Rechtssatz RS0035988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035988
Entscheidungsdatum
23.10.1991
Rechtssatz
Auf Grund der allgemeinen Vollmacht kann der Klagevertreter wirksam einen Vergleich nicht nur über den Gegenstand des Rechtsstreites schließen, sondern auch gleichzeitig ein anderes Verfahren durch einen Vergleich (mitbereinigen) bereinigen. Darauf, ob die Ansprüche aus diesem Verfahren durch "Ausdehnung" (bzw Verbindung beider Verfahren) auch im "verglichenen" Rechtsstreit im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 ZPO "geltendgemacht" worden sind kommt es nicht an, da der Vertreter auf Grund der unbeschränkten Vollmacht das nicht den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Parallelverfahren jedenfalls gemäß § 433 ZPO wirksam mitvergleichen kann.Auf Grund der allgemeinen Vollmacht kann der Klagevertreter wirksam einen Vergleich nicht nur über den Gegenstand des Rechtsstreites schließen, sondern auch gleichzeitig ein anderes Verfahren durch einen Vergleich (mitbereinigen) bereinigen. Darauf, ob die Ansprüche aus diesem Verfahren durch "Ausdehnung" (bzw Verbindung beider Verfahren) auch im "verglichenen" Rechtsstreit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO "geltendgemacht" worden sind kommt es nicht an, da der Vertreter auf Grund der unbeschränkten Vollmacht das nicht den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Parallelverfahren jedenfalls gemäß Paragraph 433, ZPO wirksam mitvergleichen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035988
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0090OB00714_9100000_001