Begründung:
Mit der am 18.2.1991 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrten der am 14.1.1993 verstorbene Helmut W***** als Erstkläger und die Zweitklägerin von den Beklagten die Zahlung von S 1,329.570,-- sA.
Mit Schriftsatz vom 25.1.1993 teilte der Vertreter der klagenden Parteien dem Erstgericht mit, der Erstkläger sei am 14.1.1993 verstorben, er berichtigte die Parteibezeichnung der erstklagenden Partei im Sinne des § 235 ZPO auf Verlassenschaft nach Helmut W*****.Mit Schriftsatz vom 25.1.1993 teilte der Vertreter der klagenden Parteien dem Erstgericht mit, der Erstkläger sei am 14.1.1993 verstorben, er berichtigte die Parteibezeichnung der erstklagenden Partei im Sinne des Paragraph 235, ZPO auf Verlassenschaft nach Helmut W*****.
Mit Urteil vom 28.3.1994 erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für schuldig, den klagenden Parteien den Betrag von S 388.704,57 sA zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erhoben die Verlassenschaft nach Helmut Werth, die Zweitklägerin und die Beklagten Berufung.
Mit Schriftsatz vom 10.8.1994 teilte der Vertreter der klagenden Parteien dem Berufungsgericht mit, die Ehegatten Helmut und Margarethe W***** hätten ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Gesamtrechtsnachfolge errichtet, die Zweitklägerin habe von ihrem Recht, die ihr demgemäß anfallende Erbschaft auszuschlagen, keinen Gebrauch gemacht. Der Klagevertreter folgerte daraus, daß "die Verlassenschaft nach Helmut W***** nicht Prozeßpartei werden konnte", er schreitet jedoch nach wie vor in deren Namen ein (Schriftsatz vom 14.9.1994).
Die Beklagten wehren sich gegen ein formelles Ausscheiden der bisherigen Erstklägerin aus dem Prozeß.
Mit dem angefochtenen Beschluß stellte das Berufungsgericht fest, daß gemäß den §§ 1922 ff BGB ab 14.1.1993 an die Stelle der zuvor erstklagenden Partei Helmut W*****, die zweitklagende Partei Margarethe W***** getreten sei, so daß diese ab diesem Zeitpunkt infolge Vereinigung der Prozeßrechtsverhältnisse auf Klägerseite als alleinklagende Partei anzusehen sei.Mit dem angefochtenen Beschluß stellte das Berufungsgericht fest, daß gemäß den Paragraphen 1922, ff BGB ab 14.1.1993 an die Stelle der zuvor erstklagenden Partei Helmut W*****, die zweitklagende Partei Margarethe W***** getreten sei, so daß diese ab diesem Zeitpunkt infolge Vereinigung der Prozeßrechtsverhältnisse auf Klägerseite als alleinklagende Partei anzusehen sei.
Der Rekurs gegen diesen Beschluß an den Obersten Gerichtshof wurde für jedenfalls zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte dazu aus, gemäß § 12 IPRG richte sich die Parteifähigkeit einer Person nach deren Personalstatut, sohin im vorliegenden Fall nach deutschem Recht. Gemäß §§ 1922 ff BGB gehe mit dem Tod einer Person die Erbschaft als ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Es finde somit ein sogenannter "Von-Selbst-Erwerb" der Erbschaft statt; die Rechtsfigur des ruhenden Nachlasses sei dem deutschen Recht fremd. Soferne der berufene Erbe von seinem Recht, die Erbschaft auszuschlagen, keinen Gebrauch mache, komme es zu einem Zusammenfallen des Erbschaftserwerbes mit dem Erbfall.Das Berufungsgericht führte dazu aus, gemäß Paragraph 12, IPRG richte sich die Parteifähigkeit einer Person nach deren Personalstatut, sohin im vorliegenden Fall nach deutschem Recht. Gemäß Paragraphen 1922, ff BGB gehe mit dem Tod einer Person die Erbschaft als ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Es finde somit ein sogenannter "Von-Selbst-Erwerb" der Erbschaft statt; die Rechtsfigur des ruhenden Nachlasses sei dem deutschen Recht fremd. Soferne der berufene Erbe von seinem Recht, die Erbschaft auszuschlagen, keinen Gebrauch mache, komme es zu einem Zusammenfallen des Erbschaftserwerbes mit dem Erbfall.
