Rechtssatz RS0004575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004575
Geschäftszahl
3Ob545/52; 3Ob226/55; 8Ob25/98d; 6Ob304/06g
Entscheidungsdatum
26.01.2006
Rechtssatz
Wenn ein Vertragsteil zur Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft verpflichtet ist, so ist diese Lastenfreistellung eine vertretbare Handlung, zu deren Erzwingung Exekution nach § 353 Abs 1 EO zu bewilligen ist, da es nicht allein auf die Willenserklärung des Schuldners ankommt, sondern auch die Zustimmung des Hypothekargläubigers erforderlich ist. Das Exekutionsgericht hat daher auch die Ermächtigung zu erteilen, die Schuldtilgung auf Kosten des Verpflichteten vorzunehmen.Wenn ein Vertragsteil zur Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft verpflichtet ist, so ist diese Lastenfreistellung eine vertretbare Handlung, zu deren Erzwingung Exekution nach Paragraph 353, Absatz eins, EO zu bewilligen ist, da es nicht allein auf die Willenserklärung des Schuldners ankommt, sondern auch die Zustimmung des Hypothekargläubigers erforderlich ist. Das Exekutionsgericht hat daher auch die Ermächtigung zu erteilen, die Schuldtilgung auf Kosten des Verpflichteten vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 545/52
Entscheidungstext OGH 01.10.1952 3 Ob 545/52
SZ 25/255 = SZ 6/175
- 3 Ob 226/55
Entscheidungstext OGH 28.04.1955 3 Ob 226/55
Ähnlich; nur: Wenn ein Vertragsteil zur Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft verpflichtet ist, so ist diese Lastenfreistellung eine vertretbare Handlung, zu deren Erzwingung Exekution nach § 353 Abs 1 EO zu bewilligen ist, da es nicht allein auf die Willenserklärung des Schuldners ankommt, sondern auch die Zustimmung des Hypothekargläubigers erforderlich ist. (T1)
- 8 Ob 25/98d
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
Vgl
- 6 Ob 304/06g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/06g
Vgl auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des §353 EO vollstreckbar. (T2); Veröff: SZ 2006/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004575
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19521101_OGH0002_0030OB00545_5200000_002