Gegenforderung aus einem Verrechnungssaldo grundsätzlich zulässig.
Dieser Verrechnungssaldo steht jedoch noch nicht fest:
Die Klägerin hat ihn in der vom Erstgericht festgestellten Höhe von S 1,302.166,09 zur Gänze bekämpft. Das Berufungsgericht verwies (S 28 seines Urteiles) auf die erstgerichtliche Feststellung (S 28 des erstgerichtlichen Urteiles), wonach sich "auf Grund einer fiktiven Verrechnung ergebe, daß die Gemeinschuldnerin von Anfang März 1988 bis Ende Februar 1989 von der klagenden Partei bzw der Firma M***** finanziert worden und es erst danach zu einer Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die angeführte Gesellschaft gekommen sei, der wiederum die Forderungen der klagenden Partei im Konkurs gegenüberstünden". Mit dieser Feststellung sei es aber zu einer unkritischen Vermengung von Masse- und Konkursforderungen und Forderungen der Gemeinschuldnerin (Masse) gekommen, sodaß eine verläßliche rechtliche Beurteilung nicht möglich sei. Die Frage, ob dem Beklagten eine aufrechenbare Forderung zustehe, sei somit ungeklärt und bedürfe im fortgesetzten Verfahren der weiteren Prüfung.
Dem kann der Oberste Gerichtshof, soweit es um die Beurteilung von Tatfragen geht, nicht entgegentreten. Die Frage, ob und in welchem Umfang es zu der zulässigen Aufrechnung kommen wird, ist daher noch nicht spruchreif.
Den bereits die Aufrechnung und diesbezügliche Klage(teil-)abweisung begehrenden Rekursen war daher in diesem Punkt im Ergebnis nicht Folge zu geben.
Zu 4.: In der Frage der Wirksamkeit der Forderungsabtretungen weist das Berufungsgericht grundsätzlich darauf hin, daß die Abtretungen = Forderungskäufe nur mit wenigen Ausnahmen (mangels Vorlage einer schriftlichen Erklärung) unbewiesen geblieben seien und daß gültige Forderungskäufe in allen Fällen vorlägen, in denen die Klägerin den Kaufpreis tatsächlich bezahlt habe. Der beklagte Masseverwalter habe im übrigen die weitaus überwiegende Zahl der zu prüfenden Forderungen ohnehin als offen und abgetreten zugegeben. Bedingungen, deren Nichterfüllung das Zustandekommen der Forderungskäufe verhindert hätte, lägen auch nach dem Inhalt der Urkunden ./B und ./C nicht vor. Den diesbezüglichen Einwendungen des beklagten Masseverwalters (mangelnde Abschlußbefugnis des Bernhard L*****, Irreführung der abtretenden Gläubiger, mangelnde Zustimmung der Schuldnerin) sei entgegenzuhalten, daß Bernhard L***** laut Handelsregisterauszug Beilage ./E alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin und daher zum Abschluß der Forderungskäufe befugt gewesen sei; die Unwirksamkeit einer Forderungsabtretung wegen Irreführung oder aus anderen Gründen könne nur vom jeweiligen Gläubiger selbst, nicht aber von dem an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligten Schuldner geltend gemacht werden. Auch eine Zustimmung des Schuldners zum Gläubigerwechsel sei grundsätzlich nicht erforderlich.
Diesen zutreffenden Ausführungen halten die Rekurswerber nur noch entgegen, daß die spätere Gemeinschuldnerin vertragsgemäß als Schuldnerin an diesen Forderungsabtretungen mitwirken hätte müssen und daß das tatsächliche Zustandekommen diese Forderungsabtretungen "höchst zweifelhaft" sei.
Daß laut Rekursvorbringen "hinsichtlich jeder einzelnen Abtretung das
Einvernehmen im Sinne einer Zustimmung zwischen der klagenden Partei,
der Gemeinschuldnerin und dem jeweiligen Gläubiger zu bestehen habe"
kann aber den Abtretungsvereinbarungen nicht entnommen werden. Die
(nunmehrige) Gemeinschuldnerin ist in diesen als Käuferin der Waren
und damit als Schuldnerin genannt; der jeweilige Verkäufer und
Gläubiger hat die Kaufpreisforderung an die Klägerin abgetreten. Die
Formulierung in diesen Abtretungsvereinbarungen "Gegen Bezahlung des
Kaufpreisrestes tritt der Verkäufer der G***** (= Klägerin) im
Einvernehmen mit dem Käufer gemäß § 1422 ABGB die dem Verkäufer
gegen den Käufer zustehende Forderung auf Bezahlung des
Kaufpreisrestes samt allen dem Verkäufer zustehenden Rechten
rechtsverbindlich ab ................" bedeutet gerade im Hinblick
auf die ausdrückliche Bezugnahme auf § 1422 ABGB nicht, daß der
Schuldner der Abtretung zustimmen müßte, widrigenfalls die Abtretung nicht zustandekäme. Sie ist vielmehr nur als "Mitteilung" zu verstehen, daß das Einvernehmen mit der Schuldnerin hergestellt wurde.
Mit den Zahlungen der Klägerin wurden daher die Forderungsabtretungen jedenfalls wirksam, selbst wenn ein solches Einvernehmen unterblieben wäre.
Der weitere Hinweis in den Abtretungsvereinbarungen auf eine
"Krediteinräumung" wird aus der Feststellung des Erstgerichtes
verständlich, wonach "Grundlage des Forderungskaufes und der
Abtretungen ................ ein nach oben offener Kontokorrentkredit
war, den die Firma M***** ............. und später die Klägerin dem
S***** am 27.2.1988 eingeräumt" habe. Eben darauf wurde nach den
Feststellungen des Erstgerichts (Seite 20, erster Satz) "im
Abtretungsformular" verwiesen.
Der Umstand, daß die Klägerin erst "nach Erfüllung der von ihr
gestellten Bedingungen .............. und nach Bestätigung der
ordnungsgemäßen Übernahme des Kaufgegenstandes .............. den
Forderungspreis ............ an den Verkäufer ............ zu zahlen"
hatte, läßt ebenfalls ein Mitwirkungsrecht der nachmaligen Gemeinschuldnerin am Abschluß der Abtretungsvereinbarungen nicht erkennen, da es sich dabei lediglich um eine zum Vorteil der Klägerin als Forderungskäuferin vereinbarte Nachleistungspflicht handelte.
Auch die Vereinbarung in den Abtretungsverträgen, daß die Klägerin Zahlungen an die Lieferanten = Gläubiger "erst nach Verständigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer" (d.i. der Schuldnerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin) leisten müsse, betrifft nur das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Daß Kaufpreisforderungen wegen Fehlern der Ware nicht entstanden und damit bestimmte, nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung liegende Forderungsabtretungsverträge nicht wirksam geworden seien, hat der beklagte Masseverwalter im übrigen ebensowenig behauptet wie, daß solche Verträge von den abtretenden Lieferanten angefochten worden seien.
Schließlich bildet das nicht näher konkretisierte Vorbringen der Nebenintervenientin, daß der Ankauf von Forderungen durch die Klägerin schon nach Form und Inhalt der Abtretungsvereinbarungen "höchst zweifelhaft" sei, keinen Anlaß für rechtliche Bedenken. Im übrigen wäre es ihr freigestanden, in erster Instanz den Beweis der Unrichtigkeit des Urkundeninhaltes anzubieten und allenfalls zu führen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.