Die Begründung der Berufungsentscheidung, im Falle der (vorzeitigen) Aufkündigung eines Bestandvertrages über bewegliche Sachen gemäß § 23 KO sei auf vertraglich vereinbarte Kündigungstermine und ein Formgebot (Kündigung nur mit eingeschriebenen Brief) nicht Bedacht zu nehmen; bei beweglichen Bestandgegenständen sei daher - mangels § 560 ZPO vergleichbarer Termine - die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 24 Stunden jederzeit möglich (§ 1116 ABGB), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm Art XXXII Z 15 der WGN 1997).Die Begründung der Berufungsentscheidung, im Falle der (vorzeitigen) Aufkündigung eines Bestandvertrages über bewegliche Sachen gemäß Paragraph 23, KO sei auf vertraglich vereinbarte Kündigungstermine und ein Formgebot (Kündigung nur mit eingeschriebenen Brief) nicht Bedacht zu nehmen; bei beweglichen Bestandgegenständen sei daher - mangels Paragraph 560, ZPO vergleichbarer Termine - die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 24 Stunden jederzeit möglich (Paragraph 1116, ABGB), ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Artikel römisch 32 , Ziffer 15, der WGN 1997).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Einer bestimmten Form oder eines bestimmten Wortlautes bedurfte die Kündigungserklärung des Masseverwalters nicht; dies verstieße anderenfalls gegen § 25a KO und bedeutete eine gesetzwidrige Beschränkung des dem Masseverwalter nach § 23 KO zustehenden (außerordentlichen) Kündigungsrechtes.Einer bestimmten Form oder eines bestimmten Wortlautes bedurfte die Kündigungserklärung des Masseverwalters nicht; dies verstieße anderenfalls gegen Paragraph 25 a, KO und bedeutete eine gesetzwidrige Beschränkung des dem Masseverwalter nach Paragraph 23, KO zustehenden (außerordentlichen) Kündigungsrechtes.
Die Entscheidung 5 Ob 549/89 (= SZ 62/83 = EvBl 1989/160 = RdW 1989, 270 = WBl 1989, 254) betraf einen Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache, der nur gemäß § 560 ZPO gekündigt werden konnte. Dennoch ist aus dieser Entscheidung eher ein Argument gegen den Standpunkt der Revisionswerberin zu gewinnen, weil daraus hervorgeht, daß eine Vereinbarung, durch die die Beendigung des Bestandverhältnisses gegenüber der gesetzlichen Regelung verzögert oder erschwert wird, für den Masseverwalter nicht bindend ist; vertragliche Kündigungstermine sind daher nur soweit zu beachten, als sie die Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichen. Da für die Kündigung von Bestandverträgen über bewegliche Sachen im Gesetz keine Kündigungstermine vorgesehen sind, führt die Vereinbarung von derartigen Terminen zu einer Verzögerung der Beendigung durch Aufkündigung. Nach dem Gesetz ist bei Aufkündigung von Bestandverträgen über bewegliche Sachen lediglich die 24-Stundenfrist nach § 1116 ABGB einzuhalten (JBl 1995, 727; Iro, Der Leasingvertrag im Konkurs des Leasingnehmers, RdW 1993, 177 f). Eine Bindung des Masseverwalters an die Vereinbarung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Kündigungstermines für die Kündigung eines Bestandvertrages über eine bewegliche Sache verstieße daher als Beschränkung des Rechtes des Masseverwalters auf vorzeitige Auflösung gegen § 25a KO (SZ 49/109; MietSlg 34.891; SZ 56/78; Rathauscher, Kündigung nach § 23 KO: Einhaltung von Kündigungsterminen? ZIK 1997, 77 ff [80 f]). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Erklärung des beklagten Masseverwalters, "in den Mietvertrag nicht mehr einzutreten", unbestrittenermaßen von beiden Parteien als Kündigung gewertet wurde. Da nach dem auch für einseitige Willenserklärungen geltenden § 914 ABGB (siehe Rummel in Rummel ABGB I2 § 914 Rz 2) zwar eine vom Wortlaut im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches abweichende Parteiabsicht von dem, der sie behauptet, zu beweisen ist, aber für den Fall ihrer Feststellung der Wortinterpretation vorgeht und die Ermittlung eines davon abweichenden Gehaltes der Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ausschließt (siehe Rummel aaO Rz 4 und 23), kann aus dem Wortlaut der Erklärung nicht gefolgert werden, es handle sich um eine bei einem (durch Übergabe der Bestandsache in Vollzug gesetzten) Bestandvertrag unzulässige Rücktrittsverklärung gemäß § 21 KO (siehe JBl 1995, 727), sondern ist von einer zulässigen Aufkündigung gemäß § 23 KO auszugehen.Die Entscheidung 5 Ob 549/89 (= SZ 62/83 = EvBl 1989/160 = RdW 1989, 270 = WBl 1989, 254) betraf einen Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache, der nur gemäß Paragraph 560, ZPO gekündigt werden konnte. Dennoch ist aus dieser Entscheidung eher ein Argument gegen den Standpunkt der Revisionswerberin zu gewinnen, weil daraus hervorgeht, daß eine Vereinbarung, durch die die Beendigung des Bestandverhältnisses gegenüber der gesetzlichen Regelung verzögert oder erschwert wird, für den Masseverwalter nicht bindend ist; vertragliche Kündigungstermine sind daher nur soweit zu beachten, als sie die Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichen. Da für die Kündigung von Bestandverträgen über bewegliche Sachen im Gesetz keine Kündigungstermine vorgesehen sind, führt die Vereinbarung von derartigen Terminen zu einer Verzögerung der Beendigung durch Aufkündigung. Nach dem Gesetz ist bei Aufkündigung von Bestandverträgen über bewegliche Sachen lediglich die 24-Stundenfrist nach Paragraph 1116, ABGB einzuhalten (JBl 1995, 727; Iro, Der Leasingvertrag im Konkurs des Leasingnehmers, RdW 1993, 177 f). Eine Bindung des Masseverwalters an die Vereinbarung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Kündigungstermines für die Kündigung eines Bestandvertrages über eine bewegliche Sache verstieße daher als Beschränkung des Rechtes des Masseverwalters auf vorzeitige Auflösung gegen Paragraph 25 a, KO (SZ 49/109; MietSlg 34.891; SZ 56/78; Rathauscher, Kündigung nach Paragraph 23, KO: Einhaltung von Kündigungsterminen? ZIK 1997, 77 ff [80 f]). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Erklärung des beklagten Masseverwalters, "in den Mietvertrag nicht mehr einzutreten", unbestrittenermaßen von beiden Parteien als Kündigung gewertet wurde. Da nach dem auch für einseitige Willenserklärungen geltenden Paragraph 914, ABGB (siehe Rummel in Rummel ABGB I2 Paragraph 914, Rz 2) zwar eine vom Wortlaut im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches abweichende Parteiabsicht von dem, der sie behauptet, zu beweisen ist, aber für den Fall ihrer Feststellung der Wortinterpretation vorgeht und die Ermittlung eines davon abweichenden Gehaltes der Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ausschließt (siehe Rummel aaO Rz 4 und 23), kann aus dem Wortlaut der Erklärung nicht gefolgert werden, es handle sich um eine bei einem (durch Übergabe der Bestandsache in Vollzug gesetzten) Bestandvertrag unzulässige Rücktrittsverklärung gemäß Paragraph 21, KO (siehe JBl 1995, 727), sondern ist von einer zulässigen Aufkündigung gemäß Paragraph 23, KO auszugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.