Begründung:
Die Franz E***** Gesellschaft m.b.H. (in weiter Folge Gemeinschuldnerin genannt), über deren Vermögen am 18.1.1993 vom LGZ Graz zu 26 S 7/93 der Konkurs eröffnet wurde, hat im Jahr 1992 in Erfüllung eines Auftrags des Beklagten Baumeisterarbeiten durchgeführt, für die ihr der Beklagte seit 27.8.1992 einen Werklohn von S 212.006,29 schuldet. Die Gemeinschuldnerin wiederum schuldet dem Beklagten seit noch längerer Zeit aus diversen Aufträgen zur Herstellung von Drucksorten S 16.684,80.
Sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Beklagte sind bzw waren Vertragspartner der Fa E***** (in der Folge E***** genannt). Dies schloß die Vereinbarung ein, daß gegenseitige Forderungen über die E***** zu verrechnen waren. Neue Geschäftsverbindlichkeiten zwischen den Streitteilen können nicht mehr entstehen, da das Unternehmen der Gemeinschuldnerin vom Masseverwalter stillgelegt wurde.
Der Masseverwalter begehrt nunmehr vom Beklagten die Bezahlung von S 212.006,29 s.A. Er stützt sein Begehren insbesondere auf den Rechtsgrund der Bereicherung, weil er die zum Werkvertrag gehörige Verpflichtung, dem Beklagten die Tilgung seiner Schuld durch Gegengeschäfte zu ermöglichen, wegen der Stillegung des gemeinschuldnerischen Unternehmens nicht mehr erfüllen könne und daher gemäß § 21 KO vom Vertrag zurückgetreten sei. Auch der E***** gegenüber habe der Masseverwalter die Erklärung abgegeben, in den Gegenverrechnungsvertrag nicht einzutreten. Sollte davon ausgegangen werden, daß die Gemeinschuldnerin den streitgegenständlichen Werkvertrag ohnehin zur Gänze erfüllt habe, werde der Klagsbetrag schlicht als Werklohn begehrt.Der Masseverwalter begehrt nunmehr vom Beklagten die Bezahlung von S 212.006,29 s.A. Er stützt sein Begehren insbesondere auf den Rechtsgrund der Bereicherung, weil er die zum Werkvertrag gehörige Verpflichtung, dem Beklagten die Tilgung seiner Schuld durch Gegengeschäfte zu ermöglichen, wegen der Stillegung des gemeinschuldnerischen Unternehmens nicht mehr erfüllen könne und daher gemäß Paragraph 21, KO vom Vertrag zurückgetreten sei. Auch der E***** gegenüber habe der Masseverwalter die Erklärung abgegeben, in den Gegenverrechnungsvertrag nicht einzutreten. Sollte davon ausgegangen werden, daß die Gemeinschuldnerin den streitgegenständlichen Werkvertrag ohnehin zur Gänze erfüllt habe, werde der Klagsbetrag schlicht als Werklohn begehrt.
Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens. Es sei Bestandteil des gegenständlichen Werkvertrages gewesen, daß die Verrechnung des Werklohns über die E***** zu erfolgen habe, um die bei der E***** bestehenden Guthaben des Beklagten (zur Tilgung der nunmehrigen Klagsforderung) zu nützen. Ein Barzahlungsanspruch der Gemeinschuldnerin habe nur in Ansehung der Umsatzsteuer bestanden, auch der allerdings erst ab Einstellung der Werklohnforderung in die Verrechnung der gegenseitigen Forderungen über die E*****. Eine derartige Verrechnung habe die Gemeinschuldnerin vereinbarungswidrig nie vorgenommen, weil sie wegen ihrer eigenen Zahlungsschwierigkeiten Bargeld haben wollte. Der nunmehr vom Masseverwalter geltend gemachte Rücktritt vom Werkvertrag sei wegen vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten (Erbringung der geschuldeten Bauleistungen) gar nicht möglich. Die Gegenverrechnungseinrede betreffe nur den Zahlungsmodus, nicht aber den Gegenstand der geschuldeten Leistung. Die nunmehr behauptete Unmöglichkeit, die Gegenverrechnungsverpflichtung zu erfüllen, weil der Betrieb der Gemeinschuldnerin stillgelegt wurde, habe der Masseverwalter selbst zu verantworten. Sollte dennoch die Klagsforderung ganz oder teilweise als zu Recht bestehend erkannt werden, mache der Beklagte aufrechnungsweise seine mit S 16.312,80 bezifferte, letztlich mit S 16.684,80 unbekämpft festgestellte Gegenforderung aufrechnungsweise geltend.
