Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig; er ist auch berechtigt. Der verstärkte Senat hat zu 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 = JBl 2002, 320 = ecolex 2002, 247 folgenden Rechtssatz formuliert:Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig; er ist auch berechtigt. Der verstärkte Senat hat zu 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 = JBl 2002, 320 = ecolex 2002, 247 folgenden Rechtssatz formuliert:
„Unter Rechtskraft im Sinne des § 529 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO und des § 534 Abs 2 Z 2 und Abs 3 ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben."„Unter Rechtskraft im Sinne des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO und des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erheben."
Im Anschluss an diese Entscheidung vertrat der 6. Senat des Obersten Gerichtshofes in 6 Ob 127/03w = RdW 2004/200 die Rechtsansicht, die Erwägungen des verstärkten Senates hätten auch für den ersten Fall des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO Gültigkeit. Für das Vorliegen der Nichtigkeit nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO könne es keinen Unterschied machen, ob sich die fehlende Vertretung einer Partei aus einer nach dem Zustellgesetz (§ 17 Abs 3) oder einer mangels Prozessfähigkeit unwirksamen Zustellung ergebe. Gehe es nicht um einen bloß den Titel betreffenden Zustellmangel, sondern um eine bereits das gesamte Verfahren zur Schaffung dieses Titels umfassende Nichtigkeit, müsse ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erfolglos bleiben. In diesen Fällen sei mit Nichtigkeitsklage vorzugehen. Dem trat der 5. Senat in der Entscheidung 5 Ob 261/05a = EvBl 2006/124 im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, aus der Entscheidung des verstärkten Senates ergebe sich nur, dass die Prozessfähigkeit nicht mehr Voraussetzung einer formell wirksamen Zustellung sein solle. Davon abgesehen hänge jedoch die Beurteilung, ob eine Zustellung formell wirksam sei, von der Einhaltung der zwingenden Normen des Zustellgesetzes ab. Sei die Zustellung eines Urteiles danach unwirksam, könne dieser Mangel mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO geltend gemacht werden. Eine Nichtigkeitsklage scheide deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehle und zwar unabhängig davon, ob der Zustellmangel nur das Urteil oder das gesamte Verfahren betreffe.Im Anschluss an diese Entscheidung vertrat der 6. Senat des Obersten Gerichtshofes in 6 Ob 127/03w = RdW 2004/200 die Rechtsansicht, die Erwägungen des verstärkten Senates hätten auch für den ersten Fall des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO Gültigkeit. Für das Vorliegen der Nichtigkeit nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO könne es keinen Unterschied machen, ob sich die fehlende Vertretung einer Partei aus einer nach dem Zustellgesetz (Paragraph 17, Absatz 3,) oder einer mangels Prozessfähigkeit unwirksamen Zustellung ergebe. Gehe es nicht um einen bloß den Titel betreffenden Zustellmangel, sondern um eine bereits das gesamte Verfahren zur Schaffung dieses Titels umfassende Nichtigkeit, müsse ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erfolglos bleiben. In diesen Fällen sei mit Nichtigkeitsklage vorzugehen. Dem trat der 5. Senat in der Entscheidung 5 Ob 261/05a = EvBl 2006/124 im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, aus der Entscheidung des verstärkten Senates ergebe sich nur, dass die Prozessfähigkeit nicht mehr Voraussetzung einer formell wirksamen Zustellung sein solle. Davon abgesehen hänge jedoch die Beurteilung, ob eine Zustellung formell wirksam sei, von der Einhaltung der zwingenden Normen des Zustellgesetzes ab. Sei die Zustellung eines Urteiles danach unwirksam, könne dieser Mangel mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, EO geltend gemacht werden. Eine Nichtigkeitsklage scheide deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehle und zwar unabhängig davon, ob der Zustellmangel nur das Urteil oder das gesamte Verfahren betreffe.
Dieser Rechtsansicht des 5. Senates hat sich in der Folge auch der 7. Senat in der Entscheidung 7 Ob 5/06w angeschlossen. Auch der erkennende Senat hält die Erwägungen der Entscheidung 5 Ob 261/05a für zutreffend und tritt ihnen bei.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorgangsweise des Erstgerichtes mit der zuletzt referierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang steht. Da das in erster Instanz durchgeführte Bescheinigungsverfahren zu dem Ergebnis führte, dass die zunächst versuchte Zustellung des Versäumungsurteiles unwirksam war, wurde nach der für dieses Rekursverfahren maßgeblichen Aktenlage der Lauf der vierwöchigen Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Urteiles an den rechtsfreundlichen Vertreter des Erstbeklagten in Gang gesetzt.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die von ihm zu Unrecht als „unzulässig" (inhaltlich aber als verspätet) beurteilte Berufung des Erstbeklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die von ihm zu Unrecht als „unzulässig" (inhaltlich aber als verspätet) beurteilte Berufung des Erstbeklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist einseitig (RIS-Justiz RS0098745, RS0043760). An dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht hat der Oberster Gerichtshof zuletzt trotz der Bedenken Zechners (in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 75 f und § 521a ZPO Rz 14) festgehalten (2 Ob 201/05f; 2 Ob 31/06g; 6 Ob 43/06a; 3 Ob 181/06y). Entscheidend ist auch hier die Beurteilung einer reinen Verfahrensfrage, bei der Art 6 MRK die Einräumung einer Rekursbeantwortung nicht erfordert (6 Ob 43/06a; vgl auch 4 Ob 156/06d; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540 f]). Die Rekursbeantwortung der klagenden Parteien war daher samt der per Telefax übermittelten Ergänzung vom 6. 10. 2006 zurückzuweisen.Der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist einseitig (RIS-Justiz RS0098745, RS0043760). An dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht hat der Oberster Gerichtshof zuletzt trotz der Bedenken Zechners (in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 75 f und Paragraph 521 a, ZPO Rz 14) festgehalten (2 Ob 201/05f; 2 Ob 31/06g; 6 Ob 43/06a; 3 Ob 181/06y). Entscheidend ist auch hier die Beurteilung einer reinen Verfahrensfrage, bei der Artikel 6, MRK die Einräumung einer Rekursbeantwortung nicht erfordert (6 Ob 43/06a; vergleiche auch 4 Ob 156/06d; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540 f]). Die Rekursbeantwortung der klagenden Parteien war daher samt der per Telefax übermittelten Ergänzung vom 6. 10. 2006 zurückzuweisen.