Die dagegen erhobenen Rekurse der Beklagten sind unzulässig.
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - das Ersturteil wegen Nichtigkeit aufgehoben, nicht aber auch die Klage zurückgewiesen, dann ist dieser Beschluss nur anfechtbar, wenn das Berufungsgericht gemäß § 479 Abs 1 ZPO ausgesprochen hat, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft der Berufungsentscheidung aufzunehmen oder fortzusetzen sei (9 ObA 120/89; 2 Ob 2317/96s je mwH). Gemäß dem vorletzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle kann ein solcher Ausspruch von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. Auf die in den Rekursen relevierte Frage, ob das Berufungsgericht durch die - abweichend von § 519 Abs 2 ZPO - eingeräumte Möglichkeit der Antragstellung in die Lage versetzt werden sollte, einen ursprünglich bewusst unterlassenen Ausspruch nachzutragen, muss hier nicht näher eingegangen werden, weil die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in keinem Fall einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt:Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - das Ersturteil wegen Nichtigkeit aufgehoben, nicht aber auch die Klage zurückgewiesen, dann ist dieser Beschluss nur anfechtbar, wenn das Berufungsgericht gemäß Paragraph 479, Absatz eins, ZPO ausgesprochen hat, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft der Berufungsentscheidung aufzunehmen oder fortzusetzen sei (9 ObA 120/89; 2 Ob 2317/96s je mwH). Gemäß dem vorletzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle kann ein solcher Ausspruch von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. Auf die in den Rekursen relevierte Frage, ob das Berufungsgericht durch die - abweichend von Paragraph 519, Absatz 2, ZPO - eingeräumte Möglichkeit der Antragstellung in die Lage versetzt werden sollte, einen ursprünglich bewusst unterlassenen Ausspruch nachzutragen, muss hier nicht näher eingegangen werden, weil die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in keinem Fall einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt:
Entgegen der vom Fünftbeklagten in seinem Rekurs vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht bereits aus einem Umkehrschluss aus § 479 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO. Danach ist gegen den bereits beschriebenen Ausspruch des Berufungsgerichts ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Dazu bemerkt Kodek (in Rechberger ZPO2 § 479 Rz 1) zutreffend, dass es sich bei dem Gesetzeswortlaut offenbar um einen Redaktionsfehler handle, weil der Ausspruch in Wahrheit nur in der Rekursbeantwortung (§ 521a Abs 1 Z 2) gerügt werden könne. Ist aber gegen einen solchen Ausspruch ein Rechtsmittel nicht zulässig, so gebietet es schon der Grundsatz der Waffengleichheit, auch der Verweigerung eines derartigen Ausspruchs die Anfechtbarkeit zu verwehren. In diesem Sinne lehrt Fasching (LB2 Rz 1822), dass der Ausspruch oder die Verweigerung der Rekurszulassung durch kein Rechtsmittel angefochten werden könne.Entgegen der vom Fünftbeklagten in seinem Rekurs vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht bereits aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 479, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO. Danach ist gegen den bereits beschriebenen Ausspruch des Berufungsgerichts ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Dazu bemerkt Kodek (in Rechberger ZPO2 Paragraph 479, Rz 1) zutreffend, dass es sich bei dem Gesetzeswortlaut offenbar um einen Redaktionsfehler handle, weil der Ausspruch in Wahrheit nur in der Rekursbeantwortung (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2,) gerügt werden könne. Ist aber gegen einen solchen Ausspruch ein Rechtsmittel nicht zulässig, so gebietet es schon der Grundsatz der Waffengleichheit, auch der Verweigerung eines derartigen Ausspruchs die Anfechtbarkeit zu verwehren. In diesem Sinne lehrt Fasching (LB2 Rz 1822), dass der Ausspruch oder die Verweigerung der Rekurszulassung durch kein Rechtsmittel angefochten werden könne.
