Begründung:
Am 20.8.1990 ereignete sich in ***** W*****, K*****gasse, vor den Häusern 30 und 32 ein Unfall, bei dem der Kläger als Lenker eines Gelenksomnibusses der W***** Stadtwerke verletzt wurde. Eine Gabelkeilschraube, mit der ein Stahldraht der von der MA 33 betriebenen öffentlichen Beleuchtung an der Hausmauer befestigt war, hatte sich aus dem Mauerwerk gelöst und war gegen die Windschutzscheibe des Autobusses geschnellt. Splitter der Frontscheibe drangen in das rechte Auge des Klägers ein, was zur Folge hatte, daß dieses operativ entfernt werden mußte.
Gestützt auf den Titel des Schadenersatzes begehrt der Kläger vom Land W***** S 250.000,-- an Schmerzengeld, S 11.900,-- für eine neue Sehbrille, S 1.971,-- an Taxispesen, S 2.640,-- Behandlungskosten und S 50.000,-- Verunstaltungsentschädigung. Weiters stellte er ein Feststellungsbegehren. Er brachte vor, die Beklagte habe durch die MA 33 die Nebenintervenientin mit der Erneuerung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen in der K*****gasse beauftragt. Dabei seien im Mai 1990 Stahldrähte erneuert und die Verankerungen der Stahldrähte in den Hausmauern nachgezogen worden. Aufgrund mangelhafter und unsachgemäßer Verankerung einer Gabelkeilschraube habe sich diese aus der Hausmauer gelöst.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden Passivlegitimation, weil die öffentliche Beleuchtung nicht vom Land W*****, sondern von der Stadt W***** betrieben werde. Diese habe die Nebenintervenientin mit Umbauarbeiten an der elektrischen Straßenbeleuchtung beauftragt. Eine Kausalität zwischen diesen Umbauarbeiten und dem vom Kläger erlittenen Unfall sei nicht gegeben. Die beklagte Partei habe es nicht zu vertreten, daß sich ein Maueranker gelöst habe und deshalb das Drahtseil heruntergehangen sei. Dazu sei es durch Erschütterungen beim U-Bahn-Bau gekommen. Den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden, weil er bei gehöriger Aufmerksamkeit dem herabhängenden Drahtseil ausweichen hätte können. Der Kläger sei privatrechtlicher Bediensteter der W***** Stadtwerke, nicht aber der beklagten Partei. Der Dienstgeber hafte dem Kläger gemäß § 333 Abs.4 ASVG nur für vorsätzliche Verursachung des Unfalles. Eine solche liege aber keinesfalls vor.Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden Passivlegitimation, weil die öffentliche Beleuchtung nicht vom Land W*****, sondern von der Stadt W***** betrieben werde. Diese habe die Nebenintervenientin mit Umbauarbeiten an der elektrischen Straßenbeleuchtung beauftragt. Eine Kausalität zwischen diesen Umbauarbeiten und dem vom Kläger erlittenen Unfall sei nicht gegeben. Die beklagte Partei habe es nicht zu vertreten, daß sich ein Maueranker gelöst habe und deshalb das Drahtseil heruntergehangen sei. Dazu sei es durch Erschütterungen beim U-Bahn-Bau gekommen. Den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden, weil er bei gehöriger Aufmerksamkeit dem herabhängenden Drahtseil ausweichen hätte können. Der Kläger sei privatrechtlicher Bediensteter der W***** Stadtwerke, nicht aber der beklagten Partei. Der Dienstgeber hafte dem Kläger gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nur für vorsätzliche Verursachung des Unfalles. Eine solche liege aber keinesfalls vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Stadt W***** erteilte durch die MA 33 der Nebenintervenientin den Auftrag zur Erneuerung öffentlicher Beleuchtungseinrichtungen in ***** W*****, K*****gasse Höhe ON 30 bis 32. Es wurden die Spanndrähte, die Leitungen und die Leuchten der öffentlichen Beleuchtung erneuert. Dies geschieht so, daß die vorhandene öffentliche Beleuchtung abgesenkt wird, darüber werden der neue Draht und die neuen Anlagen verspannt und nach Durchführung einer Funktionsprobe die alte Beleuchtung abmontiert. Die Befestigungen an den Häusern werden dabei nicht herausgenommen, sondern nur die neuen Drähte in die vorhandenen Gewindekeilschrauben eingehängt. Eine Gewindekeilschraube funktioniert ähnlich einem Dübel. Es handelt sich um einen konischen Zylinder, der in die Wand eingelassen wird. Durch Schrauben spreizt sich der Keil, der aus vier Platten besteht, auseinander und hält so im Mauerwerk. Liegt die Gewindekeilschraube ganz am Mauerwerk an, kann davon ausgegangen werden, daß sie fest verbunden ist; steht sie etwas heraus, muß damit gerechnet werden, daß sie locker ist. Eine Lockerung von Gewindekeilschrauben kommt gelegentlich vor. Bei den Arbeiten in der K*****gasse wurden die Gabelkeilschrauben nicht erneuert. Die Baustelle wurde täglich von einem Werkmeister der MA 33 überwacht, es wurde der Baufortschritt festgestellt und über die Fertigstellung der Arbeiten berichtet. Die Durchführung der Arbeiten erfolgte in der Zeit vom 7.5. bis 13.5.1990.
