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Rechtssatz RS0004575×

Rechtssatz RS0004575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004575

Geschäftszahl

3Ob545/52; 3Ob226/55; 8Ob25/98d; 6Ob304/06g

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Rechtssatz

Wenn ein Vertragsteil zur Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft verpflichtet ist, so ist diese Lastenfreistellung eine vertretbare Handlung, zu deren Erzwingung Exekution nach Paragraph 353, Absatz eins, EO zu bewilligen ist, da es nicht allein auf die Willenserklärung des Schuldners ankommt, sondern auch die Zustimmung des Hypothekargläubigers erforderlich ist. Das Exekutionsgericht hat daher auch die Ermächtigung zu erteilen, die Schuldtilgung auf Kosten des Verpflichteten vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/52
    Entscheidungstext OGH 01.10.1952 3 Ob 545/52
    SZ 25/255 = SZ 6/175
  • 3 Ob 226/55
    Entscheidungstext OGH 28.04.1955 3 Ob 226/55
    Ähnlich; nur: Wenn ein Vertragsteil zur Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft verpflichtet ist, so ist diese Lastenfreistellung eine vertretbare Handlung, zu deren Erzwingung Exekution nach § 353 Abs 1 EO zu bewilligen ist, da es nicht allein auf die Willenserklärung des Schuldners ankommt, sondern auch die Zustimmung des Hypothekargläubigers erforderlich ist. (T1)
  • 8 Ob 25/98d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
    Vgl
  • 6 Ob 304/06g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/06g
    Vgl auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des §353 EO vollstreckbar. (T2); Veröff: SZ 2006/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19521101_OGH0002_0030OB00545_5200000_002