Der von der Betreibenden gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn auch nicht gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs.2 Z 2 ZPO.Der von der Betreibenden gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn auch nicht gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Aufgrund der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung verfügt die Betreibende über ein Pfändungspfandrecht, die Bank ***** (in der Folge kurz: O*****bank) über ein vertragliches Pfandrecht. Die Frage, ob die Betreibende im Sinne der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag auf Abänderung der vorliegenden Exekutionsbewilligung hätte stellen müssen, braucht nicht beantwortet werden, da es dem hier zur Entscheidung stehenden Antrag der Betreibenden an jeglicher gesetzlichen Grundlage mangelt. Gemäß § 292k Abs.1 Z 3 EO hat das Exekutionsgericht auf Antrag darüber zu entscheiden, ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde. Aufgrund dieser Vorschrift können die Fälle der Pfandrechtserstreckung oder die Frage, ob die Exekution wegen Nichtbestehens der Forderung ins Leere geht, geklärt werden (Mohr in ecolex 1991, 835; Mohr, Die neue Lohnpfändung, ecolex spezial, 97; BlgNR 181 18.GP, 38). § 292k Abs.1 Z 3 EO behandelt aber nicht den Fall, daß über die Rangordnung zweier Pfandrechte untereinander (gleichgültig, ob zweier Pfändungspfandrechte oder eines Pfändungs- und eines vertraglichen Pfandrechtes) abzusprechen ist. Daher ist § 292k EO keine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Betreibenden gestellten Antrag. Zutreffend verweist die Betreibende darauf, daß ihr die Möglichkeit offen steht, einen Hinterlegungsantrag gemäß § 307 Abs.1 EO zu stellen. Einen solchen Antrag hat die Betreibende aber nicht gestellt, der Wortlaut ihres Antrags kann auch nicht in einen Antrag, zugunsten mehrerer Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen, umgedeutet werden. Daher ist der von der Betreibenden gestellte Antrag nicht im Lichte des § 307 EO zu prüfen.Aufgrund der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung verfügt die Betreibende über ein Pfändungspfandrecht, die Bank ***** (in der Folge kurz: O*****bank) über ein vertragliches Pfandrecht. Die Frage, ob die Betreibende im Sinne der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag auf Abänderung der vorliegenden Exekutionsbewilligung hätte stellen müssen, braucht nicht beantwortet werden, da es dem hier zur Entscheidung stehenden Antrag der Betreibenden an jeglicher gesetzlichen Grundlage mangelt. Gemäß Paragraph 292 k, Absatz eins, Ziffer 3, EO hat das Exekutionsgericht auf Antrag darüber zu entscheiden, ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde. Aufgrund dieser Vorschrift können die Fälle der Pfandrechtserstreckung oder die Frage, ob die Exekution wegen Nichtbestehens der Forderung ins Leere geht, geklärt werden (Mohr in ecolex 1991, 835; Mohr, Die neue Lohnpfändung, ecolex spezial, 97; BlgNR 181 18.GP, 38). Paragraph 292 k, Absatz eins, Ziffer 3, EO behandelt aber nicht den Fall, daß über die Rangordnung zweier Pfandrechte untereinander (gleichgültig, ob zweier Pfändungspfandrechte oder eines Pfändungs- und eines vertraglichen Pfandrechtes) abzusprechen ist. Daher ist Paragraph 292 k, EO keine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Betreibenden gestellten Antrag. Zutreffend verweist die Betreibende darauf, daß ihr die Möglichkeit offen steht, einen Hinterlegungsantrag gemäß Paragraph 307, Absatz eins, EO zu stellen. Einen solchen Antrag hat die Betreibende aber nicht gestellt, der Wortlaut ihres Antrags kann auch nicht in einen Antrag, zugunsten mehrerer Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen, umgedeutet werden. Daher ist der von der Betreibenden gestellte Antrag nicht im Lichte des Paragraph 307, EO zu prüfen.
