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Rechtssatz RS0063868

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063868

Geschäftszahl

5Ob230/72; 5Ob304/81; 8Ob25/98d

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Rechtssatz

Nach Paragraph eins, Absatz 2, KO sind als Konkursgläubiger die persönlichen Gläubiger anzusehen, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters, des Gemeinschuldners oder des für ihn im Falle der Fortführung des Geschäftes handelnden Ausgleichsverwalters, zu denen auch Warenkäufe zur Weiterführung des Unternehmens des Gemeinschuldners zählen, stellen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO Masseforderungen dar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 230/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 230/72
  • 5 Ob 304/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 304/81
    nur: Nach § 1 Abs 2 KO sind als Konkursgläubiger die persönlichen Gläubiger anzusehen, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. (T1) Veröff: SZ 54/100 = EvBl 1982/9 S 19
  • 8 Ob 25/98d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
    Auch; nur: Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063868

Dokumentnummer

JJR_19721128_OGH0002_0050OB00230_7200000_001