Rechtssatz RS0109378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109378
Entscheidungsdatum
25.06.2003
Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Bei beweglichen Sachen ist der aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitete Endzeitpunkt nach § 1116 ABGB jeder beliebige Tag, was zu dem Ergebnis führt, daß der Masseverwalter in solchen Fällen das Bestandverhältnis jederzeit, bloß unter Einhaltung der vierundzwanzig-stündigen Frist des § 1116 ABGB, aufkündigen kann.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Bei beweglichen Sachen ist der aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitete Endzeitpunkt nach Paragraph 1116, ABGB jeder beliebige Tag, was zu dem Ergebnis führt, daß der Masseverwalter in solchen Fällen das Bestandverhältnis jederzeit, bloß unter Einhaltung der vierundzwanzig-stündigen Frist des Paragraph 1116, ABGB, aufkündigen kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 310/97i
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 Ob 310/97i
- 3 Ob 67/03d
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d
nur: Gemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. (T1); Beisatz: §23 KO soll dem Masseverwalter eine möglichst rasche Auflösung des nach Konkurseröffnung aufrecht gebliebenen Vertragsverhältnisses ermöglichen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109378
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_0080OB00310_97I0000_001