Daraus folge, daß Margarethe W***** (Zweitklägerin) zum Zeitpunkt des Ablebens des Helmut W***** (Erstkläger) dessen Gesamtrechtsnachfolgerin geworden sei.
Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 Abs 1 ZPO trete nicht ein, weil der verstorbene Erstkläger durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge seien die bei ihrem Eintritt anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit dem Universalsukzessor ohne weiteres fortzuführen. Die Änderung der Partei sei von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald die Rechtsnachfolge eingetreten sei.Eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 155, Absatz eins, ZPO trete nicht ein, weil der verstorbene Erstkläger durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge seien die bei ihrem Eintritt anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit dem Universalsukzessor ohne weiteres fortzuführen. Die Änderung der Partei sei von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald die Rechtsnachfolge eingetreten sei.
Da das Erstgericht die Bezeichnung des Erstklägers auf das nicht existente Rechtssubjekt "Verlassenschaft nach Helmut W*****" berichtigt habe, seien nunmehr die Fragen der Aktivlegitimation und der Parteienbezeichnung vom Berufungsgericht aufzugreifen.
Hiezu käme die Fassung eines Feststellungsbeschlusses oder eines Berichtigungsbeschlusses analog zu § 235 Abs 5 ZPO in Betracht. Das Institut der Berichtigung der Parteienbezeichnung sei jedoch unzulässig, wenn ein anderes Rechtssubjekt an die Stelle des bisherigen treten solle, weshalb der erstgenannten Vorgangsweise der Vorzug zu geben sei. Diese eröffne auch die Rekursmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof, weil es sich um einen der Rechtssystematik der ZPO fremden Beschluß handle, sodaß dessen Anfechtbarkeit nicht durch § 519 ZPO ausgeschlossen werden könne. Aber auch wenn man den Standpunkt vertrete, die Möglichkeiten zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes seien in § 519 Abs 1 ZPO taxativ geregelt, biete eine sinngemäße Interpretation der Z 1 dieser Bestimmung die Eröffnung der Rekursmöglichkeit, da der Feststellungsbeschluß hinsichtlich der ausscheidenden Partei Helmut W***** bzw "Verlassenschaft nach Helmut W*****" prozeßbeendigend wirke.Hiezu käme die Fassung eines Feststellungsbeschlusses oder eines Berichtigungsbeschlusses analog zu Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in Betracht. Das Institut der Berichtigung der Parteienbezeichnung sei jedoch unzulässig, wenn ein anderes Rechtssubjekt an die Stelle des bisherigen treten solle, weshalb der erstgenannten Vorgangsweise der Vorzug zu geben sei. Diese eröffne auch die Rekursmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof, weil es sich um einen der Rechtssystematik der ZPO fremden Beschluß handle, sodaß dessen Anfechtbarkeit nicht durch Paragraph 519, ZPO ausgeschlossen werden könne. Aber auch wenn man den Standpunkt vertrete, die Möglichkeiten zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes seien in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO taxativ geregelt, biete eine sinngemäße Interpretation der Ziffer eins, dieser Bestimmung die Eröffnung der Rekursmöglichkeit, da der Feststellungsbeschluß hinsichtlich der ausscheidenden Partei Helmut W***** bzw "Verlassenschaft nach Helmut W*****" prozeßbeendigend wirke.
Gegen diesen Beschluß erhoben die "Verlassenschaft nach Helmut W*****", die Klägerin Margarethe W***** und die beklagten Parteien Rekurs. Sie haben jeweils zum Rechtsmittel der anderen Parteien eine Rekursbeantwortung erstattet.