Der Rekurs ist zulässig.
Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen es die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen, also den Rechtsschutz definitiv verweigert hat, sind gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar, ohne daß es des Ausspruches eines Rechtskraftvorbehaltes bedarf (vgl SZ 59/28 = EvBl 1987/58). Hat hingegen das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - das Ersturteil und das Verfahren vor dem Erstgericht ganz oder - wie hier - teilweise wegen Nichtigkeit aufgehoben, nicht aber auch die Klage zurückgewiesen, dann ist dieser Beschluß nur anfechtbar, wenn ihn das Berufungsgericht gemäß § 479 Abs 1 ZPO mit einem Rechtskraftvorbehalt versieht (Fasching IV 410 ff, insbesondere 412;Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen es die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen, also den Rechtsschutz definitiv verweigert hat, sind gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anfechtbar, ohne daß es des Ausspruches eines Rechtskraftvorbehaltes bedarf vergleiche SZ 59/28 = EvBl 1987/58). Hat hingegen das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - das Ersturteil und das Verfahren vor dem Erstgericht ganz oder - wie hier - teilweise wegen Nichtigkeit aufgehoben, nicht aber auch die Klage zurückgewiesen, dann ist dieser Beschluß nur anfechtbar, wenn ihn das Berufungsgericht gemäß Paragraph 479, Absatz eins, ZPO mit einem Rechtskraftvorbehalt versieht (Fasching römisch vier 410 ff, insbesondere 412;
derselbe LB Rz 1981; SZ 19/305; EvBl 1955/121; RZ 1965, 161;
Arb 7164; SZ 51/152; SZ 52/153; SZ 59/16) und damit die Anfechtungsmöglichkeit nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO eröffnet. Das ist hier - unter Beachtung der Voraussetzungen des § 45 Abs 4 ASGG - geschehen.Arb 7164; SZ 51/152; SZ 52/153; SZ 59/16) und damit die Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO eröffnet. Das ist hier - unter Beachtung der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 4, ASGG - geschehen.
Der Rekurs ist auch rechtzeitig. Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig (§ 521 a ZPO) ist, vier Wochen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil sich der innerhalb der Vierwochenfrist erhobene Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO richtet und damit der Fall des § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO gegeben ist. Jene Bestimmung gilt nämlich auch dann, wenn die Aufhebung mit Rechtskraftvorbehalt wegen Nichtigkeit erfolgte (Fasching LB Rz 1966).Der Rekurs ist auch rechtzeitig. Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig (Paragraph 521, a ZPO) ist, vier Wochen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil sich der innerhalb der Vierwochenfrist erhobene Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO richtet und damit der Fall des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gegeben ist. Jene Bestimmung gilt nämlich auch dann, wenn die Aufhebung mit Rechtskraftvorbehalt wegen Nichtigkeit erfolgte (Fasching LB Rz 1966).
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Gemäß Art 90 Abs 1 B-VG sind die Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen vor dem erkennenden Gericht mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Im Einklang damit bestimmt § 171 Abs 1 ZPO, daß die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, öffentlich erfolgt. Gemäß § 171 Abs 2 ZPO haben als Zuhörer nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden. Die Bestimmung des § 172 ZPO gibt dem Richter das Recht, die Öffentlichkeit aus im einzelnen bestimmten Gründen auszuschließen. Das steht in Übereinstimmung mit dem erwähnten Gesetzesvorbehalt des Art 90 Abs 1 B-VG. In Art 6 Abs 1 MRK wurden die Gründen, aus denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden darf, ähnlich wie in § 172 ZPO konkretisiert. Wurde die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen, ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben (§ 477 Abs 1 Z 7 ZPO).Gemäß Artikel 90, Absatz eins, B-VG sind die Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen vor dem erkennenden Gericht mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Im Einklang damit bestimmt Paragraph 171, Absatz eins, ZPO, daß die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, öffentlich erfolgt. Gemäß Paragraph 171, Absatz 2, ZPO haben als Zuhörer nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden. Die Bestimmung des Paragraph 172, ZPO gibt dem Richter das Recht, die Öffentlichkeit aus im einzelnen bestimmten Gründen auszuschließen. Das steht in Übereinstimmung mit dem erwähnten Gesetzesvorbehalt des Artikel 90, Absatz eins, B-VG. In Artikel 6, Absatz eins, MRK wurden die Gründen, aus denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden darf, ähnlich wie in Paragraph 172, ZPO konkretisiert. Wurde die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen, ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO).
