Die dagegen von der Klägerin erhobene, dem Obersten Gerichtshof vom Berufungsgericht erst am 30.11.1994 vorgelegte Revision ist berechtigt.
Gemäß § 96 GmbHG unterbleibt die Liquidation, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschließlich der Schulden ua an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage für die Fusion von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sie verweist auf die Vorschriften der §§ 219 bis 233 Akt G, welche sinngemäß Anwendung zu finden haben. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft erlischt diese (§ 226 Abs 4 Akt G); im selben Zeitpunkt geht das Vermögen dieser Gesellschaft einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 226 Abs 3 Akt G). Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft (Koppensteiner, GmbH-G Komm 644, Rz 23 zu § 96 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson (Reich/Rohrwig, GmbH-Recht 731; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 325).Gemäß Paragraph 96, GmbHG unterbleibt die Liquidation, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschließlich der Schulden ua an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage für die Fusion von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sie verweist auf die Vorschriften der Paragraphen 219 bis 233 Akt G, welche sinngemäß Anwendung zu finden haben. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft erlischt diese (Paragraph 226, Absatz 4, Akt G); im selben Zeitpunkt geht das Vermögen dieser Gesellschaft einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft über (Paragraph 226, Absatz 3, Akt G). Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft (Koppensteiner, GmbH-G Komm 644, Rz 23 zu Paragraph 96, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson (Reich/Rohrwig, GmbH-Recht 731; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 325).
Das Vorliegen einer solchen Verschmelzung der Erstbeklagten (Mitmieterin) mit ihrer einzigen Gesellschafterin als Übernehmerin ist im vorliegenden Verfahren - mit Ausnahme eines Verschleierungseinwandes der Klägerin - nicht strittig. Sie wurde - unbeschadet der Vorverlegung des Stichtages für die Verschmelzungsbilanz im Verschmelzungsvertrag - mit Eintragung im Firmenbuch am 29.11.1991 wirksam (Koppensteiner aaO; Reich/Rohrwig aaO 743). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Mietgegenstand ca drei Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung der übernehmenden Gesellschaft weitergegeben wurde. Wäre eine Übergabe des Bestandobjekts erst nach Wirksamwerden der Verschmelzung erfolgt, dann wäre auch keine Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG erfolgt (vgl Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung, JBl 1993, 77 ff [82]). Fraglich ist daher, ob die Erstbeklagte zum Zeitpunkt der Weitergabe einen dringenden Bedarf an dem Mietgegenstand im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG gehabt hat. Ein solcher dringender Bedarf in der Person einer Kapitalgesellschaft als Mieterin liegt im Hinblick auf die Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auch dann vor, wenn in gesicherter Weise angenommen werden kann, daß Mieterin und Dritter in absehbarer Zeit nach den Bestimmungen für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften miteinander verschmolzen werden, die ursprüngliche Mieterin sodann also in der übernehmenden Gesellschaft fortbesteht. Diese Zukunftsprognose ist - worauf die Revision zutreffend verweist - auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen, so daß auf spätere, damals nicht absehbare Änderungen nicht Bedacht zu nehmen ist; es kommt dabei nicht so sehr auf den Zeitraum als auf die gesicherte Zukunftsprognose an (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu § 30 Abs 2 Z 4 MRG). Das Erstgericht hat hiezu keinerlei Feststellungen getroffen. Die für einen solchen Bedarf beweispflichtige Beklagte hat aber vorgetragen, daß die Verschmelzung bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs sämtlicher Geschäftsanteile an der Erstbeklagten durch die S***** GmbH im Jahr 1990 beabsichtigt war und die Erstellung der Verschmelzungsverträge "bereits lange vor Zustellung der Kündigung" in Auftrag gegeben worden sei. