Rechtssatz RS0037327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037327
Entscheidungsdatum
23.10.1991
Rechtssatz
Die Erklärung des Rechtsanwaltes während der Vergleichsverhandlungen, er mache den Vergleichsabschluß von der Zustimmung seines Klienten abhängig, hat gewöhnlich nur die Bedeutung, daß der Rechtsanwalt seinen Verhandlungspartner darauf aufmerksam macht, er werde von seiner Abschlußvollmacht im Hinblick auf das Innenverhältnis zum Machtgeber erst nach Herstellung des Einvernehmens mit diesem Gebrauch machen, und daß er erst nach Vorliegen der Zustimmung des Mandanten an den ausgehandelten Vergleich gebunden sein wolle. Eine die Wirkung des Vergleiches gegenüber den Gegner einschränkende "Bedingung" kommt in einem solchen Vorbehalt in aller Regel nicht zum Ausdruck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037327
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0090OB00714_9100000_002