Rechtssatz RS0043778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043778
Geschäftszahl
4Ob70/64; 4Ob514/87; 6Ob26/02w
Entscheidungsdatum
21.02.2002
Rechtssatz
Hinsichtlich eines nicht im eigentlichen Berufungsverfahren, sondern in einem Zwischenverfahren gefaßten Beschlusses kommen die Rekursbeschränkungen des § 519 ZPO nicht zur Anwendung.Hinsichtlich eines nicht im eigentlichen Berufungsverfahren, sondern in einem Zwischenverfahren gefaßten Beschlusses kommen die Rekursbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 70/64
Entscheidungstext OGH 13.07.1964 4 Ob 70/64
Veröff: Arb 7958
- 4 Ob 514/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 514/87
Auch; Beisatz: Die nur aus Anlaß des Berufungsverfahrens in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über den erhobenen Anspruch erfolgte Zurückweisung der Berufungsmitteilung ist trotz § 519 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T1)
- 6 Ob 26/02w
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 26/02w
Beisatz: Die Verweigerung einer Sachentscheidung durch das schon in einem Vorprüfungsverfahren befasste Berufungsgericht über einen nicht als Berufung qualifizierten Schriftsatz ist inhaltlich nicht dem Fall der Zurückweisung einer Berufung gleichzuhalten. Hier: Beschluss, dass der Akt dem Erstgericht zurückgestellt werde, da noch kein der geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugängliches Rechtsmittel vorliege. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0043778
Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_0040OB00070_6400000_002