Zum Unfall des Klägers vom 20.8.1990 kam es dadurch, daß sich die am Haus Nr.32 befestigte Gabelkeilschraube aus der Mauer löste. Sie hing am Spanndraht und verfing sich in der Halterung des Außenspiegels und wurde gegen die Windschutzscheibe geschleudert.
Vor dem Umbau waren zwei Spanndrähte auf der zum Unfall des Klägers führenden Gabelkeilschraube angehängt, nach dem Umbau nur mehr einer. Ein Spanndraht, der sehr schräg in Richtung D***** gespannt war, wurde nicht mehr eingehängt. Durch diesen schrägen Spanndraht wurde eine wesentliche Verstärkung der Verankerungswirkung bewirkt. Die Weglassung der schrägen Abspannung führte zu einer wesentlichen Verringerung der Reibungskräfte und damit zu einer wesentlichen Verringerung der Wirkung der Gabelkeilschraube.
Eine Zugprobe durch einen Monteur ohne zusätzliche Geräte oder Vorkehrungen ist nicht möglich. Eine Überprüfung der Gabelkeilschrauben erfolgte optisch, nicht aber mechanisch. Für die Monteure war im damaligen Zustand die Auswirkung des Wegfalls der schrägen Abspannung auf die Reibungsverhältnisse der Gabelkeilschraube nicht erkennbar.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß das Land W***** nicht passiv legitimiert sei, weil die öffentliche Beleuchtung von der Stadt W***** betrieben werde.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht berichtigte mit in das Urteil aufgenommenem Beschluß die Bezeichnung der beklagten Partei dahin, daß sie statt "Land W*****" "Stadt W*****" zu lauten habe. Insoweit wurde ausgesprochen, daß gegen diesen Beschluß ein Rekurs nicht zulässig sei. Im übrigen wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und wurde die beklagte Partei verurteilt, dem Kläger den Betrag von S 304.611,-- zu bezahlen und wurde festgestellt, daß die beklagte Partei für alle künftigen Schäden hafte.
Das Mehrbegehren von S 11.900,-- sowie das Feststellungsmehrbegehren, soweit es nicht künftige Schäden betrifft, wurden abgewiesen. Insoweit wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte hinsichtlich der Berichtigung der Parteienbezeichnung aus, daß Land und Stadt W***** eine einzige Gebietskörperschaft seien. Überdies habe der Kläger bereits in der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargelegt, gegen wen er seine Ansprüche richte, nämlich gegen diejenige Körperschaft, die die öffentliche Straßenbeleuchtung im Bereiche der K*****gasse betreibe. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung sei in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen vorzunehmen.
