Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zum Revisionsrekurs:römisch eins. Zum Revisionsrekurs:
Aus dem im kurzen Weg beigeschafften, den Erstbeklagten betreffenden Konkursakt ergibt sich, daß die Prüfungstagsatzung am 14. September 1978 stattgefunden hat, in der eine von den Klägerinnen in der dritten Klasse angemeldete Konkursforderung von 76 883.08 S vom Masseverwalter bestritten wurde. Die Mietrechte an der eingangs erwähnten Wohnung wurden dem Erstbeklagten mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 28. Juni 1978 zur freien Verfügung überlassen. Mit Beschluß vom 28. November 1978 sprach das Konkursgericht aus, daß der Konkurs mangels eines kostendeckenden Vermögens aufgehoben werde, wenn nicht binnen 14 Tagen ein Kostenvorschuß von 10 000 S erlegt oder Vermögen des Gemeinschuldners bzw. ein Anfechtungsgrund bescheinigt werden, welche die Verfahrenskosten decken.
Mit diesem Beschluß hat das Konkursgericht jedoch nur die Aufhebung des Konkurses angekundigt, sofern nicht ein Kostenvorschuß von 10 000 S erlegt oder ein die Kosten deckendes Vermögen des Gemeinschuldners bescheinigt wird. Die Aufhebung des Konkurses hätte daher noch eines weiteren Beschlusses bedurft, der bisher vom Konkursgericht nicht erlassen wurde (ZBl. 1935/l 15).
Der Umstand, daß die Mietrechte an der vorgenannten Wohnung dem Erstbeklagten vom Konkursgericht zur freien Verfügung überlassen wurden, hat die Wirkung, daß der Erstbeklagte über diesen aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Vermögenswert frei verfügungsberechtigt ist. Die aus diesen Mietrechten abgeleiteten, bereits im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bestandenen Mietzinsrückstände des Erstbeklagten sind jedoch als vermögensrechtliche Ansprüche der Rekurswerberinnen gegen den Gemeinschuldner Konkursforderungen (Bartsch - Pollak, Komm. zur KO[3] I, 30) und unterliegen als solche nach § 102 Abs. 1 KO der Anmeldung im Konkurse (Bartsch - Pollak a. a. O., 476 ff.; Fasching II, 775). Der vom Konkursgericht nur in der Begründung seines Beschlusses ausgesprochenen Rechtsansicht, daß der Erstbeklagte (Gemeinschuldner) auch hinsichtlich der aus den überlassenen Mietrechten abgeleiteten Schulden persönlich zur Prozeßführung berechtigt sei, kommt entgegen der Ansicht der Rekurswerberinnen für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung zu.Der Umstand, daß die Mietrechte an der vorgenannten Wohnung dem Erstbeklagten vom Konkursgericht zur freien Verfügung überlassen wurden, hat die Wirkung, daß der Erstbeklagte über diesen aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Vermögenswert frei verfügungsberechtigt ist. Die aus diesen Mietrechten abgeleiteten, bereits im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bestandenen Mietzinsrückstände des Erstbeklagten sind jedoch als vermögensrechtliche Ansprüche der Rekurswerberinnen gegen den Gemeinschuldner Konkursforderungen (Bartsch - Pollak, Komm. zur KO[3] römisch eins, 30) und unterliegen als solche nach Paragraph 102, Absatz eins, KO der Anmeldung im Konkurse (Bartsch - Pollak a. a. O., 476 ff.; Fasching römisch zwei, 775). Der vom Konkursgericht nur in der Begründung seines Beschlusses ausgesprochenen Rechtsansicht, daß der Erstbeklagte (Gemeinschuldner) auch hinsichtlich der aus den überlassenen Mietrechten abgeleiteten Schulden persönlich zur Prozeßführung berechtigt sei, kommt entgegen der Ansicht der Rekurswerberinnen für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung zu.
