Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Zur Konkursmasse gehört demnach nur das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners. Das der Exekution entzogene Vermögen ist nicht Bestandteil der Konkursmasse (Bartsch - Pollak[3] I, 19; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 92; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 1640). Nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners über Massebestandteile sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Auf Rechtshandlungen hingegen, die das konkursfreie Vermögen betreffen, übt die Konkurseröffnung keinen Einfluß (Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 458; Wegan a.a.O., 92; Jaeger, KO[9], § 7 RdZ 4). Die Vorinstanzen stellten fest, daß mit dem Betrag von 14 000 S Ansprüche des Ernst U auf Hausrat bzw. Einrichtungsgegenstände abgegolten werden sollten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte der Erstrichter - unbekämpft - aus, daß es sich bei den der Beklagten überlassenen Gegenständen um Hausratsgegenstände gehandelt habe, die gemäß § 251 Z. 1 EO der Exekution entzogen gewesen seien. Über sie konnte Ernst U also wirksam verfügen. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob auch die aus der Verwertung der exekutionsfreien Gegenstände resultierende Forderung des Gemeinschuldners gegen die Beklagte konkursfreies Vermögen darstellt oder ob diese Forderung in die Masse fällt. Nur dann, wenn die Zahlung eine nicht zur Masse gehörige Forderung betrifft oder die Ausnahmen des § 3 Abs. 2 KO vorliegen, wird der Schuldner durch Zahlung an den Gemeinschuldner von seiner Verbindlichkeit befreit (Bartsch - Pollak a.a.O. I, 52).Zur Konkursmasse gehört demnach nur das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners. Das der Exekution entzogene Vermögen ist nicht Bestandteil der Konkursmasse (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 19; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 92; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 1640). Nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners über Massebestandteile sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Auf Rechtshandlungen hingegen, die das konkursfreie Vermögen betreffen, übt die Konkurseröffnung keinen Einfluß (Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 458; Wegan a.a.O., 92; Jaeger, KO[9], Paragraph 7, RdZ 4). Die Vorinstanzen stellten fest, daß mit dem Betrag von 14 000 S Ansprüche des Ernst U auf Hausrat bzw. Einrichtungsgegenstände abgegolten werden sollten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte der Erstrichter - unbekämpft - aus, daß es sich bei den der Beklagten überlassenen Gegenständen um Hausratsgegenstände gehandelt habe, die gemäß Paragraph 251, Ziffer eins, EO der Exekution entzogen gewesen seien. Über sie konnte Ernst U also wirksam verfügen. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob auch die aus der Verwertung der exekutionsfreien Gegenstände resultierende Forderung des Gemeinschuldners gegen die Beklagte konkursfreies Vermögen darstellt oder ob diese Forderung in die Masse fällt. Nur dann, wenn die Zahlung eine nicht zur Masse gehörige Forderung betrifft oder die Ausnahmen des Paragraph 3, Absatz 2, KO vorliegen, wird der Schuldner durch Zahlung an den Gemeinschuldner von seiner Verbindlichkeit befreit (Bartsch - Pollak a.a.O. römisch eins, 52).
In der deutschen Lehre wird die Rechtsmeinung vertreten, daß die Verfügung über konkursfreie Vermögen dem Gemeinschuldner frei stehe und eine hieraus entstandene Forderung nicht in die Konkursmasse falle (Jaeger, KO[8] § 1 RdZ 18 und 53; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts[2], 663). Unter Bezugnahme auf die Lehrmeinung Jaegers führen Bartsch - Pollak[3] I, 19 aus, daß bei Verfügungen des Gemeinschuldners über konkursfreies Vermögen vor Eröffnung des Konkurses der Erlös ebenso wie die Forderung auf den Erlös in die Masse falle, woraus der Schluß gezogen werden könnte, daß nach Konkurseröffnung - wie im deutschen Recht - auch die daraus resultierende Forderung nicht in die Masse fällt, so daß vom Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung an den Gemeinschuldner bezahlt werden könnte. Daß Bartsch - Pollak aber nicht diesen Umkehrschluß ziehen wollten, ergibt sich aus ihren weiteren Ausführungen (a.a.O. I, 21), wonach die Ausnehmung der Exekution entzogener Gegenstände aus der Konkursmasse nur so lange gilt, als die Gegenstände die ihre Ausschließung bedingende sachliche Eigenschaft haben, so daß das Entgelt für vom Gemeinschuldner veräußerte, nicht der Konkursmasse gehörige Gegenstände in die Masse fällt. Dem deutschen Konkursrecht liegt auch ein anderer Begriff der Konkursmasse zugrunde; gemäß § 1 Abs. 1 dKO fällt - anders als gemäß § 1 Abs. 1 öKO - nur das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner gehörende, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen in die Konkursmasse, nicht aber späterer Erwerb des Gemeinschuldners. Nur bei dieser Gesetzeslage ist es folgerichtig anzunehmen, daß auch eine Forderung, die aus der Verwertung konkursfreien Vermögens entsteht, nicht mehr in die Konkursmasse fällt. Wegen des anders gearteten Massebegriffs des österreichischen Rechts