Rechtssatz RS0064419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064419
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Rechtssatz
§ 21 Abs 1 KO ermöglicht dem Masseverwalter nur den Rücktritt von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag. Hat demnach der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt, scheidet ein Vertragsrücktritt des Masseverwalters aus. Das hat dann aber auch zur Folge, dass der Masseverwalter vom Vertragspartner die volle Gegenleistung einfordern kann (Feil, KO, RdZ 2 zu § 21). Lediglich der Rücktritt beschränkt ihn auf einen Bereicherungsanspruch.Paragraph 21, Absatz eins, KO ermöglicht dem Masseverwalter nur den Rücktritt von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag. Hat demnach der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt, scheidet ein Vertragsrücktritt des Masseverwalters aus. Das hat dann aber auch zur Folge, dass der Masseverwalter vom Vertragspartner die volle Gegenleistung einfordern kann (Feil, KO, RdZ 2 zu Paragraph 21,). Lediglich der Rücktritt beschränkt ihn auf einen Bereicherungsanspruch.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 515/95
Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 515/95
- 8 Ob 310/97i
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 Ob 310/97i
Vgl auch; nur: § 21 Abs 1 KO ermöglicht dem Masseverwalter nur den Rücktritt von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag. (T1)
- 8 Ob 25/98d
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung stellt keine Masseforderung dar, wenn er als Käufer den Vertrag vor Konkurseröffnung vollständig erfüllt hat. (T2)
- 3 Ob 121/01t
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 121/01t
Auch; nur T1
- 8 Ob 109/03t
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 109/03t
nur T1; nur: Hat demnach der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt, scheidet ein Vertragsrücktritt des Masseverwalters aus. (T3); Veröff: SZ 2003/141
- 2 Ob 27/13d
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064419
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19950704_OGH0002_0050OB00515_9500000_003