Rechtssatz RS0064151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064151
Entscheidungsdatum
11.07.2002
Rechtssatz
Die Auslegungsregel, wonach der Masseverwalter bei Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 25 KO) nur die gesetzlichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber die in verschiedenen Bestimmungen vorgesehenen Kündigungstermine einhalten müsse, kann auf die Auslegung des § 23 Abs 1 KO betreffend die Aufkündigung von Bestandverhältnissen nicht ohne weiteres übertragen werden.Die Auslegungsregel, wonach der Masseverwalter bei Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 25, KO) nur die gesetzlichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber die in verschiedenen Bestimmungen vorgesehenen Kündigungstermine einhalten müsse, kann auf die Auslegung des Paragraph 23, Absatz eins, KO betreffend die Aufkündigung von Bestandverhältnissen nicht ohne weiteres übertragen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 549/89
Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 549/89
Veröff: SZ 62/83 = EvBl 1989/160 S 625 = WBl 1989,254 = RdW 1989,270
- 6 Ob 65/02f
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 65/02f
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach der Masseverwalter bei Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses (§25 KO) nur die gesetzlichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber die in verschiedenen Bestimmungen vorgesehenen Kündigungstermine einhalten müsse, kann auf die Auslegung des §23 Abs1 KO betreffend die Aufkündigung von Bestandverhältnissen übertragen werden. Der Masseverwalter hat daher auch bei Aufkündigung eines Bestandverhältnisses über eine unbewegliche Sache nach §23 KO nur die gesetzlichen Kündigungsfristen, nicht aber auch die im Gesetz vorgesehenen Kündigungstermine einzuhalten. (T1); Veröff: SZ 2002/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064151
Dokumentnummer
JJR_19890502_OGH0002_0050OB00549_8900000_002