Der Meinung des Rekursgerichtes, daß das Verfahren hinsichtlich der gegen den Erstbeklagten erhobenen restlichen Mietzinsforderung von 12 273.15 S derzeit nicht fortgesetzt werden könne und daher unterbrochen bleibe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die durch die Konkurseröffnung nach § 7 Abs. 1 KO unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten können nämlich vom Masseverwalter und vom Gegner des Gemeinschuldners (Konkursgläubiger) aufgenommen werden (§ 7 Abs. 2 KO). Allerdings kann der Gegner des Gemeinschuldners bei Ansprüchen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluß der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand oder der Rang seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde (Fasching II, 775, vgl. auch Sobalik, "Das Klagebegehren im Prüfungsprozeß", RZ 1979, 189 ff.). Hier wurde die von den Rekurswerberinnen im Konkurs gegen den Erstbeklagten angemeldete Forderung von insgesamt 76 883.08 S zur Gänze bestritten. Die Voraussetzungen für die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch hinsichtlich des vom Erstbeklagten begehrten Mietzinsrückstandes von 12 273.15 S liegen somit vor. Allerdings tritt hinsichtlich diese Anspruches an Stelle des Erstbeklagten, solange der Konkurs nicht aufgehoben ist, der Masseverwalter in den Prozeß ein. Ihr gegen den Erstbeklagten gerichtetes Geldleistungsbegehren werden allerdings die Rekurswerberinnen im Sinne des § 113 Abs. 1 KO in ein Feststellungsbegehren zu ändern haben. Sollten sie dies unterlassen, wird das Erstgericht im Falle der Bejahung dieses Anspruches von Amts wegen auf Feststellung dieser Forderung im Konkurs zu erkennen und das Leistungsmehrbegehren abzuweisen haben (Fasching II, 780; Sobalik a. a. O., 191; SZ 24/90; Arb. 5898).Der Meinung des Rekursgerichtes, daß das Verfahren hinsichtlich der gegen den Erstbeklagten erhobenen restlichen Mietzinsforderung von 12 273.15 S derzeit nicht fortgesetzt werden könne und daher unterbrochen bleibe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die durch die Konkurseröffnung nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten können nämlich vom Masseverwalter und vom Gegner des Gemeinschuldners (Konkursgläubiger) aufgenommen werden (Paragraph 7, Absatz 2, KO). Allerdings kann der Gegner des Gemeinschuldners bei Ansprüchen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluß der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand oder der Rang seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde (Fasching römisch zwei, 775, vergleiche auch Sobalik, "Das Klagebegehren im Prüfungsprozeß", RZ 1979, 189 ff.). Hier wurde die von den Rekurswerberinnen im Konkurs gegen den Erstbeklagten angemeldete Forderung von insgesamt 76 883.08 S zur Gänze bestritten. Die Voraussetzungen für die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch hinsichtlich des vom Erstbeklagten begehrten Mietzinsrückstandes von 12 273.15 S liegen somit vor. Allerdings tritt hinsichtlich diese Anspruches an Stelle des Erstbeklagten, solange der Konkurs nicht aufgehoben ist, der Masseverwalter in den Prozeß ein. Ihr gegen den Erstbeklagten gerichtetes Geldleistungsbegehren werden allerdings die Rekurswerberinnen im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, KO in ein Feststellungsbegehren zu ändern haben. Sollten sie dies unterlassen, wird das Erstgericht im Falle der Bejahung dieses Anspruches von Amts wegen auf Feststellung dieser Forderung im Konkurs zu erkennen und das Leistungsmehrbegehren abzuweisen haben (Fasching römisch zwei, 780; Sobalik a. a. O., 191; SZ 24/90; Arb. 5898).