Die Bestimmungen der ZPO über die Öffentlichkeit der Verhandlung wenden sich primär an den erkennenden Richter, der den Zutritt nur bei Fehlen der Voraussetzungen des § 171 Abs 2 ZPO verweigern und die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des § 172 ausschließen darf (bzw auszuschließen hat). Darüber hinaus können aber auch von außen kommende, durch den erkennenden Richter nicht beeinflußbare Umstände zur Verletzung des Grundrechts der Öffentlichkeit führen. Als Beispiel nennt Fasching in II 822, daß die Verwaltungsbehörde, etwa aus politischen Gründen, (gezielt) den Zutritt zu einer öffentlichen Verhandlung durch Absperrmaßnahmen verhindert. Damit ist aber nicht gesagt, daß alle äußeren Einflüsse, die tatsächlich eine Teilnahme von (potentiellen) Zuhörern verhindern, bereits ein mit Nichtigkeit bedrohter ungerechtfertigter Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO sind. Sind die Zugänge zum Gerichtsgebäude aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versperrt, so ist darin, daß das Gericht (nämlich der erkennende Richter) nicht für einen freien Zutritt sorgt, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung gelegen. Eine solche liegt in diesem Fall auch nicht in der Maßnahme der Verwaltungsbehörde (= Justizverwaltung), da sie nicht auf die Verweigerung des Zutritts gerichtet ist (Fasching aaO). Die bei allen in den Abendstunden nicht mehr regelmäßig benützten Gebäuden der öffentlichen Verwaltung nach Maßgabe des ordentlichen Betriebes durch den zuständigen Hausverwalter angeordnete Sperre aller Zugänge ist eine übliche, sachlich gerechtfertigte Sicherungsmaßnahme, die keinesfalls darauf abzielt, nach § 171 Abs 2 ZPO an sich zutrittsberechtigten Personen die Teilnahme an einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu verweigern. Die Verwaltungsbehörde darf bei der Anordnung einer dartigen allgemein üblichen Sperre des Gebäudes während der Nachtstunden davon ausgehen, daß in dieser Zeit im allgemeinen keine Verhandlungen (vor dem erkennenden Gericht) stattfinden. Sie greift daher durch eine solche im vorhinein auf Dauer angeordnete generelle Maßnahme nicht in das Öffentlichkeitsgebot der Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK und des § 171 Abs 1 ZPO ein. Ebensowenig schließt aber der erkennende Richter, der ausnahmsweise, um eine Rechtssache zu Ende zu bringen, mit den Parteien über den Zeitpunkt der allgemeinen Sperre der Tore eines Gerichtsgebäudes hinaus mit den bereits anwesenden Zuhörern weiter verhandelt, die Öffentlichkeit ungerechtfertigterweise im Sinne des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO aus. Obwohl die Öffentlichkeit der Verhandlung im allgemeinen nur dann hergestellt ist, wenn jedermann, der an ihr teilnehmen will, ohne Hindernis Zutritt hat, sind nach allgemeiner Auffassung auch Einschränkungen in bezug auf die Platzverhältnisse am Verhandlungsort, die, wenn der Richter in seinem Arbeitszimmer verhandeln muß, einschneidend sein können, durchaus zulässig. Kann aber selbst weiteren Zuhörern wegen beengter Raumverhältnisse sogar der Zutritt verweigert werden, ist es auch unbedenklich, daß der Richter für den allfälligen Einlaß von weiteren Personen in das Gerichtsgebäude zu dem Zweck, daß sie an der noch in Gang befindlichen Verhandlung trotz der üblichen Nachtsperre des Gerichtsgebäudes als weitere Zuhörer teilnehmen können, nicht Sorge tragen muß. Bei unvorhergesehenen Verspätungen hätte der Richter diese Möglichkeit auch gar nicht, weil die Anordnung einer späteren Haustorsperre grundsätzliche Sache der Justizverwaltung ist, mit der er erst das Einvernehmen herstellen müßte. Kann der erkennende Richter das nicht mehr, müßte er, läge im Weiterverhandeln schon ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß im Sinne des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO, die Verhandlung vertagen. Dies liefe aber - im Ergebnis - auf einen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleistete Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) hinaus. Bei wertender Abwägung zwischen den verfassungsgesetzlichen Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit und der Öffentlichkeit der Verhandlung muß angesichts der hier nur geringfügigen praktisch bedeutungslosen, aus Sicherheitsgründen notwendigerweise erfolgten Beschränkung der Volksöffentlichkeit (die nur in der Verhinderung des Zutritts allfälliger weiterer, um diese Zeit in aller Regel ohnehin nicht zu erwartender Zuhörer besteht), die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit in der Verhandlungsdisposition durchschlagen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes ist daher aufzuheben und diesem die Entscheidung über den bisher nicht erledigten Inhalt der Berufung aufzutragen. Die vom Rekurswerber beantragte Sachentscheidung über die Berufung durch den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, weil dadurch den Parteien eine Rechtsmittelinstanz entzogen würde.Die Bestimmungen der ZPO über die Öffentlichkeit der Verhandlung wenden sich primär an den