Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Hinsichtlich der von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Kritik von Kristen (ZIK 2003, 38) an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 92/02s, ist zu berücksichtigen, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt eben nicht völlig mit dem der kritisierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu vergleichen ist. Soweit die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, dass die Entscheidung nicht der „bisherigen Judikatur" entspricht, ist darauf in Ermangelung auch nur eines entsprechenden Entscheidungszitats nicht näher einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits das Berufungsgericht mit der Entscheidung 8 Ob 608/89 auseinandergesetzt hat, deren Kernstück die Frage war, ob aus dem Umstand, dass das zur Bemessung des Sozialversicherungsbeitrages nach dem GSVG als bloße Hilfsgröße heranzuziehende Einkommen vor der Konkurseröffnung erzielt wurde, gefolgert werden könne, dass auch nur ein Teil des so berechneten Beitrages „auf ein anderes als das für die Konkursmasse erzielte Einkommen" entfalle. Dies wurde, was allerdings für den vorliegenden Fall keine wesentliche Rolle spielt, in der zitierten Entscheidung verneint.
Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 sind Masseforderungen alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, ... sowie die die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen „auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Abgesehen von der Kritik an der von der Rechtsmittelwerberin so bezeichneten „Ausreißerentscheidung" 8 Ob 92/02s führt die beklagte Partei als wesentliches Argument ins Treffen, dass diese Entscheidung über einen einkommenssteuerrechtlichen Sachverhalt entschieden habe und daher auf einen sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt nicht anzuwenden sei. Bei dieser Argumentation übergeht die Rechtsmittelwerberin freilich, dass nach herrschender Auffassung unter öffentlichen Abgaben im Sinn der KO auch Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0051977; RS0063994; Engelhart in Konecny/Schubert KO § 46 Rz 84 mwH). Keine wesentliche Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der der Entscheidung 8 Ob 92/02s zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nur einen einmaligen Vorgang betraf, während vorliegend ein länger andauerndes Versicherungsverhältnis bestand, knüpft doch auch die Einkommenssteuer in ihren häufigsten Erscheinungsformen, an Einkommen aus einer (längerfristigen) Tätigkeit an.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, sind Masseforderungen alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, ... sowie die die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen „auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Abgesehen von der Kritik an der von der Rechtsmittelwerberin so bezeichneten „Ausreißerentscheidung" 8 Ob 92/02s führt die beklagte Partei als wesentliches Argument ins Treffen, dass diese Entscheidung über einen einkommenssteuerrechtlichen Sachverhalt entschieden habe und daher auf einen sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt nicht anzuwenden sei. Bei dieser Argumentation übergeht die Rechtsmittelwerberin freilich, dass nach herrschender Auffassung unter öffentlichen Abgaben im Sinn der KO auch Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0051977; RS0063994; Engelhart in Konecny/Schubert KO Paragraph 46, Rz 84 mwH). Keine wesentliche Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der der Entscheidung 8 Ob 92/02s zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nur einen einmaligen Vorgang betraf, während vorliegend ein länger andauerndes Versicherungsverhältnis bestand, knüpft doch auch die Einkommenssteuer in ihren häufigsten Erscheinungsformen, an Einkommen aus einer (längerfristigen) Tätigkeit an.
