Rechtssatz RS0116521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116521
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist.Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 106/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 106/02y
Veröff: SZ 2002/82
- 5 Ob 187/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 187/02i
Auch; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T1)
- 2 Ob 73/02b
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/02b
- 2 Ob 307/01p
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 307/01p
Auch; Beisatz: Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird, sind im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen. (T2); Beisatz: War aber das zulässige Feststellungsbegehren nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, kann das Verfahren nach Konkursaufhebung gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden. (T3)
- 2 Ob 37/08t
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 37/08t
Auch; Vgl Beis wie T2
- 9 Ob 92/09h
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
Beisatz: Nichts anderes kann für den Fall der Fortsetzung eines solchen Verfahrens gelten. (T4)
- 10 Ob 42/20d
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116521
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0010OB00106_02Y0000_001