Die Aktivlegitimation des Klägers, die zufolge Abtretung und Rückabtretung der gegenständlichen Werklohnforderung an eine Bank zu Auseinandersetzungen geführt hatte, ist im Rekursverfahren kein Streitpunkt mehr.
Das Erstgericht stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus nur noch fest, daß die Gegengeschäftsvereinbarung Bestandteil des Werkvertrages gewesen sei und der Kläger seine Leistungspflicht aus dem Werkvertrag (im Hinblick auf den Wegfall der Gegenverrechnungsmöglichkeit) noch nicht vollständig erfüllt habe. Die in der Werklohnforderung enthaltene Umsatzsteuer sei seit der Erklärung des Masseverwalters nicht in die (streitgegenständlichen) Verträge einzutreten, fällig.
In rechtlicher Hinsicht zog das Erstgericht aus diesen Feststellungen den Schluß, daß sowohl der Kläger als auch der Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Werkvertag noch nicht oder zumindest nicht zur Gänze erfüllt hätten. Der Kläger habe für das Versäumnis der Gemeinschuldnerin einzustehen, dem Beklagten nicht die versprochene Abrechnung über die E***** ermöglicht zu haben, der Beklagte schulde nach wie vor den Werklohn. Damit sei der auf § 21 KO gestützte Vertragsrücktritt des Masseverwalters wirksam. Er könne zwar nicht zurückfordern, was die Gemeinschuldnerin dem Beklagten leistete, könne aber den Werklohn aus dem Titel der Bereicherung fordern. Andererseits stehe dem Beklagten eine Gegenforderung von S 16.684,80 gegen die Gemeinschuldnerin zu. Diese Gegenforderung könne gemäß § 19 Abs 1 KO gegen die Klagsforderung in voller Höhe und nicht nur mit der Konkursquote aufgerechnet werden. Das Erstgericht stellte daher in einem dreigliedrigen Urteilsspruch die Klagsforderung mit S 212.006,29 s.A. fest, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung des Beklagten mit S 16.684,80, und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 195.321,49 samt Staffelzinsen nach Maßgabe der Zinsenzahlungsverpflichtungen aus offenen Bankverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin. Die Abweisung des Mehrbegehrens unterblieb aus einem offenkundigen Versehen.In rechtlicher Hinsicht zog das Erstgericht aus diesen Feststellungen den Schluß, daß sowohl der Kläger als auch der Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Werkvertag noch nicht oder zumindest nicht zur Gänze erfüllt hätten. Der Kläger habe für das Versäumnis der Gemeinschuldnerin einzustehen, dem Beklagten nicht die versprochene Abrechnung über die E***** ermöglicht zu haben, der Beklagte schulde nach wie vor den Werklohn. Damit sei der auf Paragraph 21, KO gestützte Vertragsrücktritt des Masseverwalters wirksam. Er könne zwar nicht zurückfordern, was die Gemeinschuldnerin dem Beklagten leistete, könne aber den Werklohn aus dem Titel der Bereicherung fordern. Andererseits stehe dem Beklagten eine Gegenforderung von S 16.684,80 gegen die Gemeinschuldnerin zu. Diese Gegenforderung könne gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KO gegen die Klagsforderung in voller Höhe und nicht nur mit der Konkursquote aufgerechnet werden. Das Erstgericht stellte daher in einem dreigliedrigen Urteilsspruch die Klagsforderung mit S 212.006,29 s.A. fest, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung des Beklagten mit S 16.684,80, und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 195.321,49 samt Staffelzinsen nach Maßgabe der Zinsenzahlungsverpflichtungen aus offenen Bankverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin. Die Abweisung des Mehrbegehrens unterblieb aus einem offenkundigen Versehen.
Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Eränzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück.