Bei ihrem weiteren Einwand, dass Abgaben nur dann als Masseforderungen auszuscheiden seien, wenn diese Abgaben auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, der Gemeinschuldner aber außerhalb der Konkursmasse kein Einkommen erzielt habe, worauf sich eine Abgabenforderung beziehen könnte, unterliegt die Rechtsmittelwerberin einem Rechtsirrtum. Anknüpfungspunkt für die Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ist vorliegend nämlich weder der Gesellschaftsanteil des Gemeinschuldners noch ein bestimmtes (hier gerade nicht realisiertes) Einkommen des Gemeinschuldners, sondern vielmehr die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter (bei Zutreffen der übrigen der in der leg. cit. angeführten Voraussetzungen). Die nach dem GSVG pflichtversicherten, zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH üben unabhängig vom Ausmaß ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Geschäftsführung eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn aus (SSV-NF 2/4; SZ 63/97). Selbständige Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken, wobei es unter anderem nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (SZ 74/9). Bereits Bartsch (Konkursrecht § 46 Anm 19) hält fest, dass sachlich eine Abgabe die Masse betrifft, wenn das Steuerobjekt ein in die Masse gehöriges Vermögen oder dessen Ertrag ist oder wenn die Abgabe zwar den Gemeinschuldner persönlich trifft, aber wirtschaftlich auf der Masse oder ihren Erträgnissen lastet. Nach dem zweiten Gesichtspunkt falle darunter die Einkommenssteuer, jedoch mit Ausscheidung des Bruchteils, der auf nicht zur Masse fallendes Einkommen entfällt, zB auf exekutionsfreie oder nach § 5 KO auszuscheidende Bezüge.Bei ihrem weiteren Einwand, dass Abgaben nur dann als Masseforderungen auszuscheiden seien, wenn diese Abgaben auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, der Gemeinschuldner aber außerhalb der Konkursmasse kein Einkommen erzielt habe, worauf sich eine Abgabenforderung beziehen könnte, unterliegt die Rechtsmittelwerberin einem Rechtsirrtum. Anknüpfungspunkt für die Sozialversicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ist vorliegend nämlich weder der Gesellschaftsanteil des Gemeinschuldners noch ein bestimmtes (hier gerade nicht realisiertes) Einkommen des Gemeinschuldners, sondern vielmehr die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter (bei Zutreffen der übrigen der in der leg. cit. angeführten Voraussetzungen). Die nach dem GSVG pflichtversicherten, zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH üben unabhängig vom Ausmaß ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Geschäftsführung eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn aus (SSV-NF 2/4; SZ 63/97). Selbständige Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken, wobei es unter anderem nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (SZ 74/9). Bereits Bartsch (Konkursrecht Paragraph 46, Anmerkung 19) hält fest, dass sachlich eine Abgabe die Masse betrifft, wenn das Steuerobjekt ein in die Masse gehöriges Vermögen oder dessen Ertrag ist oder wenn die Abgabe zwar den Gemeinschuldner persönlich trifft, aber wirtschaftlich auf der Masse oder ihren Erträgnissen lastet. Nach dem zweiten Gesichtspunkt falle darunter die Einkommenssteuer, jedoch mit Ausscheidung des Bruchteils, der auf nicht zur Masse fallendes Einkommen entfällt, zB auf exekutionsfreie oder nach Paragraph 5, KO auszuscheidende Bezüge.
Nach § 1 KO bildet das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners, das er zur Zeit der Konkurseröffnung hat oder das er während des Konkurses erlangt, die Konkursmasse (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 42 mwH). Die Arbeitskraft des Gemeinschuldners bildet keinen Massebestandteil. In die Konkursmasse fällt nur der Erwerb, der dem Gemeinschuldner während des Konkurses zufließt. Gemeint ist der reine Erlös aus der Erwerbstätigkeit also der Nettoerwerb (Schubert in Konecny/Schubert aaO § 5 Rz 3; Buchegger aaO § 5 Rz 16). Hieraus ist abzuleiten, dass nur jene nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben Masseforderungen sein können, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen. Eine bloß an die Tätigkeit in Verbindung mit der Gesellschafterstellung anknüpfende Beitragspflicht verschafft aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können.Nach Paragraph eins, KO bildet das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners, das er zur Zeit der Konkurseröffnung hat oder das er während des Konkurses erlangt, die Konkursmasse (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 42 mwH). Die Arbeitskraft des Gemeinschuldners bildet keinen Massebestandteil. In die Konkursmasse fällt nur der Erwerb, der dem Gemeinschuldner während des Konkurses zufließt. Gemeint ist der reine Erlös aus der Erwerbstätigkeit also der Nettoerwerb (Schubert in Konecny/Schubert aaO Paragraph 5, Rz 3; Buchegger aaO Paragraph 5, Rz 16). Hieraus ist abzuleiten, dass nur jene nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben Masseforderungen sein können, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen. Eine bloß an die Tätigkeit in Verbindung mit der Gesellschafterstellung anknüpfende Beitragspflicht verschafft aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können.
Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.