Begründung:
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von DM 24.245 sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Zugleich wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei beantragt, wonach der beklagten Partei verboten werde, über die Klagsforderung, die ihr angeblich aufgrund einer Treuhandvereinbarung gegenüber einem Drittschuldner zustehe, zu verfügen, und dem Drittschuldner verboten werde, das aus dem Treuhanderlag Geschuldete nicht zu bezahlen bzw nichts zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Die einstweilige Verfügung wurde am 19. 7. 1996 antragsgemäß erlassen und deren Ausfertigung gemeinsam mit dem Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung an die beklagte Partei abgefertigt. Der internationale Rückschein, der am 1. 10. 1996 zurücklangte, war nur mit der Unterschrift des Zustellorgans versehen. Auf dieser Grundlage erließ das Erstgericht am 12. 12. 1996 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil und veranlaßte dessen Zustellung mit internationalem Rückschein. Alle Zustellversuche blieben in der Folge erfolglos. Zuletzt übermittelte das Bundesministerium für Justiz am 23. 1. 1998 ein Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats in Hongkong vom 9. 1. 1998, in dem mitgeteilt wurde, daß die beklagte Partei in Hongkong "nicht mehr existiere und eine Zustellung deshalb nicht möglich sei". Daraufhin begehrte die klagende Partei die Bestellung eines Zustellkurators "gemäß § 117 ZPO", weil die beklagte Partei derzeit unbekannten Aufenthalts sei.Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von DM 24.245 sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Zugleich wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei beantragt, wonach der beklagten Partei verboten werde, über die Klagsforderung, die ihr angeblich aufgrund einer Treuhandvereinbarung gegenüber einem Drittschuldner zustehe, zu verfügen, und dem Drittschuldner verboten werde, das aus dem Treuhanderlag Geschuldete nicht zu bezahlen bzw nichts zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Die einstweilige Verfügung wurde am 19. 7. 1996 antragsgemäß erlassen und deren Ausfertigung gemeinsam mit dem Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung an die beklagte Partei abgefertigt. Der internationale Rückschein, der am 1. 10. 1996 zurücklangte, war nur mit der Unterschrift des Zustellorgans versehen. Auf dieser Grundlage erließ das Erstgericht am 12. 12. 1996 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil und veranlaßte dessen Zustellung mit internationalem Rückschein. Alle Zustellversuche blieben in der Folge erfolglos. Zuletzt übermittelte das Bundesministerium für Justiz am 23. 1. 1998 ein Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats in Hongkong vom 9. 1. 1998, in dem mitgeteilt wurde, daß die beklagte Partei in Hongkong "nicht mehr existiere und eine Zustellung deshalb nicht möglich sei". Daraufhin begehrte die klagende Partei die Bestellung eines Zustellkurators "gemäß Paragraph 117, ZPO", weil die beklagte Partei derzeit unbekannten Aufenthalts sei.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Gemäß §§ 116 ff ZPO sei für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthalts nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könne, ein Kurator zu bestellen, wenn diese Person infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozeßhandlung vorzunehmen hätte. Für unbekannte Personen könne aber kein Zustellkurator gemäß § 116 ZPO bestellt werden. Da dem Prozeßgericht für die nicht mehr existente beklagte Partei von der klagenden Partei keine Rechtsnachfolger namhaft gemacht worden und diese somit unbekannt seien, sei der Antrag auf Bestellung eines Zustellkurators abzuweisen.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Gemäß Paragraphen 116, ff ZPO sei für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthalts nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könne, ein Kurator zu bestellen, wenn diese Person infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozeßhandlung vorzunehmen hätte. Für unbekannte Personen könne aber kein Zustellkurator gemäß Paragraph 116, ZPO bestellt werden. Da dem Prozeßgericht für die nicht mehr existente beklagte Partei von der klagenden Partei keine Rechtsnachfolger namhaft gemacht worden und diese somit unbekannt seien, sei der Antrag auf Bestellung eines Zustellkurators abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem von der klagenden Partei erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es sei richtig, daß für postalisch nicht erreichbare Verfahrensbeteiligte nach den §§ 116 ff ZPO ein Zustellkurator bestellt werden könne, nicht aber für unbekannte Personen. Die Löschung einer Kapitalgesellschaft im "Handelsregister" habe nur deklarative Bedeutung und bestehe eine Gesellschaft trotz Löschung noch solange fort und sei solange parteifähig, als - wie hier - Vermögen vorhanden sei und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und Schuldnern bestünden. Gemäß § 8 ZPO habe das Gericht auf Antrag einen Kurator zu bestellen, wenn gegen einen Prozeßunfähigen, der eines gesetzlichen Vertreters entbehre, eine Prozeßhandlung vorgenommen werden solle und mit dem Verzug für den Prozeßgegner Gefahr verbunden wäre. Da die klagende Partei Gefahr im Verzug weder behauptet noch bescheinigt habe und sich eine derartige Gefahr auch aus der Aktenlage nicht ergebe, habe das Erstgericht den Antrag auf Bestellung eines Zustellkurators im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wurde durch die Zitierung von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO begründet.Das Rekursgericht gab dem von der klagenden Partei erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es sei richtig, daß für postalisch nicht erreichbare Verfahrensbeteiligte nach den Paragraphen 116, ff ZPO ein Zustellkurator bestellt werden könne, nicht aber für unbekannte Personen. Die Löschung einer Kapitalgesellschaft im "Handelsregister" habe nur deklarative Bedeutung und bestehe eine Gesellschaft trotz Löschung noch solange fort und sei solange parteifähig, als - wie hier - Vermögen vorhanden sei und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und Schuldnern bestünden. Gemäß Paragraph 8, ZPO habe das Gericht auf Antrag einen Kurator zu bestellen, wenn gegen einen Prozeßunfähigen, der eines gesetzlichen Vertreters entbehre, eine Prozeßhandlung vorgenommen werden solle und mit dem Verzug für den Prozeßgegner Gefahr verbunden wäre. Da die klagende Partei Gefahr im Verzug weder behauptet noch bescheinigt habe und sich eine derartige Gefahr auch aus der Aktenlage nicht ergebe, habe das Erstgericht den Antrag auf Bestellung eines Zustellkurators im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wurde durch die Zitierung von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO begründet.