Es führte aus:
Aus dem Synallagma des Werkvertrages, dessen Bestandteil auch die Gegengeschäftsvereinbarung gewesen sei, hätte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten die Gelegenheit zur Gegenverrechnung geben müssen, um ihm so im Rahmen des gegenseitigen Leistungsaustausches die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu ermöglichen. Der Rücktritt des Masseverwalters von der Gegengeschäftsvereinbarung habe diese Art der Vertragserfüllung unmöglich gemacht. Der Masseverwalter habe daher nach § 21 Abs 1 KO von dem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag zurücktreten können. Ob die Gemeinschuldnerin ein Guthaben vom E*****-Konto des Beklagten auf ihr dort bestehendes eigenes Konto hätte buchen lassen können, erscheine unerheblich. Entscheidend sei, daß ein solcher Buchungsvorgang, mit dem die synallagmatischen Verpflichtungen erfüllt worden wären, vor der Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt sei.Aus dem Synallagma des Werkvertrages, dessen Bestandteil auch die Gegengeschäftsvereinbarung gewesen sei, hätte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten die Gelegenheit zur Gegenverrechnung geben müssen, um ihm so im Rahmen des gegenseitigen Leistungsaustausches die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu ermöglichen. Der Rücktritt des Masseverwalters von der Gegengeschäftsvereinbarung habe diese Art der Vertragserfüllung unmöglich gemacht. Der Masseverwalter habe daher nach Paragraph 21, Absatz eins, KO von dem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag zurücktreten können. Ob die Gemeinschuldnerin ein Guthaben vom E*****-Konto des Beklagten auf ihr dort bestehendes eigenes Konto hätte buchen lassen können, erscheine unerheblich. Entscheidend sei, daß ein solcher Buchungsvorgang, mit dem die synallagmatischen Verpflichtungen erfüllt worden wären, vor der Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt sei.
Im Falle eines Vertragsrücktrittes nach § 21 KO könne der Masseverwalter für die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen nur insoweit Zahlung verlangen, als der Vertragspartner bereichert wurde. Das setze voraus, daß die von ihm bereits erbrachten Gegenleistungen oder seine wegen unterbliebener Erfüllung entstandenen Schadenersatzansprüche den Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen nicht übersteigen (vgl WBl 1988, 203 und 439). Inwieweit dies zutreffe könne im Hinblick darauf, daß der Inhalt der von den Streitteilen mit der E***** getroffenen Vereinbarungen (insbesondere die genauen Modalitäten der Gegenverrrechnung) nicht feststeht, noch nicht beurteilt werden. Die Gemeinschuldnerin habe zwar unstrittig Werkleistungen im Wert von S 212.006,29 für den Beklagten erbracht, doch könne keineswegs gesagt werden, daß er um diesen Betrag zu Lasten der Konkursmasse bereichert sei. Immerhin habe die ihm obliegende Gegeneleistung nicht in einer Zahlungsverpflichtung bestanden; es sei ihm vielmehr das Recht zugestanden, die Leistungen der Gemeinschuldnerin durch Gegenleistungen im Wege der Gegenverrechnung zu kompensieren. Im übrigen könne der Vorteil der Gemeinschuldnerin, der darin liege, daß sie die Gegenverrechnung nicht (mehr) ermöglichen muß, nicht unberücksichtigt bleiben, zumal dem Beklagten dadurch ein zusätzlicher Nachteil entstehe. Dieser sei im Hinblick auf den von ihm vertretenen Standpunkt, dem Kläger stehe vereinbarungsgemäß ein Anspruch auf Barzahlung nicht zu, auch darin gelegen, daß bei der durch den Rücktritt des Masseverwalters ausgelösten Rückabwicklung in Form von Bereicherungsansprüchen hinsichtlich der erbrachten Werkleistungen ein Naturalrückersatz ausscheide, und der Beklagte daher nur noch zur Barzahlung (im Umfang seiner Bereicherung) herangezogen werden könne. Es sei noch festzustellen, in welchem Umfang der der Klagsforderung entsprechende Wert der Werkleistungen der Gemeinschuldnerin die dem Beklagten durch das Unmöglichmachen der Gegenverrechnung zugefügten Nachteile übersteigt.Im Falle eines Vertragsrücktrittes nach Paragraph 21, KO könne der Masseverwalter für die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen