I. Zur Zulässigkeit des Rekurses:römisch eins. Zur Zulässigkeit des Rekurses:
Wenn das Berufungsgericht eine Berufung bei einem 2.000 EUR nicht übersteigenden Streitwert aus dem Grund zurückweist, dass keine zulässigen Berufungsgründe geltend gemacht wurden (RIS-Justiz RS0041863), handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, gegen den stets und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands oder das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen Rekurs erhoben werden kann (3 Ob 163/05z, RIS-Justiz RS0043893; RS0043882). Das Verfahren über diesen Rekurs ist nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp und überwiegender Ansicht im Schrifttum ein einseitiges (RS0043760, zuletzt 2 Ob 201/05f mwN; dagegen Zechner in Fasching, Zivilprozessgesetze2, § 519 ZPO Rz 75 f und § 521a Rz 14).Wenn das Berufungsgericht eine Berufung bei einem 2.000 EUR nicht übersteigenden Streitwert aus dem Grund zurückweist, dass keine zulässigen Berufungsgründe geltend gemacht wurden (RIS-Justiz RS0041863), handelt es sich um einen Beschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, gegen den stets und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands oder das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen Rekurs erhoben werden kann (3 Ob 163/05z, RIS-Justiz RS0043893; RS0043882). Das Verfahren über diesen Rekurs ist nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp und überwiegender Ansicht im Schrifttum ein einseitiges (RS0043760, zuletzt 2 Ob 201/05f mwN; dagegen Zechner in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Paragraph 519, ZPO Rz 75 f und Paragraph 521 a, Rz 14).
II. Zur Frage des Streitwerts bei Exszindierungsklagen gemäß § 37 EO:römisch zwei. Zur Frage des Streitwerts bei Exszindierungsklagen gemäß Paragraph 37, EO:
1.) Wonach sich der Wert des Streitgegenstands bei der Exszindierungsklage nach § 37 EO richtet, wird in Rsp und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 156 und 158 mwN) oder nach § 57 JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp, RIS-Justiz RS0001178; Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 60 mwN), ist aber für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, wie zu zeigen sein wird.1.) Wonach sich der Wert des Streitgegenstands bei der Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO richtet, wird in Rsp und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 37, Rz 156 und 158 mwN) oder nach Paragraph 57, JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp, RIS-Justiz RS0001178; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 37, Rz 60 mwN), ist aber für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, wie zu zeigen sein wird.
2.) Wenn der Streitgegenstand nicht in Geld besteht, hätte der Kläger grundsätzlich eine Bewertung vorzunehmen, also den Wert der exszindierten Gegenstände anzugeben (§ 56 Abs 2 JN; Jakusch aaO Rz 63). Bei Klagen gemäß § 37 EO ist eine Bewertung aber überflüssig, wenn der Wert der beanspruchten Gegenstände auf Grund einer schon erfolgten Schätzung oder aber nach dem sogenannten Bleistiftwert einigermaßen verlässlich feststeht. Eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist für die Frage, ob es sich um eine Bagatellsache handelt, nicht bindend (so schon SZ 39/54). Selbst wenn man aber von einer Bewertungskompetenz des Klägers und einer grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichts an seine Bewertung ausgeht, ist jedenfalls dann eine solche Bindung zu verneinen, wenn eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt. Eine erkannte offenbare Unterbewertung ist über Antrag oder von Amts wegen richtig zu stellen (RIS-Justiz RS0041580).2.) Wenn der Streitgegenstand nicht in Geld besteht, hätte der Kläger grundsätzlich eine Bewertung vorzunehmen, also den Wert der exszindierten Gegenstände anzugeben (Paragraph 56, Absatz 2, JN; Jakusch aaO Rz 63). Bei Klagen gemäß Paragraph 37, EO ist eine Bewertung aber überflüssig, wenn der Wert der beanspruchten Gegenstände auf Grund einer schon erfolgten Schätzung oder aber nach dem sogenannten Bleistiftwert einigermaßen verlässlich feststeht. Eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist für die Frage, ob es sich um eine Bagatellsache handelt, nicht bindend (so schon SZ 39/54). Selbst wenn man aber von einer Bewertungskompetenz des Klägers und einer grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichts an seine Bewertung ausgeht, ist jedenfalls dann eine solche Bindung zu verneinen, wenn eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt. Eine erkannte offenbare Unterbewertung ist über Antrag oder von Amts wegen richtig zu stellen (RIS-Justiz RS0041580).
3.) Der festgestellte Bleistiftwert von 3.500 EUR indiziert offenkundig eine Unterbewertung. Der Wert des Pfandgegenstands ist mit dem Schätzwert anzunehmen, wenn noch keine Schätzung erfolgte mit dem doppelten Bleistiftwert (so schon 3 Ob 82/65; vgl die Maßgeblichkeit des Bleistiftwerts bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung im Aufschiebungsverfahren gemäß § 44 EO: Jakusch aaO § 44 Rz 39). Daraus folgt, dass das Berufungsgericht nicht von der Bewertung der Pfandgegenstände durch den Kläger (mit 150 EUR je Bild) ausgehen durfte. Entgegen seiner Ansicht kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Erstgericht den Wert der Bilder mit je 150 EUR festgestellt habe. Das Erstgericht hat lediglich den Ankauf der Bilder um diesen Preis festgestellt. Daraus lassen sich noch keine verlässlichen Schlüsse über den tatsächlichen Wert ziehen. Die Diskrepanz zum für die Bewertung des Streitgegenstands maßgeblichen Bleistiftwert blieb völlig ungeklärt.3.) Der festgestellte Bleistiftwert von 3.500 EUR indiziert offenkundig eine Unterbewertung. Der Wert des Pfandgegenstands ist mit dem Schätzwert anzunehmen, wenn noch keine Schätzung erfolgte mit dem doppelten Bleistiftwert (so schon 3 Ob 82/65; vergleiche die Maßgeblichkeit des Bleistiftwerts bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung im Aufschiebungsverfahren gemäß Paragraph 44, EO: Jakusch aaO Paragraph 44, Rz 39). Daraus folgt, dass das Berufungsgericht nicht von der Bewertung der Pfandgegenstände durch den Kläger (mit 150 EUR je Bild) ausgehen durfte. Entgegen seiner Ansicht kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Erstgericht den Wert der Bilder mit je 150 EUR festgestellt habe. Das Erstgericht hat lediglich den Ankauf der Bilder um diesen Preis festgestellt. Daraus lassen sich noch keine verlässlichen Schlüsse über den tatsächlichen Wert ziehen. Die Diskrepanz zum für die Bewertung des Streitgegenstands maßgeblichen Bleistiftwert blieb völlig ungeklärt.
Aus den dargelegten Gründen hätte das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei wegen offensichtlicher Unterbewertung nicht auf Grund der Rechtsmittelbeschränkung des § 501 ZPO zurückweisen dürfen. Es wird über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund sachlich zu entscheiden haben. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Thema, ob die Berufung im Kostenpunkt tatsächlich verfristet war.Aus den dargelegten Gründen hätte das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei wegen offensichtlicher Unterbewertung nicht auf Grund der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 501, ZPO zurückweisen dürfen. Es wird über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund sachlich zu entscheiden haben. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Thema, ob die Berufung im Kostenpunkt tatsächlich verfristet war.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Ein Zwischenstreit liegt nicht vor, weil der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht den Standpunkt vertreten hat, es läge eine „Bagatellsache" iSd § 501 ZPO vor.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Ein Zwischenstreit liegt nicht vor, weil der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht den Standpunkt vertreten hat, es läge eine „Bagatellsache" iSd Paragraph 501, ZPO vor.