Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß Gegenstand dieses Rechtsstreites die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der vom Masseverwalter vorgenommenen Aufkündigung des Bestandverhältnisses ist, nicht aber die Wirksamkeit eines Rücktrittes vom Vertrag nach § 21 KO. Das gestellte Klagebegehren entspricht nämlich nur demjenigen eines Kündigungsverfahrens. Mit dem vom Masseverwalter vorsichtweise erklärten Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf die letztgenannte Gesetzesbestimmung hat sich das Revisionsgericht daher nicht zu befassen.Vorweg ist festzuhalten, daß Gegenstand dieses Rechtsstreites die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der vom Masseverwalter vorgenommenen Aufkündigung des Bestandverhältnisses ist, nicht aber die Wirksamkeit eines Rücktrittes vom Vertrag nach Paragraph 21, KO. Das gestellte Klagebegehren entspricht nämlich nur demjenigen eines Kündigungsverfahrens. Mit dem vom Masseverwalter vorsichtweise erklärten Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf die letztgenannte Gesetzesbestimmung hat sich das Revisionsgericht daher nicht zu befassen.
Die sowohl vor (SZ 46/73) als auch nach (SZ 57/145 mit ausführlicher Darstellung der Literatur) Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes gleichbleibende Rechtsprechung zu § 25 Abs 1 KO, daß der Masseverwalter bei Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses nur die gesetzlichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber die in verschiedenen Bestimmungen vorgesehenen Kündigungstermine einhalten müsse, kann nicht ohne weiteres auf die Auslegung des § 23 Abs 1 KO betreffend die Aufkündigung von Bestandverträgen übertragen werden. Dies folgt schon daraus, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konkursordnung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses bestimmte Kündigungstermine nicht einzuhalten waren und selbst die erst später eingeführte §§ 1159 ff ABGB einen bestimmten Endzeitpunkt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nur in einem einzigen Fall im Zusammenhang mit der Beschreibung der Kündigungsfrist vorsahen. Die Bestimmung des § 25 Abs 1 KO konnte daher von vornherein gar nicht auf bestimmte Kündigungstermine Bedacht nehmen.Die sowohl vor (SZ 46/73) als auch nach (SZ 57/145 mit ausführlicher Darstellung der Literatur) Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes gleichbleibende Rechtsprechung zu Paragraph 25, Absatz eins, KO, daß der Masseverwalter bei Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses nur die gesetzlichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber die in verschiedenen Bestimmungen vorgesehenen Kündigungstermine einhalten müsse, kann nicht ohne weiteres auf die Auslegung des Paragraph 23, Absatz eins, KO betreffend die Aufkündigung von Bestandverträgen übertragen werden. Dies folgt schon daraus, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konkursordnung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses bestimmte Kündigungstermine nicht einzuhalten waren und selbst die erst später eingeführte Paragraphen 1159, ff ABGB einen bestimmten Endzeitpunkt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nur in einem einzigen Fall im Zusammenhang mit der Beschreibung der Kündigungsfrist vorsahen. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, KO konnte daher von vornherein gar nicht auf bestimmte Kündigungstermine Bedacht nehmen.
Anders verhält es sich jedoch bei der in § 23 Abs 1 KO vorgesehenen Möglichkeit der Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch den Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vertraglich kürzeren Kündigungsfrist. Bestimmte Kündigungstermine waren nach der damaligen Regelung einzuhalten, wie sich aus der in § 4 Abs 2 Z 2 des Kündigungsfristengesetzes, BGBl 1957/257, enthaltenen Aufzählung der diesbezüglich früher in Geltung gestandenen Vorschriften ergibt (vgl.diesbezüglich auch die Zusammenstellung in der 19. und 20. Auflage der MGA-ABGB, jeweils bei § 1116; ferner die Landesgesetze des Erzherzogtums Österreich unter der Enns, Wien 1884, Seite 105 ff). Auch die Denkschrift zur Konkursordnung (Denkschrift, 27) geht davon aus, daß die Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch den Masseverwalter unter Einhaltung der vorgegebenen Kündigungstermine zu erfolgen hat. Dieselbe Meinung wird in der Lehre vertreten (Lehmann KO I 164, Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 276;Anders verhält es sich jedoch bei der in Paragraph 23, Absatz eins, KO vorgesehenen Möglichkeit der Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch den Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vertraglich kürzeren Kündigungsfrist. Bestimmte Kündigungstermine waren nach der damaligen Regelung einzuhalten, wie sich aus der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Kündigungsfristengesetzes, BGBl 1957/257, enthaltenen Aufzählung der diesbezüglich früher in Geltung gestandenen Vorschriften ergibt (vgl.diesbezüglich auch die Zusammenstellung in der 19. und 20. Auflage der MGA-ABGB, jeweils bei Paragraph 1116,; ferner die Landesgesetze des Erzherzogtums Österreich unter der Enns, Wien 1884, Seite 105 ff). Auch die Denkschrift zur Konkursordnung (Denkschrift, 27) geht davon aus, daß die Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch den Masseverwalter unter Einhaltung der vorgegebenen Kündigungstermine zu erfolgen hat. Dieselbe Meinung wird in der Lehre vertreten (Lehmann KO römisch eins 164, Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 276;
Bartsch-Pollak KO I 135). Die deutsche Lehre und Rechtsprechung (Kuhn-Uhlenbruck, KO10 464 mwN, insbes. JW 1904, 97 zu § 17 der früheren Reichskonkursordnung) geht davon aus, daß der Masseverwalter die Kündigung nach dem dort vergleichbaren § 19 KO nur innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 565 BGB vornehmen darf. Dabei ist aber zu beachten, daß die Regelung der Kündigungsfristen in § 565 BGB auch jeweils das Fristende an bestimmte Zeitpunkte knüpft, also insofern auch eine Regelung dessen enthält, was nach Terminologie des § 560 der österreichischen ZPO unter Kündigungstermin zu verstehen ist.Bartsch-Pollak KO römisch eins 135). Die deutsche Lehre und Rechtsprechung (Kuhn-Uhlenbruck, KO10 464 mwN, insbes. JW 1904, 97 zu Paragraph 17, der früheren Reichskonkursordnung) geht davon aus, daß der Masseverwalter die Kündigung nach dem dort vergleichbaren Paragraph 19, KO nur innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist nach Paragraph 565, BGB vornehmen darf. Dabei ist aber zu beachten, daß die Regelung der Kündigungsfristen in Paragraph 565, BGB auch jeweils das Fristende an bestimmte Zeitpunkte knüpft, also insofern auch eine Regelung dessen enthält, was nach Terminologie des Paragraph 560, der österreichischen ZPO unter Kündigungstermin zu verstehen ist.
Aus der Tatsache, daß § 23 Abs 1 KO nur eine Begünstigung des Masseverwalters hinsichtlich der einzuhaltenden Kündigungsfrist enthält, über Kündigungstermine ausdrücklich aber nichts aussagt, obgleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konkursordnung die Kündigung auch nur zu bestimmten Terminen erfolgen konnte, folgt daher, daß der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beenden können soll, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Eine solche Auslegung des § 23 Abs 1 KO steht auch mit der sonstigen Rechtsprechung zu § 560 ZPO im Einklang, wonach die gesetzliche Regelung des Kündigungstermins in erster Linie den Zweck hat, die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder Vertrag) vorgesehenen Termin zu ermöglichen, während zu anderen Terminen die Aufkündigung des Bestandverhältnisses schlechthin ausgeschlossen ist (MietSlg 28.614 ua).Aus der Tatsache, daß Paragraph 23, Absatz eins, KO nur eine Begünstigung des Masseverwalters hinsichtlich der einzuhaltenden Kündigungsfrist enthält, über Kündigungstermine ausdrücklich aber nichts aussagt, obgleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konkursordnung die Kündigung auch nur zu bestimmten Terminen erfolgen konnte, folgt daher, daß der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beenden können soll, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Eine solche Auslegung des Paragraph 23, Absatz eins, KO steht auch mit der sonstigen Rechtsprechung zu Paragraph 560, ZPO im Einklang, wonach die gesetzliche Regelung des Kündigungstermins in erster Linie den Zweck hat, die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder Vertrag) vorgesehenen Termin zu ermöglichen, während zu anderen Terminen die Aufkündigung des Bestandverhältnisses schlechthin ausgeschlossen ist (MietSlg 28.614 ua).
Die vom Masseverwalter zu einem unzulässigen Kündigungstermin (10.5.1988) ausgesprochene Aufkündigung wurde daher vom Berufungsgericht zutreffend aufgehoben.
Der Oberste Gerichtshof muß daher nicht prüfen, ob zur Aufkündigung durch den Masseverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 116 KO) erforderlich wäre.Der Oberste Gerichtshof muß daher nicht prüfen, ob zur Aufkündigung durch den Masseverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses (Paragraph 116, KO) erforderlich wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.