Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
In der Entscheidung JB 61 neu = SZ 27/290 sprach der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung aus, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung vorgesehenen Prüfungsverfahren nicht teil. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren auch nicht bindend, so daß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist, ist auch der Auftrag, dies zu tun unanfechtbar. Diese Grundsätze wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die a limine Zurückweisung wegen anderer Prozeßhindernisse, wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Streitanhängigkeit sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses an (Arb 10.928 mwN).In der Entscheidung JB 61 neu = SZ 27/290 sprach der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung aus, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung vorgesehenen Prüfungsverfahren nicht teil. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren auch nicht bindend, so daß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach Paragraph 130, Absatz 2, ZPO unanfechtbar ist, ist auch der Auftrag, dies zu tun unanfechtbar. Diese Grundsätze wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die a limine Zurückweisung wegen anderer Prozeßhindernisse, wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Streitanhängigkeit sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses an (Arb 10.928 mwN).
Im vorliegenden Fall wies das Erstgericht die Klage wohl nicht wegen eines Prozeßhindernisses, sondern wegen Unschlüssigkeit zurück. Dies war schon deshalb unrichtig, weil es sich dabei um eine Sachentscheidung handelt und die Klage im Fall der Unschlüssigkeit nicht zurück-, sondern nur nach einem contradiktorischen Verfahren durch Urteil abgewiesen werden kann (idS auch 3 Ob 165/93). Dies ändert aber nichts daran, daß das Erstgericht die Klage (wenn auch unrichtig) im Vorprüfungsverfahren, sohin in einem Stadium zurückgewiesen hat, in dem die beklagte Partei am Verfahren noch nicht beteiligt war. Sie ist daher nach den oben dargestellten Grundsätzen auch im Rechtsmittelverfahren von der Beteiligung ausgeschlossen.
Da das Rechtsmittel schon deshalb wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war, erübrigt es sich auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses einzugehen.
Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein Fall des § 521a ZPO vorliegt.Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt.
Die Vorinstanzen haben schon deshalb zutreffend in der dem § 11 Abs 1 ASGG entsprechenden Senatszusammensetzung entschieden, weil der Gegenstand der Entscheidung im Katalog des § 11a Abs 1 ASGG nicht enthalten ist.Die Vorinstanzen haben schon deshalb zutreffend in der dem Paragraph 11, Absatz eins, ASGG entsprechenden Senatszusammensetzung entschieden, weil der Gegenstand der Entscheidung im Katalog des Paragraph 11 a, Absatz eins, ASGG nicht enthalten ist.