II. Zur Revision:römisch zwei. Zur Revision:
Trotz Fehlens einer Revisionserklärung kann dem Revisionsantrag der Beklagten und deren Vorbringen in ihrer Revisionsschrift eindeutig entnommen werden, daß sie das Teilurteil des Berufungsgerichtes (hinsichtlich des Räumungsbegehrens) zur Gänze bekämpfen (Fasching IV, 59 f., 350). Auch die ziffernmäßige Bezeichnung der geltend gemachten, im § 503 ZPO angeführten Revisionsgrunde ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn sich aus den Revisionsausführungen ergibt, welcher Revisionsgrund behauptet wird (Fasching, Ergänzungsband, 112 f.; EvBl. 1957/208). Die formellen Mängel der Revisionsschrift der Beklagten rechtfertigen daher nicht deren Verwertung. Die Revision ist auch rechtzeitig, weil mit der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens an die Revisionswerber am 6. April 1979 alle Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen, einschließlich der Notfristen von neuem in Gang gesetzt wurden (Fasching II, 779; SZ 9/78).Trotz Fehlens einer Revisionserklärung kann dem Revisionsantrag der Beklagten und deren Vorbringen in ihrer Revisionsschrift eindeutig entnommen werden, daß sie das Teilurteil des Berufungsgerichtes (hinsichtlich des Räumungsbegehrens) zur Gänze bekämpfen (Fasching römisch vier, 59 f., 350). Auch die ziffernmäßige Bezeichnung der geltend gemachten, im Paragraph 503, ZPO angeführten Revisionsgrunde ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn sich aus den Revisionsausführungen ergibt, welcher Revisionsgrund behauptet wird (Fasching, Ergänzungsband, 112 f.; EvBl. 1957/208). Die formellen Mängel der Revisionsschrift der Beklagten rechtfertigen daher nicht deren Verwertung. Die Revision ist auch rechtzeitig, weil mit der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens an die Revisionswerber am 6. April 1979 alle Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen, einschließlich der Notfristen von neuem in Gang gesetzt wurden (Fasching römisch zwei, 779; SZ 9/78).
Die Revisionswerber sind der Ansicht, das Erstgericht hätte den von ihm gefaßten Beschluß über den aushaftenden Mietzinsrückstand nach § 21 Abs. 2 Mietengesetz nicht nur vor Schluß der Verhandlung verkunden, sondern auch den Parteien zustellen müssen. Nur dann hätten nämlich die Revisionswerber die Möglichkeit gehabt, den aushaftenden Mietzins noch vor Schluß der Verhandlung zu entrichten und ein Vorbringen zu erstatten, daß sie am Auflaufen der aushaftenden Mietzinsrückstände kein grobes Verschulden treffe. Durch die Vorgangsweise des Erstgerichtes, das gleich nach Fassung des vorgenannten Beschlusses über den Mietzinsrückstand die Verhandlung geschlossen habe, sei daher den Revisionswerbern diese Möglichkeit genommen worden.Die Revisionswerber sind der Ansicht, das Erstgericht hätte den von ihm gefaßten Beschluß über den aushaftenden Mietzinsrückstand nach Paragraph 21, Absatz 2, Mietengesetz nicht nur vor Schluß der Verhandlung verkunden, sondern auch den Parteien zustellen müssen. Nur dann hätten nämlich die Revisionswerber die Möglichkeit gehabt, den aushaftenden Mietzins noch vor Schluß der Verhandlung zu entrichten und ein Vorbringen zu erstatten, daß sie am Auflaufen der aushaftenden Mietzinsrückstände kein grobes Verschulden treffe. Durch die Vorgangsweise des Erstgerichtes, das gleich nach Fassung des vorgenannten Beschlusses über den Mietzinsrückstand die Verhandlung geschlossen habe, sei daher den Revisionswerbern diese Möglichkeit genommen worden.
Mit diesen Ausführungen rügen die Revisionswerber eine Verletzung der Bestimmung des § 21 Abs. 2 Mietengesetz, bei der es sich um eine Verfahrensvorschrift handelt (MietSlg. 20 521, 26 332, 29 398 u. a. m.). Das Vorliegen dieses von den Revisionswerbern bereits in ihrer Berufungsschrift geltend gemachten Mangels des Verfahrens erster Instanz wurde jedoch vom Berufungsgericht verneint. Dieser behauptete Verfahrensverstoß kann daher nach der ständigen Rechtsprechung des OGH im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1969, 399; 1972, 312 und 569).Mit diesen Ausführungen rügen die Revisionswerber eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Mietengesetz, bei der es sich um eine Verfahrensvorschrift handelt (MietSlg. 20 521, 26 332, 29 398 u. a. m.). Das Vorliegen dieses von den Revisionswerbern bereits in ihrer Berufungsschrift geltend gemachten Mangels des Verfahrens erster Instanz wurde jedoch vom Berufungsgericht verneint. Dieser behauptete Verfahrensverstoß kann daher nach der ständigen Rechtsprechung des OGH im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1969, 399; 1972, 312 und 569).