Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 6. Juni 2005, GZ 9 ObA 118/04z, wird dahin berichtigt, dass sein Spruch insgesamt zu lauten hat:
„Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung, die in ihrem dem Klagebegehren stattgebenden Teil als unangefochten von dieser Entscheidung unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass das Ersturteil mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es insgesamt zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH eine Konkursforderung von EUR 7.528 (EUR
4.761 zuzüglich Zinsen bis zur Konkurseröffnung von EUR 343 und Kosten von EUR 2.424) zusteht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen nachfolgendes, ordnungsgemäß vergebührtes Dienstzeugnis auszustellen:
„Dienstzeugnis
Aydin B*****, geboren am 1. 2. 1963, ***** , war von 8. 7. 2002 bis zum 9. 8. 2002 als Arbeiter beim Einzelunternehmen A***** Peter S***** und von 10. 8. 2002 bis 20. 9. 2002 bei der A*****GmbH beschäftigt."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 666,24 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 111,04 Umsatzsteuer) zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 971,04 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 161,84 Umsatzsteuer) und die mit EUR 249,79 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 41,63 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzuverlangen und die Berichtigungen darauf ersichtlich zu machen.