Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, es kommt ihm auch Berechtigung zu.
Wie bereits das Rekursgericht in seinem die Rekursbeantwortung der Klägerin zurückweisenden Beschluss zutreffend dargestellt hat, ist die Gleichstellung der Ab- oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nur dann gerechtfertigt, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet, was begriffsnotwendig voraussetzt, dass eine solche Sachentscheidung noch nicht erfolgt ist. Ist eine Sachentscheidung jedoch bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt. Ist eine Sachentscheidung bereits ergangen, ist in der Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens keine Verweigerung, über den Rechtsschutzantrag zu entscheiden, zu sehen (RIS-Justiz RS0105321, insbes. 6 Ob 2022/96p). Es liegt daher weder ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vor, sodass das Rechtsmittelverfahren einseitig ist, noch der Ausnahmetatbestand der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Allerdings liegt auch kein bestätigender Beschluss im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle vor, weil keine übereinstimmende Erledigung in beiden Instanzen in dem Sinn gegeben ist, dass entweder von Erst- und Rekursgericht jeweils meritorisch oder jeweils formal entschieden worden wäre (RIS-Justiz RS0044456; insbes. SZ 73/56). So wurde das Vorliegen konformer Entscheidungen etwa verneint, als das Erstgericht über einen Zwischenfeststellungsantrag sachlich in Form der Abweisung erkannt, das Berufungsgericht dagegen wegen Verneinung der prozessualen Voraussetzungen für die Stattgebung den Antrag zurückgewiesen hatte (ÖBA 2000/841). Ebenso wurde entschieden, als die erste Instanz einen Einstellungsantrag nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt, das Rekursgericht diesen jedoch wegen Fehlens der Antragslegitimation zurückgewiesen hatte (RZ 1997/62). Schließlich hat die Entscheidung 1 Ob 335/99t den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zugelassen, als das Erstgericht den Antrag, der von einem Klagevertreter im Gerichtshofverfahren nach Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung eingebracht worden war, wegen fehlender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen, das Rekursgericht dagegen die sachliche Voraussetzung für die positive Erledigung des Antrags verneint und den Antrag daher als Maßgabebestätigung abgewiesen hatte (3 Ob 340/99t). Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist den genannten Entscheidungen durchaus ähnlich, hat doch das Erstgericht meritorisch über den Antrag entschieden, während das Rekursgericht aus völlig anderen Erwägungen formeller Art dessen Zulässigkeit verneinte.Wie bereits das Rekursgericht in seinem die Rekursbeantwortung der Klägerin zurückweisenden Beschluss zutreffend dargestellt hat, ist die Gleichstellung der Ab- oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nur dann gerechtfertigt, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet, was begriffsnotwendig voraussetzt, dass eine solche Sachentscheidung noch nicht erfolgt ist. Ist eine Sachentscheidung jedoch bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt. Ist eine Sachentscheidung bereits ergangen, ist in der Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens keine Verweigerung, über den Rechtsschutzantrag zu entscheiden, zu sehen (RIS-Justiz RS0105321, insbes. 6 Ob 2022/96p). Es liegt daher weder ein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vor, sodass das Rechtsmittelverfahren einseitig ist, noch der Ausnahmetatbestand der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Allerdings liegt auch kein bestätigender Beschluss im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle vor, weil keine übereinstimmende Erledigung in beiden Instanzen in dem Sinn gegeben ist, dass entweder von Erst- und Rekursgericht jeweils meritorisch oder jeweils formal entschieden worden wäre (RIS-Justiz RS0044456; insbes. SZ 73/56). So wurde das Vorliegen konformer Entscheidungen etwa verneint, als das Erstgericht über einen Zwischenfeststellungsantrag sachlich in Form der Abweisung erkannt, das Berufungsgericht dagegen wegen Verneinung der prozessualen Voraussetzungen für die Stattgebung den Antrag zurückgewiesen hatte (ÖBA 2000/841). Ebenso wurde entschieden, als die erste Instanz einen Einstellungsantrag nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt, das Rekursgericht diesen jedoch wegen Fehlens der Antragslegitimation zurückgewiesen hatte (RZ 1997/62). Schließlich hat die Entscheidung 1 Ob 335/99t den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zugelassen, als das Erstgericht den Antrag, der von einem Klagevertreter im Gerichtshofverfahren nach Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung eingebracht worden war, wegen fehlender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen, das Rekursgericht dagegen die sachliche Voraussetzung für die positive Erledigung des Antrags verneint und den Antrag daher als Maßgabebestätigung abgewiesen hatte (3 Ob 340/99t). Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist den genannten Entscheidungen durchaus ähnlich, hat doch das Erstgericht meritorisch über den Antrag entschieden, während das Rekursgericht aus völlig anderen Erwägungen formeller Art dessen Zulässigkeit verneinte.
Der somit zulässige Revisionsrekurs ist berechtigt. Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen, ob ein verpflichtender Vertrag zustande gekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht. Ein Vergleich kann als Prozesshandlung unwirksam, als Rechtsgeschäft aber wirksam sein bzw umgekehrt. Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen, die prozessuale Unwirksamkeit des Vergleichs hingegen mittels Fortsetzungsantrages (RIS-Justiz RS0000093; RS0032464; 6 Ob 49/00z).
Die Frage der prozessualen Wirksamkeit eines Vergleichs ist, ebenso wie jene der Rechtskraft des Urteils (§ 411 Abs 2 ZPO), stets von Amts wegen zu prüfen. Ein unter Missachtung der prozessbeendenden Wirkung eines Vergleichs fortgesetztes Verfahren wäre mit einem Mangel vom Gewicht einer in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet (JBl 1980, 378; 7 Ob 35/99v). Zudem bliebe, folgte man der Argumentationslinie des Rekursgerichtes, die Frage der Rechtswirksamkeit des der Klägerin nach wie vor als Exekutionstitel zur Verfügung stehenden Vergleichs ungeklärt, ohne dass sich die Erstbeklagte gegen die Verwendung des Titels im Exekutionsverfahren wirksam zur Wehr setzen könnte. Ist - wie bereits dargestellt - der Fortsetzungsantrag das geeignete Mittel, um die prozessuale Unwirksamkeit eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs geltend zu machen, dann ist darüber auch in diesem Verfahren meritorisch zu entscheiden.Die Frage der prozessualen Wirksamkeit eines Vergleichs ist, ebenso wie jene der Rechtskraft des Urteils (Paragraph 411, Absatz 2, ZPO), stets von Amts wegen zu prüfen. Ein unter Missachtung der prozessbeendenden Wirkung eines Vergleichs fortgesetztes Verfahren wäre mit einem Mangel vom Gewicht einer in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet (JBl 1980, 378; 7 Ob 35/99v). Zudem bliebe, folgte man der Argumentationslinie des Rekursgerichtes, die Frage der Rechtswirksamkeit des der Klägerin nach wie vor als Exekutionstitel zur Verfügung stehenden Vergleichs ungeklärt, ohne dass sich die Erstbeklagte gegen die Verwendung des Titels im Exekutionsverfahren wirksam zur Wehr setzen könnte. Ist - wie bereits dargestellt - der Fortsetzungsantrag das geeignete Mittel, um die prozessuale Unwirksamkeit eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs geltend zu machen, dann ist darüber auch in diesem Verfahren meritorisch zu entscheiden.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Das Gericht zweiter Instanz wird über den Rekurs der Erstbeklagten meritorisch zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.