Rechtssatz RS0035946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035946
Geschäftszahl
6Ob159/70; 1Ob76/75 (1Ob77/75); 8Ob153/79; 9Ob714/91
Entscheidungsdatum
23.10.1991
Rechtssatz
1) Durch die Normen über die Prozeßvollmacht sichert das Gesetz die ungestörte Prozeßführung. Der Bevollmächtigte hat in ihrer Folge eine derartige Macht, daß er im Prozeß wirklich die Partei vorstellen und sich niemals auf den Mangel im Inhalt seiner Vollmacht berufen kann. Aus dieser Zweckbestimmung heraus sind etwa auftauchende Zweifel über den Umfang der Prozeßvollmacht zu lösen (Pollak System 2.Auflage 154).
2) Die Vollmacht erstreckt sich auf den Prozeß in allen seinen Stadien, wie sie zB durch Klagsänderung veranlaßt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 159/70
Entscheidungstext OGH 24.06.1970 6 Ob 159/70
Veröff: SZ 43/116; hiezu Stölzle, Der Rechtsanwalt in der SZ 43, AnwBl 1973,35
- 1 Ob 76/75
Entscheidungstext OGH 11.06.1975 1 Ob 76/75
nur: 1) Durch die Normen über die Prozeßvollmacht sichert das Gesetz die ungestörte Prozeßführung. Der Bevollmächtigte hat in ihrer Folge eine derartige Macht, daß er im Prozeß wirklich die Partei vorstellen und sich niemals auf den Mangel im Inhalt seiner Vollmacht berufen kann. Aus dieser Zweckbestimmung heraus sind etwa auftauchende Zweifel über den Umfang der Prozeßvollmacht zu lösen (Pollak System 2.Auflage 154). (T1) Veröff: NZ 1981,78
- 8 Ob 153/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 153/79
nur T1
- 9 Ob 714/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob 714/91
Beisatz: Zwischen den Fragen, ob ein Vergleich den Prozeß beendet, und welche materiellen Wirkungen er hat, ist streng zu unterscheiden. Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell - rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällige darin liegende materiell - rechtliche Parteienübereinkunft. (T2) Veröff: EvBl 1992/76 S 335 = RdW 1992,106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035946
Dokumentnummer
JJR_19700624_OGH0002_0060OB00159_7000000_002