Rechtssatz RS0036688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036688
Entscheidungsdatum
10.05.1989
Rechtssatz
Obwohl die Öffentlichkeit der Verhandlung im allgemeinen nur dann hergestellt ist, wenn jedermann, der an ihr teilnehmen will, ohne Hindernis Zutritt hat, sind nach allgemeiner Auffassung auch Einschränkungen in bezug auf die Platzverhältnisse am Verhandlungsort, die, wenn der Richter in seinem Arbeitszimmer verhandeln muß, einschneidend sein können, durchaus zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036688
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00120_8900000_002