Rechtssatz RS0063868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063868
Geschäftszahl
5Ob230/72; 5Ob304/81; 8Ob25/98d
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Rechtssatz
Nach § 1 Abs 2 KO sind als Konkursgläubiger die persönlichen Gläubiger anzusehen, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters, des Gemeinschuldners oder des für ihn im Falle der Fortführung des Geschäftes handelnden Ausgleichsverwalters, zu denen auch Warenkäufe zur Weiterführung des Unternehmens des Gemeinschuldners zählen, stellen nach § 46 Abs 1 Z 2 KO Masseforderungen dar.Nach Paragraph eins, Absatz 2, KO sind als Konkursgläubiger die persönlichen Gläubiger anzusehen, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters, des Gemeinschuldners oder des für ihn im Falle der Fortführung des Geschäftes handelnden Ausgleichsverwalters, zu denen auch Warenkäufe zur Weiterführung des Unternehmens des Gemeinschuldners zählen, stellen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO Masseforderungen dar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 230/72
Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 230/72
- 5 Ob 304/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 304/81
nur: Nach § 1 Abs 2 KO sind als Konkursgläubiger die persönlichen Gläubiger anzusehen, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. (T1) Veröff: SZ 54/100 = EvBl 1982/9 S 19
- 8 Ob 25/98d
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
Auch; nur: Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063868
Dokumentnummer
JJR_19721128_OGH0002_0050OB00230_7200000_001