Der Revisionsrekurs ist als eine unwirksame Prozeßhandlung des Gemeinschuldners zurückzuweisen:
Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach dem UWG betrifft das Unternehmen des Klägers und nicht den Gemeinschuldner persönlich (JBl 1968, 265; SZ 44/63; ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30; ÖBl 1989, 145; 4 Ob 143/93). Die gemäß § 7 Abs 1 KO, § 159 ZPO mit 0.00 Uhr des 3.März 1994 (§ 2 Abs 1 KO) eingetretene Unterbrechung wirkt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30; 4 Ob 143/93).Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach dem UWG betrifft das Unternehmen des Klägers und nicht den Gemeinschuldner persönlich (JBl 1968, 265; SZ 44/63; ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30; ÖBl 1989, 145; 4 Ob 143/93). Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO, Paragraph 159, ZPO mit 0.00 Uhr des 3.März 1994 (Paragraph 2, Absatz eins, KO) eingetretene Unterbrechung wirkt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30; 4 Ob 143/93).
Nach § 163 Abs 2 ZPO sind die von einer Partei während der Unterbrechung in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlungen - ausgenommen die Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO - der anderen Partei (und dem Gericht) gegenüber ohne rechtliche Wirkung, sind doch nach Eintritt der Unterbrechung auch Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. Derartige Prozeßhandlungen einer Partei, also auch Rechtsmittel, die erst nach Konkurseröffnung, aber noch vor gehöriger Aufnahme des Verfahrens erhoben wurden, sind demnach von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen, sind sie doch im Hinblick auf ihre Wirkungslosigkeit auch keiner Genehmigung zugänglich (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 599; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 349; SZ 43/158; SZ 44/43; SZ 45/19; SZ 49/135; SZ 51/150; SZ 54/123; BankArch 1993, 574; 8 Ob 607/92 uva). An der Unwirksamkeit eines derartigen Rechtsmittels ändert es auch nichts, daß dieses nicht schon vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (5 Ob 128/74; 8 Ob 607/92).Nach Paragraph 163, Absatz 2, ZPO sind die von einer Partei während der Unterbrechung in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlungen - ausgenommen die Aufnahmehandlungen gemäß Paragraph 164, ZPO - der anderen Partei (und dem Gericht) gegenüber ohne rechtliche Wirkung, sind doch nach Eintritt der Unterbrechung auch Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. Derartige Prozeßhandlungen einer Partei, also auch Rechtsmittel, die erst nach Konkurseröffnung, aber noch vor gehöriger Aufnahme des Verfahrens erhoben wurden, sind demnach von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen, sind sie doch im Hinblick auf ihre Wirkungslosigkeit auch keiner Genehmigung zugänglich (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 599; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 349; SZ 43/158; SZ 44/43; SZ 45/19; SZ 49/135; SZ 51/150; SZ 54/123; BankArch 1993, 574; 8 Ob 607/92 uva). An der Unwirksamkeit eines derartigen Rechtsmittels ändert es auch nichts, daß dieses nicht schon vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (5 Ob 128/74; 8 Ob 607/92).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des nach Eröffnung des Konkurses und damit während der Unterbrechung des Verfahrens erhobenen Revisionsrekurses.