Rechtssatz RS0064141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064141
Entscheidungsdatum
25.06.2003
Rechtssatz
Der Masseverwalter soll das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beenden können, uzw je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 549/89
Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 549/89
Veröff: SZ 62/83 = EvBl 1989/160 S 625 = WBl 1989/254 = RdW 1989,270
- 8 Ob 310/97i
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 Ob 310/97i
Vgl; Beisatz: Eine Vereinbarung, durch die die Beendigung des Bestandverhältnisses gegenüber der gesetzlichen Regelung verzögert oder erschwert wird, ist für den Masseverwalter nicht bindend; vertragliche Kündigungstermine sind daher nur soweit zu beachten, als sie die Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichen. (T1)
- 8 Ob 345/97m
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 345/97m
Vgl auch; Beisatz: Bei Erfüllung von Verträgen, in die der Masseverwalter eingetreten ist, besteht kein Grund, dem Gemeinschuldner die unbeschränkte Haftung für Masseforderungen des Bestandgebers aufzuerlegen, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung das Bestandverhältnis hätte durch Kündigung beenden können. (T2); Beisatz: Derartige Forderungen sind als während des Konkurses entstandene Masseforderungen zu qualifizieren, für die die Beschränkung der Haftung des Gemeinschuldners zum Tragen kommt. (T3) Veröff: SZ 71/114
- 3 Ob 67/03d
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064141
Dokumentnummer
JJR_19890502_OGH0002_0050OB00549_8900000_001