Begründung:
Mit Beschluss des erkennenden Senates vom 16. Dezember 1998, 3 Ob 252/98z (= immolex 1999/98, 144 = wobl 1999/83, 180 [zust Call]) wurde der der betreibenden Partei im Versteigerungstermin erteilte Zuschlag aufgehoben und es wurden die näher bezeichneten Liegenschaftsanteile des Verpflichteten dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber als Überbieter um das Überbot von S 239.908 aufgrund der Versteigerungsbedingungen zugeschlagen.
Bereits gleichzeitig mit seinem Rekurs gegen den dieser Entscheidung zugrunde liegenden, vom Obersten Gerichtshof mit einer Maßgabe wiederhergestellten Beschluss des Erstgerichtes hatte der Überbieter beantragt, die Unwirksamkeit der Erteilung des Zuschlages an ihn festzustellen, das Vadium zurückzugeben und das Verfahren als undurchführbar einzustellen.
Nach Zustellung der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes legte der nunmehrige Ersteher ein Schreiben des Bürgermeisters jener Marktgemeinde vor, in der die Liegenschaft gelegen ist, deren Anteile Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens sind. Dazu brachte er vor, dass nach diesem Schreiben die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks auf dem Grundstück ausgeschlossen sei. Die entsprechenden bücherlichen Eintragungen seien mit Nichtigkeit bedroht, weil das Gebäude Haus 3/top 5 nicht errichtet werden könne. In Ermangelung eines Mindestanteils sei es rechtlich nicht möglich, diese Anteile verbunden mit Wohnungseigentum durch Zuschlag zu erwerben. Der Erwerb schlichter Miteigentumsanteile sei nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens gewesen, andererseits wären diese Miteigentumsanteile nicht bestimmt, weil sie den festgesetzten Nutzwerten nicht entsprechen könnten.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 31. 3. 1999 (ON 44) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass auch dann, wenn feststehe, dass die Errichtung des Wohnungseigentumsobjekts unterbleibe, das Miteigentum an sich nicht untergehe; dass allfällige Verfahrensmängel der ursprünglichen Zuschlagserteilung unbeachtlich seien, wenn ein Überbot einmal angenommen worden sei; dass der Ersteher nach § 189 Abs 2 EO wegen Unrichtigkeit der Angaben über die Liegenschaft in den Versteigerungsbedingungen oder in den Akten keinen Anspruch auf Gewährleistung habe; schließlich, dass der Zuschlag nicht deswegen als unwirksam erklärt werden könne, weil der Ersteher durch ein unrichtiges Schätzungsprotokoll über die Beschaffenheit der zu versteigernden Objekte in Irrtum geführt werde, was auch für den Überbieter gelte. Es sei daher ohne rechtliche Bedeutung, dass die bücherliche Eintragung des Wohnungseigentums im vorliegenden Fall auf Schwierigkeiten stoße und die Miteigentumsanteile nicht dem wirklichen Wert entsprächen.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 31. 3. 1999 (ON 44) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass auch dann, wenn feststehe, dass die Errichtung des Wohnungseigentumsobjekts unterbleibe, das Miteigentum an sich nicht untergehe; dass allfällige Verfahrensmängel der ursprünglichen Zuschlagserteilung unbeachtlich seien, wenn ein Überbot einmal angenommen worden sei; dass der Ersteher nach Paragraph 189, Absatz 2, EO wegen Unrichtigkeit der Angaben über die Liegenschaft in den Versteigerungsbedingungen oder in den Akten keinen Anspruch auf Gewährleistung habe; schließlich, dass der Zuschlag nicht deswegen als unwirksam erklärt werden könne, weil der Ersteher durch ein unrichtiges Schätzungsprotokoll über die Beschaffenheit der zu versteigernden Objekte in Irrtum geführt werde, was auch für den Überbieter gelte. Es sei daher ohne rechtliche Bedeutung, dass die bücherliche Eintragung des Wohnungseigentums im vorliegenden Fall auf Schwierigkeiten stoße und die Miteigentumsanteile nicht dem wirklichen Wert entsprächen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Erstehers (aufgrund Überbotes) nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückgewiesen werde.
In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass nach der für das Rekursgericht bindenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Zuschlagserteilung an den Überbieter rechtskräftig sei. Daraus folge, dass nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung Mängel, die das Versteigerungsverfahren als nichtig erscheinen lassen, nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 § 183 E 6). Die angefochtene Entscheidung sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag zurückzuweisen sei. Im Übrigen könne ein Zuschlag nicht deswegen für unwirksam erklärt werden, weil der Ersteher durch ein unrichtiges Schätzungsprotokoll über die Beschaffenheit der zu versteigernden Objekte in Irrtum geführt wurde. Nach der mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs existiere zumindest der dem Überbieter zugeschlagene Miteigentumsanteil und es könne daher von einer Perplexität der Exekution keine Rede sein. Mit seinen Ausführungen zum Wohnungseigentum werde der Rekurswerber ebenfalls auf diese Entscheidung verwiesen. Damit gingen aber auch die Rekursausführungen über eine Verschlechterung der Liegenschaft zwischen Schätzwertfestsetzung und Zuschlagserteilung ins Leere.In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass nach der für das Rekursgericht bindenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Zuschlagserteilung an den Überbieter rechtskräftig sei. Daraus folge, dass nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung Mängel, die das Versteigerungsverfahren als nichtig erscheinen lassen, nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 Paragraph 183, E 6). Die angefochtene Entscheidung sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag zurückzuweisen sei. Im Übrigen könne ein Zuschlag nicht deswegen für unwirksam erklärt werden, weil der Ersteher durch ein unrichtiges Schätzungsprotokoll über die Beschaffenheit der zu versteigernden Objekte in Irrtum geführt wurde. Nach der mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs existiere zumindest der dem Überbieter zugeschlagene Miteigentumsanteil und es könne daher von einer Perplexität der Exekution keine Rede sein. Mit seinen Ausführungen zum Wohnungseigentum werde der Rekurswerber ebenfalls auf diese Entscheidung verwiesen. Damit gingen aber auch die Rekursausführungen über eine Verschlechterung der Liegenschaft zwischen Schätzwertfestsetzung und Zuschlagserteilung ins Leere.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs mit der Begründung für nicht zulässig, dass keine dessen Zulässigkeit rechtfertigenden Umstände vorlägen.
Auf seinen mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Antrag des Überbieters nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2a ZPO und § 508 ZPO änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte.Auf seinen mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Antrag des Überbieters nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO und Paragraph 508, ZPO änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte.
Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen diesem Ausspruch jedenfalls unzulässig nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen diesem Ausspruch jedenfalls unzulässig nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.