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Aus dem Umstand, daß der Verschmelzungsvertrag zwei Tage nach Zustellung der Aufkündigung (22.10.1991) geschlossen wurde, kann noch nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verschmelzungsabsicht im Zeitpunkt der Übernahme des Bestandobjektes geschlossen werden. Nur dann also, wenn die Verschmelzungsabsicht schon im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjektes bestanden hat, könnte der dringende Bedarf der Erstbeklagten bejaht werden.Das Vorliegen einer solchen Verschmelzung der Erstbeklagten (Mitmieterin) mit ihrer einzigen Gesellschafterin als Übernehmerin ist im vorliegenden Verfahren - mit Ausnahme eines Verschleierungseinwandes der Klägerin - nicht strittig. Sie wurde - unbeschadet der Vorverlegung des Stichtages für die Verschmelzungsbilanz im Verschmelzungsvertrag - mit Eintragung im Firmenbuch am 29.11.1991 wirksam (Koppensteiner aaO; Reich/Rohrwig aaO 743). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Mietgegenstand ca drei Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung der übernehmenden Gesellschaft weitergegeben wurde. Wäre eine Übergabe des Bestandobjekts erst nach Wirksamwerden der Verschmelzung erfolgt, dann wäre auch keine Weitergabe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG erfolgt vergleiche Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung, JBl 1993, 77 ff [82]). Fraglich ist daher, ob die Erstbeklagte zum Zeitpunkt der Weitergabe einen dringenden Bedarf an dem Mietgegenstand im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gehabt hat. Ein solcher dringender Bedarf in der Person einer Kapitalgesellschaft als Mieterin liegt im Hinblick auf die Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auch dann vor, wenn in gesicherter Weise angenommen werden kann, daß Mieterin und Dritter in absehbarer Zeit nach den Bestimmungen für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften miteinander verschmolzen werden, die ursprüngliche Mieterin sodann also in der übernehmenden Gesellschaft fortbesteht. Diese Zukunftsprognose ist - worauf die Revision zutreffend verweist - auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen, so daß auf spätere, damals nicht absehbare Änderungen nicht Bedacht zu nehmen ist; es kommt dabei nicht so sehr auf den Zeitraum als auf die gesicherte Zukunftsprognose an (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG). Das Erstgericht hat hiezu keinerlei Feststellungen getroffen. Die für einen solchen Bedarf beweispflichtige Beklagte hat aber vorgetragen, daß die Verschmelzung bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs sämtlicher Geschäftsanteile an der Erstbeklagten durch die S***** GmbH im Jahr 1990 beabsichtigt war und die Erstellung der Verschmelzungsverträge "bereits lange vor Zustellung der Kündigung" in Auftrag gegeben worden sei. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Aus dem Umstand, daß der Verschmelzungsvertrag zwei Tage nach Zustellung der Aufkündigung (22.10.1991) geschlossen wurde, kann noch nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verschmelzungsabsicht im Zeitpunkt der Übernahme des Bestandobjektes geschlossen werden. Nur dann also, wenn die Verschmelzungsabsicht schon im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjektes bestanden hat, könnte der dringende Bedarf der Erstbeklagten bejaht werden.
Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß die Erstbeklagte schon im Zeitpunkt der Weitergabe einen dringenden Bedarf an dem Bestandgegenstand im vorstehenden Sinn gehabt hat, dann bedarf es aber auch noch der Klärung, ob die Parteien des Verschmelzungsvertrages - wie die Klägerin behauptet hat - mit dem Verschmelzungsvertrag nur den Zweck verfolgt haben, den Kündigungstatbestand zu verschleiern. Zu prüfen ist daher, ob diese Parteien durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes bloß die Anwendung des gesetzlichen Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 4 MRG vermeiden wollten. Die - auch mit einer Verschmelzung im Sinne des § 96 GmbHG verbundene - Veräußerung eines Unternehmens und die damit verwirklichte Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten kann den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG herstellen, wenn die Veräußerung lediglich den Zweck verfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen (MietSlg 40.444; MietSlg 40.453). Steht die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund einer Transaktion, dann unterliegt sie - als Umgehungsgeschäft - denjenigen Rechtsnormen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sind (Krejci in Rummel aaO Rz 37 zu § 879; Koziol/Welser I9, 145). Auf eine spezielle Umgehungsabsicht kommt es dabei nicht an (Krejci aaO Rz 40 zu § 879); es genügt vielmehr, daß im wesentlichen nur über die Bestandrechte verfügt wurde.Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß die Erstbeklagte schon im Zeitpunkt der Weitergabe einen dringenden Bedarf an dem Bestandgegenstand im vorstehenden Sinn gehabt hat, dann bedarf es aber auch noch der Klärung, ob die Parteien des Verschmelzungsvertrages - wie die Klägerin behauptet hat - mit dem Verschmelzungsvertrag nur den Zweck verfolgt haben, den Kündigungstatbestand zu verschleiern. Zu prüfen ist daher, ob diese Parteien durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes bloß die Anwendung des gesetzlichen Kündigungstatbestandes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vermeiden wollten. Die - auch mit einer Verschmelzung im Sinne des Paragraph 96, GmbHG verbundene - Veräußerung eines Unternehmens und die damit verwirklichte Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten kann den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG herstellen, wenn die Veräußerung lediglich den Zweck verfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen (MietSlg 40.444; MietSlg 40.453). Steht die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund einer Transaktion, dann unterliegt sie - als Umgehungsgeschäft - denjenigen Rechtsnormen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sind (Krejci in Rummel aaO Rz 37 zu Paragraph 879,; Koziol/Welser I9, 145). Auf eine spezielle Umgehungsabsicht kommt es dabei nicht an (Krejci aaO Rz 40 zu Paragraph 879,); es genügt vielmehr, daß im wesentlichen nur über die Bestandrechte verfügt wurde.
Im vorliegenden Fall kommt es daher auch noch darauf an, welche Vermögenswerte der Erstbeklagten durch den Verschmelzungsvertrag auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wurden. Bildeten die Bestandrechte ausschließlich oder im wesentlichen das Vermögen der Erstbeklagten, dann wurde der Kündigungstatbestand verwirklicht.
Sollte die Erstbeklagte den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 4 MRG gesetzt haben, wäre aber auch noch zu prüfen, ob und wie weit die Zweitbeklagte das Bestandobjekt benützt. Allenfalls kommt es dann auch noch im Sinne des ebenfalls geltend gemachten Kündigungsgrundes des zweiten Falles des § 30 Abs 2 Z 4 MRG darauf an, ob der Mietgegenstand nur teilweise gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet wurde.Sollte die Erstbeklagte den Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gesetzt haben, wäre aber auch noch zu prüfen, ob und wie weit die Zweitbeklagte das Bestandobjekt benützt. Allenfalls kommt es dann auch noch im Sinne des ebenfalls geltend gemachten Kündigungsgrundes des zweiten Falles des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG darauf an, ob der Mietgegenstand nur teilweise gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet wurde.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Die Rechtssache war aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die ursprünglich als Erstbeklagte in das Verfahren gezogene Partei während des Verfahrens in der S***** GmbH aufgegangen ist, diese also die Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglich erstbeklagten Partei geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erwerber aber auch in einen bestehenden Prozeß seines Vorgängers ein, welcher im Fall der anwaltlichen Vertretung der davon betroffenen (untergehenden) Partei auch nicht unterbrochen wird (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 157 ZPO; Koppensteiner aaO Rz 23 zu § 96 GmbHG; SZ 13/261; GesRZ 1988, 49). Aus diesem Grunde war die Parteienbezeichnung der Erstbeklagten richtigzustellen.Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die ursprünglich als Erstbeklagte in das Verfahren gezogene Partei während des Verfahrens in der S***** GmbH aufgegangen ist, diese also die Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglich erstbeklagten Partei geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erwerber aber auch in einen bestehenden Prozeß seines Vorgängers ein, welcher im Fall der anwaltlichen Vertretung der davon betroffenen (untergehenden) Partei auch nicht unterbrochen wird (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 157, ZPO; Koppensteiner aaO Rz 23 zu Paragraph 96, GmbHG; SZ 13/261; GesRZ 1988, 49). Aus diesem Grunde war die Parteienbezeichnung der Erstbeklagten richtigzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.