Der (der Sache nach vorliegende) Rekurs ist verspätet.
Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die JN keine Sonderbestimmungen enthält, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (stRsp, 3 Ob 156/09a mwN; 3 Ob 2/10f). Die stufenweise Rückverfolgung der „Ablehnungskaskade“ führt ins zugrunde liegende Exekutionsverfahren. Die Rekursfrist im Ablehnungsverfahren dauert 14 Tage (RIS-Justiz RS0001995; jetzt auch regelmäßig in der Exekution: § 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO).Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die JN keine Sonderbestimmungen enthält, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (stRsp, 3 Ob 156/09a mwN; 3 Ob 2/10f). Die stufenweise Rückverfolgung der „Ablehnungskaskade“ führt ins zugrunde liegende Exekutionsverfahren. Die Rekursfrist im Ablehnungsverfahren dauert 14 Tage (RIS-Justiz RS0001995; jetzt auch regelmäßig in der Exekution: Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz eins, ZPO).
Die Rechtsmittelfrist lief ab der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Masseverwalter, auf die nachträgliche Zustellung an den Gemeinschuldner kann es nicht ankommen. Das folgt aus nachstehenden Erwägungen:
In „reinen“, also nicht vom Masseverwalter betriebenen Exekutionsverfahren, die die Konkursmasse betreffen, ist der verpflichtete Gemeinschuldner nicht prozessfähig (3 Ob 8/96 uva; Angst in Angst, EO² § 133 Rz 35 mwN). Ein solches Verfahren liegt hier vor, betreibender Gläubiger ist nämlich eine Bank. Demnach erfolgte die Zustellung an den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten (3 Ob 32/06m = SZ 2006/67) völlig zu Recht, auch wenn dieser im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt wird. Sie war daher ungeachtet dessen Meinung, es handle sich um eine irrige Zustellung, wirksam. Daraus folgt, dass der Rekurswerber sein (auch irrig an den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht adressiertes) Rechtsmittel einen Tag nach Ablauf der Rekursfrist zur Post gab.In „reinen“, also nicht vom Masseverwalter betriebenen Exekutionsverfahren, die die Konkursmasse betreffen, ist der verpflichtete Gemeinschuldner nicht prozessfähig (3 Ob 8/96 uva; Angst in Angst, EO² Paragraph 133, Rz 35 mwN). Ein solches Verfahren liegt hier vor, betreibender Gläubiger ist nämlich eine Bank. Demnach erfolgte die Zustellung an den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten (3 Ob 32/06m = SZ 2006/67) völlig zu Recht, auch wenn dieser im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt wird. Sie war daher ungeachtet dessen Meinung, es handle sich um eine irrige Zustellung, wirksam. Daraus folgt, dass der Rekurswerber sein (auch irrig an den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht adressiertes) Rechtsmittel einen Tag nach Ablauf der Rekursfrist zur Post gab.
Es ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 24 Abs 2 JN iVm § 78 EO und § 523 ZPO), ohne dass ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre.Es ist daher als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 24, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 523, ZPO), ohne dass ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre.