Rechtssatz RS0049178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049178
Geschäftszahl
5Ob557/80; 9Ob714/91; 8Ob128/10x
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Rechtssatz
Der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 557/80
Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 557/80
- 9 Ob 714/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob 714/91
Veröff: EvBl 1992/76 S 335 = RdW 1992,106
- 8 Ob 128/10x
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 128/10x
Vgl auch; Beisatz: Der Prozessvergleich, der vom (vor dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) wirksam mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt abgeschlossen wird, bedarf im Fall der nachträglichen Handlungsunfähigkeit der Partei keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) hindert die Partei also nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver-)handeln. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049178
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19800401_OGH0002_0050OB00557_8000000_003