kann die deutsche Lehre in diesem Punkte aber nicht maßgebend sein. Die exekutionsfreien Objekte sind der Exekution nur aus Gründen der Erhaltung der Arbeitskraft, der wirtschaftlichen Persönlichkeit des Verpflichteten bzw. aus Gründen der Religion, der Sitte oder der Pietät entzogen (Pollak, Zur Lehre von den Exekutionsobjekten, 27; Heller - Berger - Stix a.a.O., 1640), also weil sie vom Gesetz bestimmten Zwecken dienen. Es werden nicht die Werte bestimmter Vermögensstücke, sondern nur die Stücke selbst von der Zwangsvollstreckung befreit und damit auch aus der Konkursmasse ausgenommen. Veräußert also der Gemeinschuldner einen der Exekution nicht unterliegenden Gegenstand, fällt der Grund der Herausnahme aus dem Massevermögen weg. Die durch die Veräußerung entstandene Forderung wird während des Konkurses erlangt und gehört damit zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Dabei muß es gleichgültig sein, ob der Gemeinschuldner beabsichtigt, mit dem Erlös der exekutionsfreien Sachen wieder der Exekution nicht unterliegendes Vermögen anzuschaffen, weil der Anspruch aus der Veräußerung sofort Massevermögen wird und demnach der Disposition des Gemeinschuldners nicht mehr unterliegt. Dem Gemeinschuldner kann der Erlös nur mehr vom Masseverwalter zur Anschaffung notwendiger Gebrauchsgegenständen überlassen werden. Demnach konnte aber die Beklagte die aus der Überlassung konkursfreier Gegenstände entstammende Verbindlichkeit nicht mit schuldbefreiender Wirkung durch Leistung an den Gemeinschuldner erfüllen; da die Ausnahmen des § 3 Abs. 2 KO nicht vorliegen, ist das Klagebegehren gerechtfertigt.In der deutschen Lehre wird die Rechtsmeinung vertreten, daß die Verfügung über konkursfreie Vermögen dem Gemeinschuldner frei stehe und eine hieraus entstandene Forderung nicht in die Konkursmasse falle (Jaeger, KO[8] Paragraph eins, RdZ 18 und 53; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts[2], 663). Unter Bezugnahme auf die Lehrmeinung Jaegers führen Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 19 aus, daß bei Verfügungen des Gemeinschuldners über konkursfreies Vermögen vor Eröffnung des Konkurses der Erlös ebenso wie die Forderung auf den Erlös in die Masse falle, woraus der Schluß gezogen werden könnte, daß nach Konkurseröffnung - wie im deutschen Recht - auch die daraus resultierende Forderung nicht in die Masse fällt, so daß vom Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung an den Gemeinschuldner bezahlt werden könnte. Daß Bartsch - Pollak aber nicht diesen Umkehrschluß ziehen wollten, ergibt sich aus ihren weiteren Ausführungen (a.a.O. römisch eins, 21), wonach die Ausnehmung der Exekution entzogener Gegenstände aus der Konkursmasse nur so lange gilt, als die Gegenstände die ihre Ausschließung bedingende sachliche Eigenschaft haben, so daß das Entgelt für vom Gemeinschuldner veräußerte, nicht der Konkursmasse gehörige Gegenstände in die Masse fällt. Dem deutschen Konkursrecht liegt auch ein anderer Begriff der Konkursmasse zugrunde; gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dKO fällt - anders als gemäß Paragraph eins, Absatz eins, öKO - nur das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner gehörende, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen in die Konkursmasse, nicht aber späterer Erwerb des Gemeinschuldners. Nur bei dieser Gesetzeslage ist es folgerichtig anzunehmen, daß auch eine Forderung, die aus der Verwertung konkursfreien Vermögens entsteht, nicht mehr in die Konkursmasse fällt. Wegen des anders gearteten Massebegriffs des österreichischen Rechts kann die deutsche Lehre in diesem Punkte aber nicht maßgebend sein. Die exekutionsfreien Objekte sind der Exekution nur aus Gründen der Erhaltung der Arbeitskraft, der wirtschaftlichen Persönlichkeit des Verpflichteten bzw. aus Gründen der Religion, der Sitte oder der Pietät entzogen (Pollak, Zur Lehre von den Exekutionsobjekten, 27; Heller - Berger - Stix a.a.O., 1640), also weil sie vom Gesetz bestimmten Zwecken dienen. Es werden nicht die Werte bestimmter Vermögensstücke, sondern nur die Stücke selbst von der Zwangsvollstreckung befreit und damit auch aus der Konkursmasse ausgenommen. Veräußert also der Gemeinschuldner einen der Exekution nicht unterliegenden Gegenstand, fällt der Grund der Herausnahme aus dem Massevermögen weg. Die durch die Veräußerung entstandene Forderung wird während des Konkurses erlangt und gehört damit zur Konkursmasse (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Dabei muß es gleichgültig sein, ob der Gemeinschuldner beabsichtigt, mit dem Erlös der exekutionsfreien Sachen wieder der Exekution nicht unterliegendes Vermögen anzuschaffen, weil der Anspruch aus der Veräußerung sofort Massevermögen wird und demnach der Disposition des Gemeinschuldners nicht mehr unterliegt. Dem Gemeinschuldner kann der Erlös nur mehr vom Masseverwalter zur Anschaffung notwendiger Gebrauchsgegenständen überlassen werden. Demnach konnte aber die Beklagte die aus der Überlassung konkursfreier Gegenstände entstammende Verbindlichkeit nicht mit schuldbefreiender Wirkung durch Leistung an den Gemeinschuldner erfüllen; da die Ausnahmen des Paragraph 3, Absatz 2, KO nicht vorliegen, ist das Klagebegehren gerechtfertigt.