nur insoweit Zahlung verlangen, als der Vertragspartner bereichert wurde. Das setze voraus, daß die von ihm bereits erbrachten Gegenleistungen oder seine wegen unterbliebener Erfüllung entstandenen Schadenersatzansprüche den Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen nicht übersteigen vergleiche WBl 1988, 203 und 439). Inwieweit dies zutreffe könne im Hinblick darauf, daß der Inhalt der von den Streitteilen mit der E***** getroffenen Vereinbarungen (insbesondere die genauen Modalitäten der Gegenverrrechnung) nicht feststeht, noch nicht beurteilt werden. Die Gemeinschuldnerin habe zwar unstrittig Werkleistungen im Wert von S 212.006,29 für den Beklagten erbracht, doch könne keineswegs gesagt werden, daß er um diesen Betrag zu Lasten der Konkursmasse bereichert sei. Immerhin habe die ihm obliegende Gegeneleistung nicht in einer Zahlungsverpflichtung bestanden; es sei ihm vielmehr das Recht zugestanden, die Leistungen der Gemeinschuldnerin durch Gegenleistungen im Wege der Gegenverrechnung zu kompensieren. Im übrigen könne der Vorteil der Gemeinschuldnerin, der darin liege, daß sie die Gegenverrechnung nicht (mehr) ermöglichen muß, nicht unberücksichtigt bleiben, zumal dem Beklagten dadurch ein zusätzlicher Nachteil entstehe. Dieser sei im Hinblick auf den von ihm vertretenen Standpunkt, dem Kläger stehe vereinbarungsgemäß ein Anspruch auf Barzahlung nicht zu, auch darin gelegen, daß bei der durch den Rücktritt des Masseverwalters ausgelösten Rückabwicklung in Form von Bereicherungsansprüchen hinsichtlich der erbrachten Werkleistungen ein Naturalrückersatz ausscheide, und der Beklagte daher nur noch zur Barzahlung (im Umfang seiner Bereicherung) herangezogen werden könne. Es sei noch festzustellen, in welchem Umfang der der Klagsforderung entsprechende Wert der Werkleistungen der Gemeinschuldnerin die dem Beklagten durch das Unmöglichmachen der Gegenverrechnung zugefügten Nachteile übersteigt.
Dieser Aufhebungsbeschluß enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den OGH zulässig sei. Begründet wurde dies mit der Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob das Unterbleiben der zur Erfüllung des Vertrages vereinbarten Gegenverrechnung den Masseverwalter zum Vertragsrücktritt nach § 21 KO berechtige.Dieser Aufhebungsbeschluß enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den OGH zulässig sei. Begründet wurde dies mit der Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob das Unterbleiben der zur Erfüllung des Vertrages vereinbarten Gegenverrechnung den Masseverwalter zum Vertragsrücktritt nach Paragraph 21, KO berechtige.
Beide Parteien haben Rekurs erhoben. Während der Kläger meint, die Sache sei im Sinne einer - ausdrücklich beantragten - Wiederherstellung des Ersturteils entscheidungsreif, weil der Beklagte keinerlei Schadenersatzansprüche behauptet habe, die den mit dem Werklohn gleichzusetzenden Bereicherungsanspruch der Konkursmasse schmälern könnten, und bei Annahme einer vollständigigen Vertragserfüllung durch die Gemeinschuldnerin die Klagsforderung ohnehin aus dem Titel des Werklohns berechtigt sei, argumentiert der Beklagte damit, daß der Vertragsrücktritt des Masseverwalters gar nicht wirksam sei, weil die Gemeinschuldnerin vor der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen bereits alle geschuldeten Bauleistungen erbracht und die Möglichkeit zur Gegenverrechnung geschaffen hatte. Der Masseverwalter vereitle nur durch seinen einseitigen und unrechtmäßigen Vertragsrücktritt die Durchführung der Gegenverrechnung, indem er den Beklagten daran hindere, das Guthaben auf dem E*****-Konto der Gemeinschuldnerin auf sein Konto buchen (gemeint ist offensichtlich: mit dem Guthaben auf seinem E*****-Konto verrechnen) zu lassen. Der Rechtsmittelantrag des Beklagten geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer kostenpflichtigen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Von beiden Seiten liegen überdies Rekursbeantwortungen mit dem Antrag vor, dem jeweiligen Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben.
Die Rekurse sind zulässig, jedoch nicht berechtigt.