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Rechtssatz RS0036693×

Rechtssatz RS0036693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036693

Geschäftszahl

9ObA120/89; 1Ob154/14z

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Rechtssatz

Die Bestimmungen der ZPO über die Öffentlichkeit der Verhandlung wenden sich primär an den erkennenden Richter, der den Zutritt nur bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz 2, ZPO verweigern und die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des Paragraph 172, Absatz 2, ZPO ausschließen darf (bzw auszuschließen hat). Darüber hinaus können aber auch von außen kommende, durch den erkennenden Richter nicht beeinflußbare Umstände zur Verletzung des Grundrechts der Öffentlichkeit führen. Sind die Zugänge zum Gerichtsgebäude aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versperrt, so ist darin, daß das Gericht (nämlich der erkennende Richter) nicht für einen freien Zutritt sorgt, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung gelegen. Eine solche liegt in diesem Fall auch nicht in der Maßnahme der Verwaltungsbehörde (= Justizverwaltung), da sie nicht auf die Verweigerung des Zutritt gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 120/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 120/89
    Veröff: EvBl 1989/145 S 567 = JBl 1989,662
  • 1 Ob 154/14z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 154/14z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00120_8900000_003