erkennenden Richter, der den Zutritt nur bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz 2, ZPO verweigern und die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des Paragraph 172, ausschließen darf (bzw auszuschließen hat). Darüber hinaus können aber auch von außen kommende, durch den erkennenden Richter nicht beeinflußbare Umstände zur Verletzung des Grundrechts der Öffentlichkeit führen. Als Beispiel nennt Fasching in römisch zwei 822, daß die Verwaltungsbehörde, etwa aus politischen Gründen, (gezielt) den Zutritt zu einer öffentlichen Verhandlung durch Absperrmaßnahmen verhindert. Damit ist aber nicht gesagt, daß alle äußeren Einflüsse, die tatsächlich eine Teilnahme von (potentiellen) Zuhörern verhindern, bereits ein mit Nichtigkeit bedrohter ungerechtfertigter Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO sind. Sind die Zugänge zum Gerichtsgebäude aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versperrt, so ist darin, daß das Gericht (nämlich der erkennende Richter) nicht für einen freien Zutritt sorgt, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung gelegen. Eine solche liegt in diesem Fall auch nicht in der Maßnahme der Verwaltungsbehörde (= Justizverwaltung), da sie nicht auf die Verweigerung des Zutritts gerichtet ist (Fasching aaO). Die bei allen in den Abendstunden nicht mehr regelmäßig benützten Gebäuden der öffentlichen Verwaltung nach Maßgabe des ordentlichen Betriebes durch den zuständigen Hausverwalter angeordnete Sperre aller Zugänge ist eine übliche, sachlich gerechtfertigte Sicherungsmaßnahme, die keinesfalls darauf abzielt, nach Paragraph 171, Absatz 2, ZPO an sich zutrittsberechtigten Personen die Teilnahme an einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu verweigern. Die Verwaltungsbehörde darf bei der Anordnung einer dartigen allgemein üblichen Sperre des Gebäudes während der Nachtstunden davon ausgehen, daß in dieser Zeit im allgemeinen keine Verhandlungen (vor dem erkennenden Gericht) stattfinden. Sie greift daher durch eine solche im vorhinein auf Dauer angeordnete generelle Maßnahme nicht in das Öffentlichkeitsgebot der Artikel 90, Absatz eins, B-VG, Artikel 6, Absatz eins, MRK und des Paragraph 171, Absatz eins, ZPO ein. Ebensowenig schließt aber der erkennende Richter, der ausnahmsweise, um eine Rechtssache zu Ende zu bringen, mit den Parteien über den Zeitpunkt der allgemeinen Sperre der Tore eines Gerichtsgebäudes hinaus mit den bereits anwesenden Zuhörern weiter verhandelt, die Öffentlichkeit ungerechtfertigterweise im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO aus. Obwohl die Öffentlichkeit der Verhandlung im allgemeinen nur dann hergestellt ist, wenn jedermann, der an ihr teilnehmen will, ohne Hindernis Zutritt hat, sind nach allgemeiner Auffassung auch Einschränkungen in bezug auf die Platzverhältnisse am Verhandlungsort, die, wenn der Richter in seinem Arbeitszimmer verhandeln muß, einschneidend sein können, durchaus zulässig. Kann aber selbst weiteren Zuhörern wegen beengter Raumverhältnisse sogar der Zutritt verweigert werden, ist es auch unbedenklich, daß der Richter für den allfälligen Einlaß von weiteren Personen in das Gerichtsgebäude zu dem Zweck, daß sie an der noch in Gang befindlichen Verhandlung trotz der üblichen Nachtsperre des Gerichtsgebäudes als weitere Zuhörer teilnehmen können, nicht Sorge tragen muß. Bei unvorhergesehenen Verspätungen hätte der Richter diese Möglichkeit auch gar nicht, weil die Anordnung einer späteren Haustorsperre grundsätzliche Sache der Justizverwaltung ist, mit der er erst das Einvernehmen herstellen müßte. Kann der erkennende Richter das nicht mehr, müßte er, läge im Weiterverhandeln schon ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, die Verhandlung vertagen. Dies liefe aber - im Ergebnis - auf einen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleistete Unabhängigkeit (Artikel 87, Absatz eins, B-VG) hinaus. Bei wertender Abwägung zwischen den verfassungsgesetzlichen Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit und der Öffentlichkeit der Verhandlung muß angesichts der hier nur geringfügigen praktisch bedeutungslosen, aus Sicherheitsgründen notwendigerweise erfolgten Beschränkung der Volksöffentlichkeit (die nur in der Verhinderung des Zutritts allfälliger weiterer, um diese Zeit in aller Regel ohnehin nicht zu erwartender Zuhörer besteht), die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit in der Verhandlungsdisposition durchschlagen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes ist daher aufzuheben und diesem die Entscheidung über den bisher nicht erledigten Inhalt der Berufung aufzutragen. Die vom Rekurswerber beantragte Sachentscheidung über die Berufung durch den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, weil dadurch den Parteien eine Rechtsmittelinstanz entzogen würde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des von ihr veranlaßten Zwischenstreites zu tragen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des von ihr veranlaßten Zwischenstreites zu tragen.