Rechtssatz RS0116039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116039
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Wird die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter noch während des Laufs der durch die Zustellung an die prozessunfähige Partei in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist zugestellt, verlängert sich angesichts Wirksamkeit der Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht. Der Partei steht durch ihren gesetzlichen Vertreter nach eingetretener Rechtskraft die Nichtigkeitsklage offen. Nützt der gesetzliche Vertreter die noch offene Frist zur Erhebung des ordentlichen, auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützten Rechtsmittels, so ist aber damit das Anfechtungsrecht konsumiert.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 6/01s
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200
- 6 Ob 127/03z
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 127/03z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit nach § 529 Abs 1 Z 2 erster Fall ZPO (Ortsabwesenheit). (T1)
- 5 Ob 261/05a
Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 261/05a
GlRS; Ausdrücklich gegeteilig zu T1; Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (§ 17 Abs 3 ZustG) ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen. (T2); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T3)
- 7 Ob 5/06w
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 7 Ob 5/06w
Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 2 Ob 37/08t
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 37/08t
Vgl aber; Gegenteilig zu T1; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T3; Beisatz: Keine Anwendbarkeit des Rechtssatzes im Fall einer Zustellung des Urteils an den infolge Konkurseröffnung verfügungsunfähigen Gemeinschuldner anstatt an den Masseverwalter. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116039
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20011218_OGH0002_0010OB00006_01S0000_004