Rechtssatz RS0036693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036693
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Die Bestimmungen der ZPO über die Öffentlichkeit der Verhandlung wenden sich primär an den erkennenden Richter, der den Zutritt nur bei Fehlen der Voraussetzungen des § 171 Abs 2 ZPO verweigern und die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des § 172 Abs 2 ZPO ausschließen darf (bzw auszuschließen hat). Darüber hinaus können aber auch von außen kommende, durch den erkennenden Richter nicht beeinflußbare Umstände zur Verletzung des Grundrechts der Öffentlichkeit führen. Sind die Zugänge zum Gerichtsgebäude aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versperrt, so ist darin, daß das Gericht (nämlich der erkennende Richter) nicht für einen freien Zutritt sorgt, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung gelegen. Eine solche liegt in diesem Fall auch nicht in der Maßnahme der Verwaltungsbehörde (= Justizverwaltung), da sie nicht auf die Verweigerung des Zutritt gerichtet ist.Die Bestimmungen der ZPO über die Öffentlichkeit der Verhandlung wenden sich primär an den erkennenden Richter, der den Zutritt nur bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz 2, ZPO verweigern und die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des Paragraph 172, Absatz 2, ZPO ausschließen darf (bzw auszuschließen hat). Darüber hinaus können aber auch von außen kommende, durch den erkennenden Richter nicht beeinflußbare Umstände zur Verletzung des Grundrechts der Öffentlichkeit führen. Sind die Zugänge zum Gerichtsgebäude aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versperrt, so ist darin, daß das Gericht (nämlich der erkennende Richter) nicht für einen freien Zutritt sorgt, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung gelegen. Eine solche liegt in diesem Fall auch nicht in der Maßnahme der Verwaltungsbehörde (= Justizverwaltung), da sie nicht auf die Verweigerung des Zutritt gerichtet ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 120/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 120/89
Veröff: EvBl 1989/145 S 567 = JBl 1989,662
- 1 Ob 154/14z
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 154/14z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036693
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00120_8900000_003