Die Zurückstellung einer Bestandsache besteht sowohl in der Räumung von eigenen Fahrnissen als auch in der Übergabe an den Bestandgeber. Diese liegt dann vor, wenn dem Bestandgeber der Besitz am Bestandobjekt entsprechend der Verkehrsübung verschafft wird (MietSlg 47.117; 50.163/42 ua). Nur dann, wenn der Bestandgeber es ablehnte, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn (1 Ob 195/01k = RdW 2002, 274 = ecolex 2002, 428; 4 Ob 147/02z; RIS-Justiz RS0020833).
Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjektes, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen ist, sondern auf andere Weise - nämlich im Wege der Räumungsexekution nach § 349 EO durchzusetzen ist (RIS-Justiz RS0020903, zuletzt 5 Ob 187/02i).Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjektes, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen ist, sondern auf andere Weise - nämlich im Wege der Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO durchzusetzen ist (RIS-Justiz RS0020903, zuletzt 5 Ob 187/02i).
Der Revisionswerber steht offenbar auf dem Standpunkt, die Liegenschaft sei bereits im April 2002 ordnungsgemäß geräumt und der Hinterlassung nur eines Superädifikats (Tankstelle) übergeben worden, weshalb nur mehr ein Entfernungsanspruch, somit eine Konkursforderung offen gewesen sei. Diesen hätte die Kläger als in eine zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu schätzende Geldforderung umzuwandeln und als Konkursforderung anzumelden gehabt.
Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte am 11. 7. 2002 (somit nach der behaupteten ordnungsgemäßen Räumung) ein prozessuales Anerkenntnis über seine Räumungsverpflichtung abgegeben hat, weshalb davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt Räumung im Sinn des § 349 EO geschuldet wurde. Dass vor dem 7. 10. 2002 (Vollzug der gerichtlichen Räumungsexekution, bei der „Gegenstände laut Liste" von der Liegenschaft entfernt wurden) einer Räumungsverpflichtung entsprochen worden wäre, hat das Berufungsgericht nach der Aktenlage zu Recht verneint.Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte am 11. 7. 2002 (somit nach der behaupteten ordnungsgemäßen Räumung) ein prozessuales Anerkenntnis über seine Räumungsverpflichtung abgegeben hat, weshalb davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt Räumung im Sinn des Paragraph 349, EO geschuldet wurde. Dass vor dem 7. 10. 2002 (Vollzug der gerichtlichen Räumungsexekution, bei der „Gegenstände laut Liste" von der Liegenschaft entfernt wurden) einer Räumungsverpflichtung entsprochen worden wäre, hat das Berufungsgericht nach der Aktenlage zu Recht verneint.
Es kommt daher nicht darauf an, ob ein hinter dem klagsgegenständlichen Räumungsbegehren zurückbleibender Anspruch auf Entfernung des Superädifikats gemäß § 1111 ABGB eine Konkursforderung darstellen würde (vgl SZ 54/100; 8 Ob 294/01w, beide in RIS-Justiz RS0065003).Es kommt daher nicht darauf an, ob ein hinter dem klagsgegenständlichen Räumungsbegehren zurückbleibender Anspruch auf Entfernung des Superädifikats gemäß Paragraph 1111, ABGB eine Konkursforderung darstellen würde vergleiche SZ 54/100; 8 Ob 294/01w, beide in RIS-Justiz RS0065003).
Im Weiteren entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass Bestandzins bzw Benützungsentgelt, die nach Konkurseröffnung fällig werden, Masseforderungen sind (vgl RIS-Justiz RS0064127). Daran vermag das Teilanerkenntnis des Masseverwalters über den Räumungsanspruch nichts zu ändern.Im Weiteren entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass Bestandzins bzw Benützungsentgelt, die nach Konkurseröffnung fällig werden, Masseforderungen sind vergleiche RIS-Justiz RS0064127). Daran vermag das Teilanerkenntnis des Masseverwalters über den Räumungsanspruch nichts zu ändern.
Ob der Beklagte die Bestandsache weiter verwendete oder nicht, ist für die Frage des Benützungsentgelts irrelevant (vgl die von Würth in Rummel3 Rz 9 zu §§ 1109, 1110 ABGB dargestellten Rechtsprechungshinweise).Ob der Beklagte die Bestandsache weiter verwendete oder nicht, ist für die Frage des Benützungsentgelts irrelevant vergleiche die von Würth in Rummel3 Rz 9 zu Paragraphen 1109, 1110, ABGB dargestellten Rechtsprechungshinweise).
Mangels vorliegende erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.Mangels vorliegende erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.