Die von der Rekurswerberin angeschnittene Frage, welches der beiden Pfandrechte (das der Betreibenden bewilligte Pfändungspfandrecht oder das der O*****bank zustehende vertragliche Pfandrecht) die bessere Rangordnung im Sinne der §§ 300a, 300 Abs.2 und 3 EO hat, ist nicht zu prüfen. Eine derartige Prüfung hätte das Exekutionsgericht im Zuge des Exekutionsverfahrens nur vorzunehmen, wenn eine Hinterlegung bei Gericht gemäß § 307 EO erfolgt und das Exekutionsgericht demnach verpflichtet wäre, den erlegten Betrag zu verteilen (BlgNR 181 18.GP, 47; Mohr, Die neue Lohnpfändung, 128 f).Die von der Rekurswerberin angeschnittene Frage, welches der beiden Pfandrechte (das der Betreibenden bewilligte Pfändungspfandrecht oder das der O*****bank zustehende vertragliche Pfandrecht) die bessere Rangordnung im Sinne der Paragraphen 300 a, 300, Absatz 2 und 3 EO hat, ist nicht zu prüfen. Eine derartige Prüfung hätte das Exekutionsgericht im Zuge des Exekutionsverfahrens nur vorzunehmen, wenn eine Hinterlegung bei Gericht gemäß Paragraph 307, EO erfolgt und das Exekutionsgericht demnach verpflichtet wäre, den erlegten Betrag zu verteilen (BlgNR 181 18.GP, 47; Mohr, Die neue Lohnpfändung, 128 f).
Tatsächlich mangelt es sohin dem Antrag der Betreibenden an jeglicher Rechtsgrundlage. Dies führt aber nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens, und auch nicht zur Zurückweisung des Antrags der Betreibenden, sondern zu dessen Abweisung. Dem Antrag der Betreibenden mangelt es nämlich an der erforderlichen Schlüssigkeit. Die Schlüssigkeit eines Antragsvorbringens ist aber kein zwingendes Erfordernis formeller Art, welches zur Zurückweisung eines Antrags führen kann, vielmehr ist mit Abweisung eines solchen Antrags vorzugehen (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 1042 und 1464; MietSlg. 38.766 f, 37.745).Tatsächlich mangelt es sohin dem Antrag der Betreibenden an jeglicher Rechtsgrundlage. Dies führt aber nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens, und auch nicht zur Zurückweisung des Antrags der Betreibenden, sondern zu dessen Abweisung. Dem Antrag der Betreibenden mangelt es nämlich an der erforderlichen Schlüssigkeit. Die Schlüssigkeit eines Antragsvorbringens ist aber kein zwingendes Erfordernis formeller Art, welches zur Zurückweisung eines Antrags führen kann, vielmehr ist mit Abweisung eines solchen Antrags vorzugehen vergleiche Fasching, Lehrbuch2, Rz 1042 und 1464; MietSlg. 38.766 f, 37.745).
Die Entscheidung über den Antrag der Betreibenden hat das Erstgericht (meritorisch) in abweislichem Sinne getroffen. Wenn nunmehr durch das Rekursgericht die Zurückweisung des Antrags der Betreibenden ausgesprochen wurde, bildet dies keine Beschwer der Betreibenden, weshalb es ihr für den Revisionsrekurs am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Die Gründe, die das Rekursgericht für die Zurückweisung des Antrags der Betreibenden angegeben hat, bedeuten in der Sache, daß der Antrag unberechtigt ist, weil er auf keinen tauglichen Rechtsgrund gestützt wurde. Die Entscheidung in der Sache könnte daher nur zur Abweisung des Antrags der Betreibenden führen. Die Betreibende hat aber kein rechtliches Interesse daran, daß die Zurückweisung ihres Antrags (einschließlich der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens) in eine Abweisung abgeändert wird. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der Revisionsrekurs der Betreibenden daher, wenn auch nicht gemäß § 78 iVm § 528 Abs.2 Z 2 ZPO, unzulässig (SZ 64/88).Die Entscheidung über den Antrag der Betreibenden hat das Erstgericht (meritorisch) in abweislichem Sinne getroffen. Wenn nunmehr durch das Rekursgericht die Zurückweisung des Antrags der Betreibenden ausgesprochen wurde, bildet dies keine Beschwer der Betreibenden, weshalb es ihr für den Revisionsrekurs am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Die Gründe, die das Rekursgericht für die Zurückweisung des Antrags der Betreibenden angegeben hat, bedeuten in der Sache, daß der Antrag unberechtigt ist, weil er auf keinen tauglichen Rechtsgrund gestützt wurde. Die Entscheidung in der Sache könnte daher nur zur Abweisung des Antrags der Betreibenden führen. Die Betreibende hat aber kein rechtliches Interesse daran, daß die Zurückweisung ihres Antrags (einschließlich der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens) in eine Abweisung abgeändert wird. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der Revisionsrekurs der Betreibenden daher, wenn auch nicht gemäß Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, unzulässig (SZ 64/88).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.