Rechtssatz RS0036675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036675
Entscheidungsdatum
10.05.1989
Rechtssatz
Es liegt kein ungerechtfertigter Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO vor, wenn das erkennende Gericht in einer Zivilrechtssache über den Zeitpunkt der üblichen - aus Sicherheitsgründen verfügten - Nachtsperre des Haustors eines Gerichtsgebäudes hinaus (mit bereits anwesenden Zuhörern) weiterverhandelt und dadurch, die Teilnahme weiterer Zuhörer bei der Verhandlung nicht mehr möglich ist.Es liegt kein ungerechtfertigter Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vor, wenn das erkennende Gericht in einer Zivilrechtssache über den Zeitpunkt der üblichen - aus Sicherheitsgründen verfügten - Nachtsperre des Haustors eines Gerichtsgebäudes hinaus (mit bereits anwesenden Zuhörern) weiterverhandelt und dadurch, die Teilnahme weiterer Zuhörer bei der Verhandlung nicht mehr möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036675
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00120_8900000_001