Begründung:
Mit seiner am 11. 6. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der späteren Gemeinschuldnerin S 600.778,04 brutto sA sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer (noch nicht fälliger) S 370.001,97 brutto sA. Beim Klagebetrag handle es sich um offene Entgeltforderung aus einem mit 26. 3. 2001 beendeten Arbeitsverhältnis.
Mit Beschluss vom 30. 8. 2001 wurde über das Vermögen der ursprünglich beklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Beklagte bestellt.
Der Kläger meldete im Konkursverfahren Forderungen von S 970.780,04 brutto an Arbeitsentgelt (= EUR 70.549,34 brutto), S 26.917,19 brutto an Zinsen (= EUR 1.956,15 brutto) und S 28.607,60 netto an Kosten des bisherigen Verfahrens (= EUR 2.079, netto) an, wobei in der Anmeldung neben der eben wiedergegebenen Aufschlüsselung in Brutto- und Nettobeträge von einer "Summe" von S 1,026.304,83 die Rede ist.
Der Masseverwalter anerkannte die angemeldete Forderung im Umfang von EUR 41.343,51 und bestritt die Restforderung. Im Anmeldungsverzeichnis ist die angemeldete Forderung mit EUR 74.584,48 angegeben und als "brutto angemeldet" ausgewiesen. Tatsächlich entspricht der angegebene Betrag jedoch der Summe der angemeldeten Brutto- und Nettobeträge. Der anerkannte Forderungsteil ist mit "EUR 41.343,51" ausgewiesen, der bestrittene Forderungsteil mit "EUR 33.240,97".
Auf Grund dieser Erklärungen des Masseverwalters verständigte das Konkursgericht den Kläger, dass die von ihm angemeldete Forderung von S 1,026.304,83 (Anm: EUR 70.549,34) im Ausmaß von S 457.405,79 (Anm: EUR 33.240,98) bestritten worden sei.Auf Grund dieser Erklärungen des Masseverwalters verständigte das Konkursgericht den Kläger, dass die von ihm angemeldete Forderung von S 1,026.304,83 Anmerkung, EUR 70.549,34) im Ausmaß von S 457.405,79 Anmerkung, , EUR 33.240,98) bestritten worden sei.
Daraufhin beantragte der Kläger, das durch die Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren fortzuführen, wobei er nunmehr die Feststellung einer (restlichen) Konkursforderung von S 457.405,79 (EUR 33.240,98) begehrte.
In der daraufhin durchgeführten Tagsatzung vom 16. 1. 2002 stellte der Masseverwalter klar, dass es sich beim vom ihm im Konkurs anerkannten Forderungsteilbetrag von EUR 41.343,51 (S 568.899,04) um einen Nettobetrag handle, der einem Bruttobetrag von S 682.960,38 (EUR 49.632,67) entspreche. Gleichzeitig legte er eine detaillierte Berechnung der anerkannten Brutto- und Nettobeträge vor, die diese Behauptung untermauert.
Der Kläger brachte daraufhin vor, dass aus der Benachrichtigung über die Bestreitung der Forderung nicht hervorgegangen sei, ob es sich bei den bestrittenen und anerkannten Beträgen um Brutto- oder Nettobeträge gehandelt habe; er behalte sich eine entsprechende Änderung des Klagebegehrens vor.
Eine solche Änderung ist jedoch nicht erfolgt.
Mit Urteil vom 17. 4. 2002 stellte das Erstgericht fest, dass dem Kläger im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eine weitere Konkursforderung von EUR 24.902,32 brutto zustehe. Das Mehrbegehren auf Feststellung einer weiteren Konkursforderung von EUR 8.338,66 brutto wies es ab.
Inhaltlich erachtete das Erstgericht die gesamte vom Kläger geltend gemachte Forderung als berechtigt. Allerdings unterlief ihm insofern ein Irrtum, als es die als Nettobetrag begehrten Verfahrenskosten als Bruttobetrag zusprach (siehe die Berechnung S 18 des Ersturteils). Dass es dessen ungeachtet einen Teil des Feststellungsbegehrens abwies, liegt darin, dass der Berechnung des vom Kläger begehrten Forderungsbetrages nach wie vor die Annahme zugrunde liegt, dass der Masseverwalter im Konkurs die angemeldete Forderung des Klägers im Umfang von EUR 41.434,51 brutto anerkannt hat, während das Erstgericht - der Klarstellung des Masseverwalters entsprechend - von einem anerkannten Forderungsteil von EUR 41.434,51 netto ausging.
Gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens im Umfang von EUR 8.338,66 erhob der Kläger Berufung mit dem Antrag, das Ersturteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellte der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht im Umfang der Anfechtung das angefochtene Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren bis einschließlich des Fortsetzungsbeschlusses des Erstgerichtes auf und wies den Fortsetzungsantrag im Umfang des den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Teilbetrags von EUR 8.338,66 brutto zurück.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Masseverwalter im Konkursverfahren die angemeldete Forderung im Umfang von EUR 412.434,51 anerkannt habe. Nach der Rechtsprechung sei ein auf einen Bruttobetrag gerichtetes Begehren mit einem Begehren auf den diesem Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag ident. Da die Fortsetzung des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens nur dann zulässig sei, wenn die eingeklagte Forderung im Konkurs angemeldet und in der Prüfungstagsatzung bestritten worden sei, könne bei einem Nettoanerkenntnis des Masseverwalters infolge Identität der Begehren nicht von einer bestrittenen (Brutto-)Forderung ausgegangen werden, sodass im zu beurteilenden Umfang der Prozessweg unzulässig ist. Dies sei auch hier der Fall: Das Erstgericht habe in Wahrheit nur die Differenz zwischen dem Netto- und dem Bruttobetrag der Forderung abgewiesen, für die jedoch mangels Bestreitung der Rechtsweg unzulässig sei. Der dennoch fortgesetzte Prozess sei - ungeachtet des Aufnahmebeschlusses - für nichtig zu erklären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die zweite Instanz (hilfsweise an die erste Instanz) zurückzuverweisen. Eventualiter wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem noch offenen Klagebegehren stattzugeben.
Der Beklagte beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.