Die Rekurswerber sind auch insoweit nicht im Recht, als sie die Rechtsmittelzulässigkeit auf § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stützen wollen. Die Zurückweisung ihrer Anträge kann nicht der Zurückweisung von Klage oder Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichgehalten werden. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll durch die genannte Bestimmung lediglich die Anfechtung jener berufungsgerichtlichen Beschlüsse, die die weitere Prozessführung abschneiden, zugelassen werden. Nur in diesem Sinn wurde die Ausnahme vom Anfechtungsausschluss bislang von der Rechtsprechung in restriktiver Weise auch auf andere als in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO genannte Beschlüsse analog angewendet (vgl RIS-Justiz RS0043819; RS0102655). Davon, dass der angefochtene Beschluss das Rechtsschutzbegehren der Beklagten im gleichen Sinn wie die Zurückweisung von Klage oder Berufung unmittelbar träfe, kann hier keine Rede sein, wird doch das Verfahren keineswegs beendet und steht dem Beklagten die Möglichkeit offen, die nun dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht in Bekämpfung eines späteren Berufungsurteils an den Obersten Gerichtshof heranzutragen.Die Rekurswerber sind auch insoweit nicht im Recht, als sie die Rechtsmittelzulässigkeit auf Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO stützen wollen. Die Zurückweisung ihrer Anträge kann nicht der Zurückweisung von Klage oder Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichgehalten werden. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll durch die genannte Bestimmung lediglich die Anfechtung jener berufungsgerichtlichen Beschlüsse, die die weitere Prozessführung abschneiden, zugelassen werden. Nur in diesem Sinn wurde die Ausnahme vom Anfechtungsausschluss bislang von der Rechtsprechung in restriktiver Weise auch auf andere als in Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannte Beschlüsse analog angewendet vergleiche RIS-Justiz RS0043819; RS0102655). Davon, dass der angefochtene Beschluss das Rechtsschutzbegehren der Beklagten im gleichen Sinn wie die Zurückweisung von Klage oder Berufung unmittelbar träfe, kann hier keine Rede sein, wird doch das Verfahren keineswegs beendet und steht dem Beklagten die Möglichkeit offen, die nun dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht in Bekämpfung eines späteren Berufungsurteils an den Obersten Gerichtshof heranzutragen.
Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, die im § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können überhaupt nicht angefochten werden (Kodek aaO § 519 Rz 2 mit zahlreichen Fallbeispielen). Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst somit auch Unterbrechungsbeschlüsse, Urteilsberichtigungsbeschlüsse, Entscheidungen über Klagsänderungen, die Richtigstellung der Parteienbezeichnung sowie die Zurückweisung unzulässiger Schriftsätze (RIS-Justiz RS0043763). Gerade wenn man den Argumenten der Rekurswerber, ein Ausspruch gemäß § 479 Abs 1 ZPO könne über Antrag auch nach Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichts nachgetragen werden, folgt, kann es nicht zweifelhaft sein, dass der angefochtene Beschluss im Berufungsverfahren erging. Die damit zurückgewiesenen Anträge der Beklagten bezogen sich ebenso wie etwa ein Antrag auf Urteilsberichtigung jedenfalls unmittelbar auf die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung. Die Rekurse der Beklagten wären daher, selbst wenn man den Rechtsmittelausschluss des § 479 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO nicht im bereits dargestellten Sinn verstünde, jedenfalls gemäß § 519 ZPO unzulässig.Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, die im Paragraph 519, ZPO nicht aufgezählt sind, können überhaupt nicht angefochten werden (Kodek aaO Paragraph 519, Rz 2 mit zahlreichen Fallbeispielen). Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst somit auch Unterbrechungsbeschlüsse, Urteilsberichtigungsbeschlüsse, Entscheidungen über Klagsänderungen, die Richtigstellung der Parteienbezeichnung sowie die Zurückweisung unzulässiger Schriftsätze (RIS-Justiz RS0043763). Gerade wenn man den Argumenten der Rekurswerber, ein Ausspruch gemäß Paragraph 479, Absatz eins, ZPO könne über Antrag auch nach Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichts nachgetragen werden, folgt, kann es nicht zweifelhaft sein, dass der angefochtene Beschluss im Berufungsverfahren erging. Die damit zurückgewiesenen Anträge der Beklagten bezogen sich ebenso wie etwa ein Antrag auf Urteilsberichtigung jedenfalls unmittelbar auf die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung. Die Rekurse der Beklagten wären daher, selbst wenn man den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 479, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO nicht im bereits dargestellten Sinn verstünde, jedenfalls gemäß Paragraph 519, ZPO unzulässig.
Die Rekurse sind zurückzuweisen.