In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Meinung, es sei § 1319 ABGB heranzuziehen, zumal der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen habe, daß diese Bestimmung auch auf ein Halteseil der Straßenbeleuchtung Anwendung finde (RZ 1988/44). Demnach hafte der Besitzer des Gebäudes oder Werkes, hier der Betreiber der öffentlichen Straßenbeleuchtung, wenn die Ereignung eine Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sei und er nicht beweise, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Der Geschädigte müsse bloß die Schädigung durch ein mangelhaftes Werk beweisen. Der Besitzer des Werkes könne sich nur dann von seiner Haftung befreien, wenn er beweise, daß er alle Vorkehrungen getroffen habe, die nach den gegebenen Umständen und der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihm erwartet werden könnten. Die Haftungsverschärfung durch Beweislastumkehr könne einer Erfolgshaftung nahekommen, wenn dem Besitzer des Werkes der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelinge; im Zweifel solle nämlich er dessen Gefahren tragen. Besondere Fachkenntnis bewirke einen besonderen Grad der Haftung; einer Stadtgemeinde sei gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet (EvBl 1987/192 mwN). Im vorliegenden Fall sei es zum Unfall dadurch gekommen, daß der Reibungswiderstand zwischen Gabelkeilschraube und Mauerwerk überwunden worden sei. Dies setze voraus, daß die Gabelkeilschraube unzureichend angezogen oder gelockert war, sodaß nicht von einem ordnungsgemäßen Zustand der Anlage gesprochen werden könne. Das Werk weise somit eine mangelhafte Beschaffenheit im Sinne des § 1319 ABGB auf.In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Meinung, es sei Paragraph 1319, ABGB heranzuziehen, zumal der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen habe, daß diese Bestimmung auch auf ein Halteseil der Straßenbeleuchtung Anwendung finde (RZ 1988/44). Demnach hafte der Besitzer des Gebäudes oder Werkes, hier der Betreiber der öffentlichen Straßenbeleuchtung, wenn die Ereignung eine Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sei und er nicht beweise, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Der Geschädigte müsse bloß die Schädigung durch ein mangelhaftes Werk beweisen. Der Besitzer des Werkes könne sich nur dann von seiner Haftung befreien, wenn er beweise, daß er alle Vorkehrungen getroffen habe, die nach den gegebenen Umständen und der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihm erwartet werden könnten. Die Haftungsverschärfung durch Beweislastumkehr könne einer Erfolgshaftung nahekommen, wenn dem Besitzer des Werkes der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelinge; im Zweifel solle nämlich er dessen Gefahren tragen. Besondere Fachkenntnis bewirke einen besonderen Grad der Haftung; einer Stadtgemeinde sei gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet (EvBl 1987/192 mwN). Im vorliegenden Fall sei es zum Unfall dadurch gekommen, daß der Reibungswiderstand zwischen Gabelkeilschraube und Mauerwerk überwunden worden sei. Dies setze voraus, daß die Gabelkeilschraube unzureichend angezogen oder gelockert war, sodaß nicht von einem ordnungsgemäßen Zustand der Anlage gesprochen werden könne. Das Werk weise somit eine mangelhafte Beschaffenheit im Sinne des Paragraph 1319, ABGB auf.
Der beklagten Partei sei auch der Nachweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, nicht gelungen. Es wäre erforderlich gewesen, nach der Änderung der Verspannung eine besondere Belastungsprobe durchzuführen oder anzuordnen. Die Tatsache, daß sich die beklagte Partei eines befugten Gewerbsmannes bediente, befreie sie nicht von ihrer Haftung, zumal den Monteuren der Nebenintervenientin die negativen Auswirkungen des Wegfalles der schrägen Abspannung auf die Reibungsverhältnisse der Gabelkeilschraube nicht unbedingt erkennbar sein mußten. Es wäre eine Überprüfung durch die technisch versierten Organe der MA 33 umso erforderlicher gewesen.
Mangels eines Entlastungsbeweises im Sinne des § 1319 ABGB sei die Haftung der beklagten Partei grundsätzlich zu bejahen.Mangels eines Entlastungsbeweises im Sinne des Paragraph 1319, ABGB sei die Haftung der beklagten Partei grundsätzlich zu bejahen.
Das Berufungsgericht erachtete das vom Kläger erhobene Zahlungsbegehren der Höhe nach mit Ausnahme der Kosten der Anschaffung einer Brille, welche nicht auf die Verletzung des Auges zurückzuführen sei, als berechtigt.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die gegenständlichen Haftungsfragen nach Ansicht des Berufungsgerichtes einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürften.
Die beklagte Partei bekämpft Beschluß und Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.